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Thema: Nicht-Normierte Packungen

  1. #11
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    Hallo,

    in der Gruppe der Parkinsonmittel gibt es noch die Dopaminagonisten, ich denke es müsste darunter fallen. Hier gilt:

    Dopaminagonisten N1: 30 N2:60 N3:200

    Wenn diese Gruppe zutrifft, müsste es bei Stückzahlverordnung abgabefähig sein.

    Viele Grüße

    Adrian Gröhner

  2. #12
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Morgen Herr Gröhner,
    Zitat Zitat von Adrian Gröhner Beitrag anzeigen
    in der Gruppe der Parkinsonmittel gibt es noch die Dopaminagonisten, ich denke es müsste darunter fallen. Hier gilt:

    Dopaminagonisten N1: 30 N2:60 N3:200

    Wenn diese Gruppe zutrifft, müsste es bei Stückzahlverordnung abgabefähig sein.
    Vorsicht! Da haben Sie leider in der falschen Anlage der PackungsV nach geschaut. Die Normgrößen, die Sie angeben, sind aus Anlage 1 und gelten für abgeteilte orale Darreichungsformen.
    Bei Neupro 6mg/24h Pft 84St handelt es sich hingegen um Pflaster, so dass hier Anlage 5 gilt.

    Alles gar nicht so einfach!
    Frau Markert würde ich raten zu prüfen, ob auf der Packung mir 84 Stk N3 steht bzw ob 84 Stk die alte Normgröße N3 war.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Geändert von Maike Noah (25.11.2011 um 08:08 Uhr)
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #13
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo zusammen,

    ich habe nachprüfen können, dass die 84 st. vor dem 01.01.11 einer Normpackung entsprach. Mittlerweile ist die Packung mit nt gemeldet, was korrekt ist, denn die neue Packungsgrößenverordnung besagt, dass N3 = 56 Stück sind. Daher greift, dass das Zitatvon Frau Noah, dass bei einem Absenkung der Messzahl die ursprünglich zugelassene noch abgabefähig ist. Hier kommt dann wieder diese Frist von 18 Monaten ins Spiel, welche aber für die Pharmazeutischen Unternehmen gilt und das "Inverkehrbringen" betrifft. Das ist der Part, den die Apotheke gar nicht prüfen kann und den die aktuelle Datenlage auch nicht abbildet.
    Aktuell kann man nur sagen: Die 84 St. hatten eine Normpackung und sind nt gemeldet, wären also abgabefähig bei einer Stückzahlverordnung und N3.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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  4. #14
    Premium-User Avatar von dude
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    "Aktuell kann man nur sagen: Die 84 St. hatten eine Normpackung und sind nt gemeldet, wären also abgabefähig bei einer Stückzahlverordnung und N3."

    Bei nur N3 hätte man aber doch nur 56 Stück abgeben dürfen?! Nur bei Stückzahlverordnung 84 St. bzw. Stückzahl plus N3 hätte man die 84 Stück abgeben dürfen?!

  5. #15
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo dude,
    eine ganz brauchbare Arbeitshilfe ist diese hier:
    http://www.deutschesapothekenportal....itshilfe_8.pdf

    Sie sehen, dass Sie die alte N3 abgeben dürfen (sie müssen nicht), wenn es keine Rabattarznei mit neuen N-Bereich gibt.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  6. #16
    Premium-User Avatar von Barbara Fockenberg
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    Hallo Frau Noah,
    die Frage ist sehr interssant! Woher weiß die Kasse, bzw. das Rechenzentrum, ob auf den Packungen, die jetzt ktp sind, nicht noch alte N-Bezeichnungen draufstehen? Muss man davon jetzt noch Beweisfotos machen, um sich Retaxierungen vom Leib zu halten??? Wir haben auch z.B. noch haufenweise 5er Packungen Vomacur-Zäpfchen da, die wir auch noch auf Kassenrezepte beliefern, wenn nur N1 draufsteht. Fällt doch auch noch unter die 18monatige Übergangsfrist, oder? Da hätten wir schnell ein ganzes Fotoalbum voll
    Liebe Grüße,
    Barbara Fockenberg

