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Thema: Bundesapothekerordnung (Erlaubnis)

  1. #1
    Premium-User
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    Bundesapothekerordnung (Erlaubnis)

    Hallo Herr Dr.Ravati,

    wie ist es mit der Erlaubnis für Mitglieder der EU/EWR??
    Im Skript steht, dass die Erlaubnis nicht mehr erteilt wird für EU/EWR Bürger.
    Heisst es, dass man als EU-Bürger dann gleich die Approbation erhält und somit nicht die Berufserlaubnis braucht??
    Darf einer mit einer Berufserlaubnis eine Apotheke leiten und vertreten?

    Liebe Grüße

    Amira

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Idee

    Hallo,

    richtig..! das heißt es.
    EU/EWR-Bürger sollen entweder:
    A) eine Approbation beantragen nach § 4
    B) als Dienstleistungserbringer nach § 11a wenn sie nur vorübergehend oder gelegentl. in D arbeiten wollen

    Mit einer Erlaubnis darf man vertreten und eine Apotheke leiten (z.B. als Filialleiter), wenn die Erlaubnis nicht zu stark eingeschränkt ist (kontrakproduktiv wäre z.B. die Formulierung "unterAufsicht eines Apothekers")
    Allerdings bekommt man mit Erlaubnis nach § 11 (oder § 11a) NIEMALS die BErtiebserlaubnis für eine EIGENE Apotheke. Die bekommt man NUR mit Approbation nach § 4

    Mit besten Grüßen

    Dr. Alexander Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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