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Thema: Absetzbarkeit von Kosten

  1. #1
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    Absetzbarkeit von Kosten

    Sehr geehrter Herr Freischlader,

    ich hatte im Rahmen eine Ravati_Semianrs den BWL-Teil bei Ihnen gehört. Dieser war zwar wirklich gut (obwohl ich als BWL- No-checker echt wenig Ahnung hatte), aber jetzt ist mir gerade bei der Steuererklärung etwas nicht klar.
    Kann ich wirklich alle Kosten, die ich bei meinen Seminaren im PJ hatte:
    - Kammerunterricht
    - Ravati-Seminare
    - Fortbildungen
    mit allem von der Steuer absetzen? oder worauf kommt es da an?
    Ich meine z.B.
    -Fahrtkosten
    - Unterkunft
    - Lehrmat
    -Seminargebühren
    - Essen vor Ort

    2. und was ist, wenn mein Arbeitgeber die Kosten übernommen hat. KAnn ich dann gar nichts absetzen oder nur Pauschalbeträge oder nur die Kosten die er eben übenommen hat (Seminar-Gebühr) nicht und die anderen doch.

    ICh bitte um zeitnahe Antwort, spätestens nächste Wo, da ich meine Steuererklärung gerne fertig machen würde.

    Vielen Dank

    und VG Magnus
    Geändert von Erol Gülsen (24.05.2012 um 08:58 Uhr)

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Freischlader
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    Sehr geehrter Herr Teuteburg,

    alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrem (zukünftigen) Beruf stehen können gem. § 9 EStG als Werbungskosten in der Steuererklärung (Rückseite der Anlage N) geltend gemacht werden. Selbstverständlich gehören dazu auch die Aufwendungen für Kammerunterricht, Dr. Ravati-Seminare und Fortbildungen.
    Neben den reinen Lehrgangsgebühren können Sie zusätzlich An- und Abreisekosten (PKW, Bahn, Flug), Übernachtungskosten und sog. Mehraufwendungen für Verpflegung absetzen.
    Bei Fahrtkosten gilt: - 0,30 € je tatsächlich mit dem PKW gefahrenen Kilometer, Tankrechnungen müssen nicht eingereicht werden.
    - Alternativ könne die tatsächlichen Kosten der BAhn oder des Fluges berücksichtigt werden.
    Bei der Unterkunft gilt: Nur die reinen Übernachtungskosten können geltend gemacht werden, Verpflegungskosten dagegen nicht.
    Lehrmaterial/FAchliteratur sollte anhand von Quittungen/Kontoauszügen nachgewiesen werden.
    Seminargebühren sind in voller Höhe absetzbar. Ist ein Kostenanteil für Verpflegung ausgewiesen, kann dieser nicht abgezogen werden.
    Dafür gibt es die sog. Merhaufwendungen für VErpflegung. Die Höhe richtet sich nach der Abwesenheitsdauer von der eigenen Wohnung. Bei einer Abwesendheitsdauer von mind. 8 Std. können pauschal € 6,-- angesetzt werden, bei einer Abwesenheitszeit von mind. 14 Std. ein Betrag von € 12,-- und bei einer 24 - stündigen Abwesenheit können € 24,-- in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

    Wenn ein Dritter (z. B. der Arbeitgeber ) aus beruflichen Gründen die Werbungskosten ganz oder zum Teil erstattet bzw. direkt zahlt, können insoweit keine Werbungskosten angesetzt werden. Die Begründung liegt darin, dass Sie dann in Ihrer sog. wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt sind.
    Entweder setzten Sie die Werbungskosten in einem solchen Fall gar nicht erst an, oder Sie weisen die Aufwendungen zunächst aus und mindern den Gesamtbetrag um die Erstattungen. Beides ist hier zulässig.
    Aufwendungen, die Sie selbst getragen haben, also Ihrer wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemeindert haben, sind selbstverständlich abzugsfähig.

  3. #3
    Premium-User
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    Guten Morgen,

    Und wie sieht das mit den Mitgliedschaftskosten für dieses Forum aus? Das wäre ja auch eine "Aufwendung, die im Zusammenhang mit meinem Beruf steht"?!

