Seite 1 von 2 1 2 LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 10 von 12

Thema: Import für Praxisbedarf?

  1. #1
    Premium-User
    Registriert seit
    24.06.2012
    Beiträge
    29

    Import für Praxisbedarf?

    Eine Praxis möchte, dass wir das Produkt Scleremo importieren, es kommt aus Frankreich und auch über eine internationale Apotheke beziehbar. Die Frage ist, wen ich als Patienten eingebe, wenn das ganze als Praxisbedarf gekennzeichnet ist. Bzw. darf ich das so überhaupt importieren? Außerdem ist in Scleremo kein verschreibungspflichtiger Wirkstoff (Chromalaun ist enthalten). Eine echte Verordnung benötige ich in diesem doch eigentlich nicht?

    Vielen Dank

  2. #2
    Premium-User
    Registriert seit
    22.05.2011
    Beiträge
    173
    Ganz so einfach erscheint mir die Sachlage nicht. Sclérémo(R) unterliegt auch in Frankreich der Verschreibungspflicht:

    http://www.doctissimo.fr/medicament-SCLEREMO-IV.htm

    enthält eine in Deutschland nicht zugelassene Wirksubstanz, und beinhaltet auch gewisse Risiken:

    http://phlebo.schattauer.de/de/inhal...8042/show.html

    Schon aus haftungsrechtlichen Gründen ist eine Einzelverschreibung für einen bestimmten Patienten notwendig.

    Einen guten Überblick über Sklerosierungsmittel im Wandel der Therapie bietet:

    http://www.diss.fu-berlin.de/diss/se...servarizen.pdf

    MfG

    G.Zück

  3. #3
    Premium-User
    Registriert seit
    24.06.2012
    Beiträge
    29
    Danke für die Antwort. Aber geht das ganze als Sprechstundenbedarf mit entsprechendem Rezept, nur eben ohne Patientenname? Leider ist mein Französisch sehr schlecht, woran erkennen sie die Verschreibungspflicht? Danke.

  4. #4
    Premium-User
    Registriert seit
    24.06.2012
    Beiträge
    29
    Oh die rp hab ich nun gefunden in ihrem Link aber wie verhält es sich mit der Art der Verordnung? Ist ein Sprechstundenbedarf ausgeschossen? Die Praxis nutzt es wohl für Privatpatienten. Viele Grüße.

  5. #5
    Premium-User
    Registriert seit
    22.05.2011
    Beiträge
    173
    Statut Médicament soumis à prescription médicale
    Medikament ist der ärztlichen Verschreibung unterworfen - dazu sollte Ihnen die Import-Apotheke Auskunft geben können,
    siehe z.B. www.ilapo.de : DocCheck-Anmeldung, Präparat suchen, drauf klicken, Status feststellen.

    interessante Darstellung, auf Einzelpatient bezogener Import:

    https://www.dgho.de/informationen/na...eutschland.pdf

    ein Formular, welches den Namen des Patienten fordert:

    http://www.komtur.com/index.php?eID=...umentation.pdf

    http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__73.html

    Die Interpretation des Abs. 3 überlasse ich Experten, wie z.B. dem Forum-Manager; soll er sich doch mal rühren.

    Ansonsten sehe ich das unter dem phlebologischen Aspekt: wer nicht mit den leitlinienorientierten sklerosierenden Präparaten arbeiten mag, z.B. Unverträglichkeit des Patienten auf Aethoxysklerol®, oder Ausbildung
    und Erfahrung in anderen Ländern hat (hat Ihr Arzt Erfahrung im Umgang mit besagtem Präparat ?), der soll in Gott´s Namen ein Privatrezept für den entsprechenden Patienten ausstellen, und gut ist.
    Die GKV wird in aller Regel einen derartigen Sprechstundenbedarf nicht erstatten. Einen Pauschalbezug auf Praxis und die Behandlung diverser unbekannter Patienten würde ich auf jeden Fall nicht akzeptieren.

    MfG

    G.Zück

  6. #6
    Premium-User
    Registriert seit
    22.05.2011
    Beiträge
    173
    Na also; während ich an meiner Erwiderung bastelte, haben Sie sich die Antworten selber gegeben. Vermutlich hat Ihr Arzt Erfahrung im
    Umgang mit Sclérémo®, oder aber seine Französischkenntnisse sind passabel zum Verstehen eines Beipackzettels. Testinjektion vor erster
    Anwendung ist verbindlich ! Ebenso Aufklärung des/der Patient(in) !
    Aber was red´ ich, das weiß der Doc doch alles selber oder besser...

    Trotzdem möchte ich den Kompetenz-Manager um eine Stellungnahme zur Importfrage bitten.

    MfG

    G.Zück

  7. #7
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
    Registriert seit
    15.12.2010
    Ort
    Augsburg
    Beiträge
    1.327
    Hallo zusammen,

    das ist ja schon viel diskutiert worden :-)
    Hier nur noch als Ergänzung:

    § 73 Abs. 3 und das Apothekenrecht schließen eine Verordnung (eines Imports) durch den Arzt für den Praxisbedarf NICHT aus.
    (alles andere wurde gesagt..)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

  8. #8
    Premium-User
    Registriert seit
    24.06.2012
    Beiträge
    29
    ...reicht im Falle des Sprechstundenbedarfs das 'Wort SPrechstundenbedarf' auf der PrivatVO aus oder muss der Arzt mit Namen und Adresse als 'Patient' stehen?

    VG

  9. #9
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
    Registriert seit
    15.12.2010
    Ort
    Augsburg
    Beiträge
    1.327
    Hallo,

    im Original heißt es für den Praxisbedarf (statt einer Patientenbezogenen Verordnung) "ein entsprechender Vermerk"
    --> ergo: reicht. :-)
    (wer in Ihrem Beispiel der Arzt ist ergibt sich ja wohl hoffentlich aus dem "Stempel")
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

  10. #10
    Premium-User
    Registriert seit
    08.11.2017
    Beiträge
    9
    Hallo,

    ich hätte zu diesem Thema auch noch eine Frage. Geklärt wurde ja schon, dass man für den Praxisbedarf importieren darf. Gibt es genauere Angaben wie viel man importieren darf, also welche Reichweite das ganze haben darf? Genauer geht es hier um eine Augenpraxis, die normalerweise wöchentlich in der Apotheke bestellt. Da die Lieferzeit beim Importieren ja einige Tage dauert, will die Praxis nun für bis zu 3 Wochen bestellen. Ist das legitim? Und zusätzlich, sollte man sich von der Praxis versichern lassen wie viel sie verbrauchen in welcher Zeit?
    Grüße Jasmin

Seite 1 von 2 1 2 LetzteLetzte

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •