Hallo, ich habe eine Frage zum Botendienst:
In der ApBetrO § 17 steht:
"Die Zustellung durch Boten der Apotheke ist im Einzelfall ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig; dabei sind die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 gilt entsprechend; Absatz 2a Satz 1 Nr. 5 bis 7 und 9 ist, soweit erforderlich, ebenfalls anzuwenden." Soweit ist alles nachvollziehbar, bis auf Absatz 2a Satz 1 Nr. 9.
Dort heißt es:
"(2a) Bei dem nach § 11a des Apothekengesetzes erlaubten Versand hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass [...] ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird."
Ich habe das so verstanden, dass der Apotheke ohne Versandhandelserlaubnis jegliche Zustellung per Post (DHL etc.) verboten ist. Stimmt doch? Nur die Zustellung per Bote ist erlaubt, und das auch nur im Einzelfall. (Nichts im Lager haben, alles bestellen und alles bringen wäre also nicht erlaubt)
Aber wie ist das dann mit der Sendungsverfolgung gemeint, soweit sie erforderlich sein soll?
Kann mich da jemand aufklären?
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