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Thema: BtM-Rezeptur Verschreibung Krankenhaus

  1. #1
    Premium-User Avatar von Marion Schade
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    Frage BtM-Rezeptur Verschreibung Krankenhaus

    Hallo liebe Kollegen,

    folgender Fall in der Krankenhausapotheke: für die Patienten der Kinderklinik soll eine Fentanyllösung als Rezeptur zur i.v.-Gabe hergestellt werden. Die Fentanylampullen werden auf einem BtM-Anforderungsschein verordnet (ohne Zusammensetzung der Rezeptur, Patientenangaben). Die Rezeptur (Zusammensetzung, Patientenangaben) wird auf einem getrennten Blatt verordnet, welches kein BtM-Anforderungsschein ist. Auf dem BtM-Anforderungsschein ist also nicht erkenntlich, dass es sich um die Verordnung einer Rezeptur handelt. Folglich müsste bei Abgabe der Ampullen ein Eintrag in die BtM-Doku auf Station erfolgen. Dies kann ja nicht erfolgen, da die Ampullen in der Rezeptur verarbeitet werden.

    Meiner Ansicht nach, muss jede einzelne BtM-Rezeptur auf einem BtM-Anforderungsschein mit Angaben der Zusammensetzung und Patientendaten erfolgen. Ist dies richtig?

    Weitere Fragen ergeben sich:
    Wie ist die Rezeptur auf Station zu dokumentieren? Muss hierfür eine extra Karteikarte vorbereitet werden, in der Zugang und Abgang der Rezeptur dokumentiert werden?
    Muss in der BtM-Doku der Apotheke erkenntlich sein, dass die Ampullen für eine Rezeptur verwendet wurden?

    Ich freue mich über eine Antwort!

    M. Schade

  2. #2
    Sehr geehrte Frau Schade,

    Ihr BtM-rechtliches Problem halte ich für sehr komplex. So etwas ist mir in meiner damaligen Zeit als Apotheker im Krankenhaus und in meiner bisherigen Überwachungstätigkeit noch nicht vorgekommen.
    Aufgrund der Komplexität des Problems besteht die Gefahr, dass Ihre Überwachungsbehörde vor Ort ebenfalls Probleme mit den Fragestellungen hat.

    Mein Rat: Fragen Sie bei Ihrer Überwachungsbehörde nach, wie das Problem dort gesehen wird. Auch kann ich empfehlen, gleichzeitig die Bundesopiumstelle einzubinden. Eine Antwort von dort, schafft für Sie und die auf Station Beteiligten am meisten Rechtssicherheit.

    Viele Grüße

    Hans-Ulrich Thielmann

  3. #3
    Premium-User Avatar von Marion Schade
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    Sehr geehrter Herr Thielmann,

    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Ich habe befürchtet, dass dies ein komplexer Sachverhalt ist, da ich in den Gesetzestexten keine konkrete Antwort auf diese Fragen finden konnte. Ich werde bei der Überwachungsbehörde und der Bundesopiumstelle nachfragen und die Antwort anschließend hier mitteilen.

    Vielleicht haben andere Kollegen sich schon einmal nach diesem Sachverhalt erkundigt und können uns hier die Ergebnisse mitteilen?

    Viele Grüße

    M.Schade

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo Frau Schade,

    auch mich würde die Ansicht der für Sie zuständigen Ü-Behörde (und ggf. der Rechtsabteilung Ihrer Kammer) interessieren. Haben Sie hier schon eine Antwort erhalten?

    Nur ein Tipp zur BtM-Doku in der Apotheke --> dort ist es nicht ungewöhnlich, das BtM-FAM in Rezepturen eingearbeitet werden.
    In der Doku sollte so etwas m.E. erkennbar sein, damit alle Dokumente harmonisiert vorliegen (z.B. auch mit den nach ApBetrO vorgeschriebenen wie Plausi, Herst.-Anw. und Herst.-Protokoll). Ein Vermerk "Rezeptur-Zwecke" o.ä. empfiehlt sich m.E.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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