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Thema: 100 = N3 und 200= N3

  1. #1
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    100 = N3 und 200= N3

    Darf man bei Verordnung von Topiramat AL Migraene 25mg 100 St. N3 auf Barmer GEK-Rezept die Vertragarznei Topiramat Glenmark
    25mg 200 St. N3 abgeben?

  2. #2
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo,
    Interessante Frage.

    Nun, damit man austauschen darf/muß muß mindestens eine Indikation übereinstimmen. Das ist hier der Fall.
    Folgt man §4 (1) c) so sind m.E. die 200er Packung wie auch die 100er als identisch anzusehen, da beide als N3 gekennzeichent sind.
    Erstere wohl aufgrund der Indikation "Migräne", Glenmark wohl aufgrund der weiteren Indikationen.

    Allerdings könnte man Ihnen das Ganze trotzdem retaxieren, da denn in f) steht: "insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen".
    Dieser Teilsatz bezieht sich m.E. zwar explizit auf BTM, aber bei den Kra Kas weiß man ja nie...

    Ich bin allerdings gespannt, was unsere Moderatoren zu dem Thema meinen. Was sagt denn der Verband?

    Schönen Abend noch,
    C. Stackmann

  3. #3
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    Hallo,

    ich sehe das Ganze weniger unter dem Aspekt der Abrechnungsfähigkeit, als vielmehr als möglichen Verstoß gegen das AMG bzw. die Arzneimittelverschreibungsverordnung.
    Stückzahl geht eigentlich vor Normgröße. Meiner Meinung nach ist es fraglich, ob man die doppelte Menge eines verschreibungspflichtigen Präparates abgeben darf, als vom Arzt verordnet.

    Ich würde mich in diesem Fall auch an den Verband wenden. Wenn es einer schnellen Lösung befarf, zur Sicherheit lieber das namentlich Verordnete mit Sonder-PZN "pharmazeutische Bedenken" abgeben.

    Bin auf die Lösung gespannt...

    Schönes Wochenende, Imke Scheffler
    Geändert von Imke Scheffler (17.10.2015 um 11:30 Uhr)

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo zusammen,

    hier spielen der Rahmenvertrag und die Packungsgrößenverordnung eine Rolle, in diesem besonderen Fall sicher auch die Indikation. Laut Rahmenvertrag §4 gelten Packungen als identisch
    die nach der geltenden Fassung der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 SGB V (Packungsgrößenverordnung) dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zuzuordnen sind
    Nun liegen aber verschiedenen Indikationen für den Wirkstoff Topiramat vor und es sind Menge und Stückzahl verordnet, von denen die verordnete Stückzahl nur für die Indikation der Migräne in den Normgrößenbereich der N3 fällt. Der Ausgangsartikel ist nun allerdings auch nur für diese Indikation zugelassen. Da damit die 100 St. im Normgrößenbereich der N3 liegen, sollte möglichst ein rabattierter Artikel mit der gleichen Stückzahl abgegeben werden, sonst liegt man außerhalb der N max.
    Topiramat von Glenmark besitzt zwar auch die Zulassung für die Indikation Migräne, die Stückzahl richtet sich aber nach dem Normgrößenbereich der Hauptindikation Antiepileptika, bei denen N3 eben 200 St. entspricht.
    Wäre es eine reine Normgrößenverordnung ohne Angabe der Stückzahl, kann die Stückzahl rein rechtlich außer acht gelassen und ausgetauscht werden. Ob das sinnvoll ist, sei dahingestellt. D.h. ist nur Topiramat N3 verordnet und gibt es rabattierte 200 St. Packungen, muss das rabattierte abgegeben werden, auch wenn der Patient es gegen seine Migräne einnimmt.

    In beschriebenen Fall aber ist der Austausch in meinen Augen bedenklich, da durch den Ausgangsartikel die Indikation Migräne vorgegeben ist und damit N3 = 100St. definiert sind. Ob die Krankenkasse das genauso sieht, sei dahingestellt, denn es kann sein, dass durch den Rabattvertrag die 200 St deutlich billiger für die Kasse sind als die 100 St.

    Mich würde auch interessieren, was der Verband dazu sagt.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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