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Thema: Botendienst Sendungsverfolgung

  1. #1
    Premium-User
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    Botendienst Sendungsverfolgung

    Hallo, ich habe eine Frage zum Botendienst:

    In der ApBetrO § 17 steht:

    "Die Zustellung durch Boten der Apotheke ist im Einzelfall ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig; dabei sind die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 gilt entsprechend; Absatz 2a Satz 1 Nr. 5 bis 7 und 9 ist, soweit erforderlich, ebenfalls anzuwenden." Soweit ist alles nachvollziehbar, bis auf Absatz 2a Satz 1 Nr. 9.

    Dort heißt es:
    "(2a) Bei dem nach § 11a des Apothekengesetzes erlaubten Versand hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass [...] ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird."

    Ich habe das so verstanden, dass der Apotheke ohne Versandhandelserlaubnis jegliche Zustellung per Post (DHL etc.) verboten ist. Stimmt doch? Nur die Zustellung per Bote ist erlaubt, und das auch nur im Einzelfall. (Nichts im Lager haben, alles bestellen und alles bringen wäre also nicht erlaubt)

    Aber wie ist das dann mit der Sendungsverfolgung gemeint, soweit sie erforderlich sein soll?

    Kann mich da jemand aufklären?

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    darüber habe ich mir noch nie Gedanken gemacht.
    Also: erstens haben Sie das Grundprinzip verstanden: ein Bote ist i.d.R. ein Mitarbeiter der Apotheke (arbeitsrechtliches Verhältnis mit dem Betriebserlaubnisinhaber).
    Ansonsten sollten Sie die Formulierung "soweit erforderlich" nicht übersehen. Also: halten Sie ein System zur Sendungsverfolgung i.d.R. für NICHT erforderlich. In welchen besonderen Fällen der Gesetzgeber hier an etwas Ähnliches wie bei einem Logistiker (der ja i.d.R. nicht in Frage kommt) gedacht hat, kann ich Ihnen nicht sagen.
    Eine Idee hierzu: es gab vor Jahren ein Gerichtsurteil, wo die Ausnahmsweise "Boten"-Zustellung über einen Logistiker (hier Post/DHL) OHNE Versandhandels erlaubt wurde, weil der Kunde (Facharzt über der Apo) persönlich in der Apo war und bereits umfangreich beraten wurde. Villeicht ist so etwas gemeint...?
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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