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Thema: Betäubungsmittel in der Pflege

  1. #1
    Premium-User
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    Betäubungsmittel in der Pflege

    Hallo,

    ich habe eine Anfrage zur Vernichtung von Betäubungsmitteln in Pflege- und Altenheimen.
    Laut §16 BtMG ist der EIGENTÜMER eines BtMs verpflichtet, dies in Gegenwart von 2 Zeugen zu vernichten, dies zu dokumentieren und das Protokoll 3 Jahre aufzubewahren.
    Meine Frage lautet, ob Betäubungsmittel auch vom Heimpersonal vernichtet werden dürfen oder ob dies unbedingt in der Apotheke erfolgen muss? (Bitte mit Paragraphen belegen)

    Nach § 5b Abs. 1 Sat1 BtMVV kann ein Arzt bestimmen, dass das Betäubungsmittelrezept einem Heimpatienten nicht ausgehändigt wird, sondern von das Rezept von ihm selbst oder von ihm angewiesenes Personal in der Apotheke eingelöst wird. Der Arzt lagert das AM unter seiner Verantwortung im Heim. Wenn der Patient verstirbt kann er das Betäubungsmittel auch einem anderen Patienten desselben Heimes verschreiben oder an die Apotheke zurückgeben, die dies auch an einen Patienten eines anderen Heimes bei Vorlage einer Verschreibung abgeben darf. Nun hier meine 2.Frage :
    Darf der Arzt das Medikament auch in seinen Praxisbedarf einführen und wenn nein, welcher Paragraph macht hierzu eine Ausführung?

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Seher,

    hierzu gibt das BtMG Auskunft
    § 16 Vernichtung:
    (1) Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren.
    (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde des Landes, kann den Eigentümer auffordern, die Betäubungsmittel auf seine Kosten an diese Behörden zur Vernichtung einzusenden.
    Dies kann also folglich auch von Pflegepersonal übernommen werden (die Zeugen können z.B. auch einfach von der Straße geholt werden ). In diesem Protokoll muss übrigens nicht groß erklärt werden, wie's gemacht wurde, es reicht der Text "nach §16 BtMG ordnungsgemäß entsorgt".

    Soweit von mir, Dr. Ravati wird sich sicher bald bei Ihnen melden.
    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Idee BtM-Weiterverwendung durch Ärzte

    Hallo,

    zu FRage 1: PErfeke Antwort - die Apotheken machen es nur manchmal gerne als Service.

    zu FRage 2:
    Antwort gibt § 5b der BtMVerschrV in Absatz4
    "(4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 gelagert wurden und nicht mehr benötigt werden, können von dem Arzt
    1.einem anderen Patienten dieses Alten- und Pflegeheimes, dieses Hospizes oder dieser Einrichtung der ambulanten spezialisierten Palliativversorgung verschrieben werden,
    2.an eine versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in einem Alten- und Pflegeheim, einem Hospiz oder einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zurückgegeben werden oder
    3.in den Notfallvorrat nach § 5c Absatz 1 Satz 1 überführt werden."

    Die Möglichkeit zur Weiterverwendung ursprünglich für einen bestimmten PAtienten personen-bezogen(!) verschriebenen BtM, wenn dieser keinen Bedarf mehr hat (z.B. verstorben ist), ist also hier klar geregelt.
    Dies ist wieder ein schönes Beispiel für eine abschließende Aufzählung. oder anders...: Alles was hier nicht steht, ist auch durch die Regelungen nicht gedeckt und damit NICHT erlaubt.

    Nicht erlaubt ist es also z.B. (den Fall hatten wir auch schon) wenn ein Arzt denkt, er könne einfach die im HEim nicht mehr benötigten BtMs in den normalen Sprechstundenbedarf seiner Arztpraxis "einlegen" und an x-beliebigen ambulaten Patienten in seiner Arztpraxis anwenden...!

    Mit besten Grüßen

    Dr. Alexander Ravati

    PS. Der in 3. zitierte § 5c ist übrigens ganz neu und besagt sinngemäß, dass Hospize und Palliativeinrichtungen BtMs auch NICHT-personenbezogen lagern / vorrätig halten dürfen (im Gegensatz zu Altersheimen), ähnlich dem Sprechstundenbedarf des Arztes.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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