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Thema: Absetzbarkeit von Kosten

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  1. #1
    Premium-User Avatar von Erol Gülsen
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    Sehr geehrter Herr Freischlader,

    was ist eigentlich der Unterschied von Sonderkosten und Werbungskosten ? Meine Steuerberaterin hat mir den Tipp gegeben in meiner Steuererklärung 2008, 2009, 2010 und 2011 alle Kosten als Sonderkosten anzugeben, da Werbungskosten eventuell nicht anerkannt werden könnten.

    Viele Grüße
    Geändert von Erol Gülsen (24.05.2012 um 08:17 Uhr)
    Apotheker, Ihr Foren-Moderator
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  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Freischlader
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    Sehr geehrter Herr Gülsen,

    zu Ihrer Anfrage zum Unterschied von Sonderausgaben und Werbungskosten dürfen wir wie folgt antworten:

    Auf den ersten Blick besteht zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten kein Unterschied, da beide Positionen Ihre Steuerlast in dem Jahr, in dem die entsprechenden Kosten gezahlt wur-den, Ihre Steuerlast mindern.

    Auf den zweiten Blick bestehen jedoch qualitative Unterschiede.

    Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Diese sind vollumfänglich von den erzielten Einnahmen abzugsfähig. Sie unterliegen keiner Be-schränkung. Bei den Sonderausgaben sind gemäß § 10 Nr. 7 EStG Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu € 4.000,00 im Kalenderjahr abzugsfähig. Ein höherer Betrag kann hier also nicht geltend gemacht werden.

    Wichtig ist die Unterscheidung aber gerade dann, wenn tatsächlich keine Einnahmen oder nur Einnahmen in einem Jahr erzielt wurden, die geringer sind als die entsprechenden Aufwendungen.

    Sonderausgaben würden dann steuerlich „verpuffen“, wobei Werbungskosten jedoch dann zu ei-nem negativen Ergebnis führen, was von der Finanzverwaltung festgehalten wird durch einen so-genannten Verlustfeststellungsbescheid. Dieser festgestellte Verlust kann dann in spätere Jahre vorgetragen werden und dort mit erzielten Einnahmen verrechnet werden.

    Zur Vertiefung gerade bei Studienkosten darf in an dieser Stelle auf das WebCollege vom 14.05.2012 verweisen, welches auch als Aufzeichnung eingestellt ist.

    Ingesamt gesehen, sollte also den Werbungskosten der Vorrang eingeräumt werden, da hier ggf. eine bessere steuerliche Auswirkung gegeben sein kann.

    Viele Grüße aus Koblenz


    Christian Freischlader
    Steuerberater

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