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Thema: Abgabe von Natriumperborat an Zahnarzt

  1. #1
    Premium-User
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    Abgabe von Natriumperborat an Zahnarzt

    Hallo,

    wir haben die Anfrage einer Zahnarztpraxis, die Natriumperborat (-Tetrahydrat)
    als Reinsubstanz zum Bleichen von Zähnen (für die Walking-bleach-Methode) möchte.
    Darf man das abgeben an berufsmäßige Verwender (mit Sicherheitsdatenblatt..) obwohl das in die CMR-Kategorie fällt???!
    Ich finde es total schwierig, da über die Chemikalienverbots-Verordnung oder ähnliches eine ganz klare Aussage zu bekommen.
    Die Methode scheint nach meinen Recherchen gängig zu sein.
    Die Substanz ist als Chemikalie vom Großhandel zu bekommen.
    Ich bin froh über jede Hilfe und danke im Voraus!

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Grundsätzlich ja (CMR-Stoffe dürfen an gewerbliche Anwender abgegeben werden), und ja, da es sich um eine medizinische Anwendung handelt.

    Ob man da aus medizinischen Gründen bessere Alternativen anwendet, bleibt dem Verantwortlichen überlassen.

    Ich würde den Arzt auf die CMR-Eigenschaften gesondert hinweisen, da dies möglicherweise nicht bekannt ist. Bei der Arbeit mit dem Stoff in der Zahnarztpraxis sind eine Vielzahl von formalen und praktischen Aspekten zu berücksichtigen. Damit hat die Apotheke als Abgebende (am besten Originalgebinde, höchstens identitätsprüfung durchführen) nichts zu tun.

    Mit freundlichem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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  3. #3
    Premium-User
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    Vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Ich habe den Arzt schon telefonisch über diese Eigenschaft informiert und werde nun entsprechende
    Sicherheitshinwiese mitgeben.
    Mit freundlichen Grüßen
    Claudia Ilg

  4. #4
    Sehr geehrte Frau Ilg,

    ich möchte hier noch auf die im Kommentar von Dr. Bregulla angesprochenen "formalen und praktischen Aspekte" eingehen:

    Möglicher Weise ist der Zahnarzt Ihnen dankbar (oder auch nicht), wenn Sie ihn darauf hinweisen, dass er im Fall der Anwendung des Stoffes in seiner Praxis, die TRGS 525 zu beachten hat. Die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Arbeitssicherheit seiner Angestellten sind umfassend. Wenn er sie beachtet, ist er arbeitsrechtlich auf der "sicheren Seite".
    Die TRGS 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung" gilt übrigens auch ausdrücklich in Apotheken, wobei hier ja bereits seit langem Gefahstoffverzeichnisse geführt und Gefährdungsbeurteilungen vorgenommen werden (müssen).
    Meine ausdrückliche Anmerkung hierzu: Zwischen der Gefährdungsbeurteilung in Apotheken und deren praktischer Umsetzung können Welten liegen.
    Die TRGS 525 gilt auch in Heimen (z.B. Stellen von Arzneimitteln) und Kliniken sowie weiteren Einrichtungen.

    Herzliche Grüße

    Hans-Ulrich Thielmann

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