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Thema: Kennzeichung von Aluminiumchlorid-Hexahydrat Lsg NRF

  1. #1
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    Kennzeichung von Aluminiumchlorid-Hexahydrat Lsg NRF

    Hallo!
    Wir stellen in der Apotheke regelmäßig eine 2-Propanolhaltige Aluminumchlorid Hexahydratlösung 20 % NRF her und geben es in einem 100 ml Gefäß ab.
    Nun kam die Frage auf, ob die Kennzeichnung bei der Abgabe nach Gefahrstoffrecht gemacht werden muss oder ob diese entfallen kann.

    Vielen Dank!

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    1.732
    Hallo Familie Deml,
    wir kennen uns aus der Gartenfeld Apotheke, gell? Hallo und liebe Grüße.
    Sorry, dass die Frage so lange unbeantwortet blieb.

    Ich zitiere hier die gute Antwort von Dr. Ravati aus einem anderen Thread (hier ging es um eine andere Lösung, aber die Antwort passt hier dennoch):
    Zitat Zitat von Dr. Alexander Ravati Beitrag anzeigen
    Ein Stoffgemisch nach EG-CLP-VO, das in einer Apotheke als Rezeptur zur arzneilichen Anwendung hergestellt wird IST KEIN Stoff im gefahrstoffrechtlichen Sinne sondern ein (Rezeptur-) ARZNEIMITTEL.
    Allerdings sind sinnvolle gefahrstoffrechtliche Hinweise auch nicht verboten. Im Gegenteil, es heißt sogar in §14 ApBetrO: "soweit erforderlich, Hinweise auf besondere Vorsichtsmaßnahmen, für die Aufbewahrung oder für die Beseitigung von nicht verwendeten Arzneimitteln oder sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die Umwelt zu vermeiden"
    Daher manchmal die Empfehlungen das eine oder andere dazu auf das Etikett zu bringen ohne die Patienten-Compliance zu gefährden. (Totenkopfsymbole und Exploierende Bomben sowie Flammen auf AM gefährden den Therapieerfolg Studienergebnissen zufolge ganz eindeutig!)
    Maike Noah, Apothekerin

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