Hallo,
ich habe eine Anfrage zur Vernichtung von Betäubungsmitteln in Pflege- und Altenheimen.
Laut §16 BtMG ist der EIGENTÜMER eines BtMs verpflichtet, dies in Gegenwart von 2 Zeugen zu vernichten, dies zu dokumentieren und das Protokoll 3 Jahre aufzubewahren.
Meine Frage lautet, ob Betäubungsmittel auch vom Heimpersonal vernichtet werden dürfen oder ob dies unbedingt in der Apotheke erfolgen muss? (Bitte mit Paragraphen belegen)
Nach § 5b Abs. 1 Sat1 BtMVV kann ein Arzt bestimmen, dass das Betäubungsmittelrezept einem Heimpatienten nicht ausgehändigt wird, sondern von das Rezept von ihm selbst oder von ihm angewiesenes Personal in der Apotheke eingelöst wird. Der Arzt lagert das AM unter seiner Verantwortung im Heim. Wenn der Patient verstirbt kann er das Betäubungsmittel auch einem anderen Patienten desselben Heimes verschreiben oder an die Apotheke zurückgeben, die dies auch an einen Patienten eines anderen Heimes bei Vorlage einer Verschreibung abgeben darf. Nun hier meine 2.Frage :
Darf der Arzt das Medikament auch in seinen Praxisbedarf einführen und wenn nein, welcher Paragraph macht hierzu eine Ausführung?
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