  7. #17
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Fockenberg,
    Zitat Zitat von Barbara Fockenberg Beitrag anzeigen
    die Frage ist sehr interssant! Woher weiß die Kasse, bzw. das Rechenzentrum, ob auf den Packungen, die jetzt ktp sind, nicht noch alte N-Bezeichnungen draufstehen? Muss man davon jetzt noch Beweisfotos machen, um sich Retaxierungen vom Leib zu halten???
    Lach Das haben Sie falsch verstanden, aber ich habe mich da vielleicht auch etwas missverständlich ausgedrückt. Der Blick auf die Packung hilft, schnell zu ermitteln, ob es sich um eine alte N3 handelt, die während der Übergangszeit (s.o.) abgabefähig ist.

    Ansonsten ist die Foto-Album Idee sehr schön

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  8. #18
    Premium-User Avatar von Barbara Fockenberg
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    Hallo zusammen

    bis wann galt nochmal die Übergangsfrist, in der man die alten Packungsgrößen abgeben durfte? Z.B. bei Vomacur 40 Sup 5 St. ist der Karton noch mit N1 bedruckt, mittlerweile ist diese Packung aber "keine therapiegerechte Packungsgröße" mehr.

    Freundliche Grüße,
    Barbara Fockenberg

  9. #19
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Morgen Frau Fockenberg,
    Zitat Zitat von Barbara Fockenberg Beitrag anzeigen
    Z.B. bei Vomacur 40 Sup 5 St. ist der Karton noch mit N1 bedruckt, mittlerweile ist diese Packung aber "keine therapiegerechte Packungsgröße" mehr.
    Sie können auch weiterhin Packungsgrößen abgeben, die keine Normbezeichnung tragen (hierfür gibt es keine Übergangsfrist). Wichtig ist hierbei nur, dass Sie die größte Stückzahl nicht überschreiten.

    Bei der Frist, die Sie meinen, geht es um Packungen, die die größte Stückzahl überschreiten.
    In §1 PackungsV steht
    Bei einer Absenkung der Messzahl für die jeweils größte auf Grund dieser Verordnung bezeichnete Packungsgröße gilt für Fertigarzneimittel, die bereits vor der Absenkung der maßgeblichen Messzahl in den Verkehr gebracht wurden und deren Packungsinhalte die jeweils größte auf Grund dieser Verordnung bezeichnete Packungsgröße auf Grund der Absenkung der Messzahl übersteigen würden, für einen Zeitraum von 18 Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttreten der Absenkung die vor dem Inkrafttreten der Änderung zuletzt maßgebliche Messzahl fort.
    Hier geht es um Packungen, die heute eigentlich Jumbopackungen wären.
    Packungen, die auch früher schon Jumbopackungen waren, sind natürlich auch heute nicht zu Lasten der KGKV abrechnungsfähig.

    Siehe hierzu bitte auch den Kommentar von Frau Schröder vom 28.11.2011 15:34.

    Beste Grüße und ein schönes WE
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  10. #20
    Premium-User
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    Hallo zusammen,

    hätte auch noch mal eine Frage zur Abgabe von Voltaren Dispers Tabl. Es gibt ja von Voltaren Dispers nur noch eine 20er Packung im Handel. Nun hatte ich ein Rezept wo Voltaren Dispers 90 Stk verordnet waren. Kann ich dann entsprechend 4x die 20er abgeben? Auf dem Rx stand keine Normgröße drauf, lediglich die Stückzahl. Und laut Computer gibt es ja keine vergleichbaren Tabletten?! Die Diclo Dispers von anderen Herstellern entsprechen ja nicht exakt den Voltaren Dispers in der Menge des Wirkstoffs.... (munkelt man)

    Viele Grüße
    Katharina Stock

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