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Freischlader
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    Hallo Herr Nattler,

    die Mitgliedschaftskosten für das Forum stellen selbstverständlich Betriebsausgaben (für Selbständige) oder Werbungskosten (für Angestellte, Studenten, etc.) dar.

    Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

    Die Mitgliedschaftskosten für das Forum sind im weiteren Sinne als Aufwendungen für Fachliteratur zu verstehen. Fachliteratur sind u.a. Bücher und Zeitschriften, die (fast) ausschließlich beruflichen oder betrieblichen Zwecken dienen.
    Betriebsausgaben oder Werbungskosten werden nur anerkannt, wenn feststeht, dass die Fachbücher, Zeitschriften oder ähnliche Medien so gut wie ausschließlich betrieblich oder beruflich verwendet werden. Die private Mitbenutzung darf allenfalls nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein. Dabei kommt es in erster Linie nicht auf den objektiven Charakter sondern auf die konkrete tatsächliche Verwendung an. Bei spezieller Fachliteratur (und dazu zählt pharma4u) wird man die betriebliche oder berufliche Veranlassung und den Ausschluss der privaten Mitnutzung regelmäßig unterstellen können, da das private Interesse allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein wird.

  5. #5
    Premium-User Avatar von Erol Gülsen
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    Sehr geehrter Herr Freischlader,

    was ist eigentlich der Unterschied von Sonderkosten und Werbungskosten ? Meine Steuerberaterin hat mir den Tipp gegeben in meiner Steuererklärung 2008, 2009, 2010 und 2011 alle Kosten als Sonderkosten anzugeben, da Werbungskosten eventuell nicht anerkannt werden könnten.

    Viele Grüße
    Geändert von Erol Gülsen (24.05.2012 um 08:17 Uhr)
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  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Freischlader
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    Sehr geehrter Herr Gülsen,

    zu Ihrer Anfrage zum Unterschied von Sonderausgaben und Werbungskosten dürfen wir wie folgt antworten:

    Auf den ersten Blick besteht zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten kein Unterschied, da beide Positionen Ihre Steuerlast in dem Jahr, in dem die entsprechenden Kosten gezahlt wur-den, Ihre Steuerlast mindern.

    Auf den zweiten Blick bestehen jedoch qualitative Unterschiede.

    Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Diese sind vollumfänglich von den erzielten Einnahmen abzugsfähig. Sie unterliegen keiner Be-schränkung. Bei den Sonderausgaben sind gemäß § 10 Nr. 7 EStG Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu € 4.000,00 im Kalenderjahr abzugsfähig. Ein höherer Betrag kann hier also nicht geltend gemacht werden.

    Wichtig ist die Unterscheidung aber gerade dann, wenn tatsächlich keine Einnahmen oder nur Einnahmen in einem Jahr erzielt wurden, die geringer sind als die entsprechenden Aufwendungen.

    Sonderausgaben würden dann steuerlich „verpuffen“, wobei Werbungskosten jedoch dann zu ei-nem negativen Ergebnis führen, was von der Finanzverwaltung festgehalten wird durch einen so-genannten Verlustfeststellungsbescheid. Dieser festgestellte Verlust kann dann in spätere Jahre vorgetragen werden und dort mit erzielten Einnahmen verrechnet werden.

    Zur Vertiefung gerade bei Studienkosten darf in an dieser Stelle auf das WebCollege vom 14.05.2012 verweisen, welches auch als Aufzeichnung eingestellt ist.

    Ingesamt gesehen, sollte also den Werbungskosten der Vorrang eingeräumt werden, da hier ggf. eine bessere steuerliche Auswirkung gegeben sein kann.

    Viele Grüße aus Koblenz


    Christian Freischlader
    Steuerberater

  7. #7
    Premium-User Avatar von Erol Gülsen
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    Sehr geehrter Herr Freischlader,

    lieben Dank für Ihre Informationen. Wie immer schnell und Klasse. Ich schaue gleich im Webcollege nach. Ist der Zug für diejenigen schon abgefahren, die ihre Steuererklärung bereits gemacht haben und ein teil der Sonderkosten anerkannt bekommen haben, weil z.B.: der Steuerberater eigenwillig gehandelt hat ?

    Viele Grüße Essen
    Erol Gülsen
    Geändert von Erol Gülsen (27.05.2012 um 11:07 Uhr)
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