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Thema: Vorname der verschreibenden Person auf dem Rezept

  1. #1
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    Vorname der verschreibenden Person auf dem Rezept

    Gute Tag.

    Seit dem 1.7.15 soll laut AMVV der volle Name des Arztes und die Telefonnummer auf dem Rezept stehen.
    Ist das eine heilbare Angabe? Kann ich den Namen selbst ergänzen? Muss die Änderung abgezeichnet werden?
    Der Apothekerverband empfiehlt, den Vornahmen und die Telefonnummer noch einmal gegenzeichnen zu lassen.
    Insbesondere bei persönlich bekannten Ärzten ist das schwer vertretbar.
    Und erst bei Klinikärzten, deren Nachnamen man ja teilweise nicht mal lesen kann...

    Vielen Dank für jede Anregung, die uns auf dem schmalen Grat zwischen Retax und Sinnvoll weiterhilft.

    Freundliche Grüße
    Anne- Jasmin Nikoyagize

  2. #2
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo Frau Nikoyagize,

    Ich kann zwar nur für Wesfalen-Lippe sprechen, aber immerhin.
    Mit den Primärkassen ist eine Heilungsmöglichkeit vereinbart. Die Korrektur muß der Arzt vornehmen bzw. gegenzeichnen.

    Für Ersatzkassen besteht dergleichen bis dato nur mündlich.

    Weiterhin muß der Vorname des verschreibenden Arztes ausgeschrieben sein. Ein Dr. M Muster reicht nicht. Ein "Dr. Max Muster" hingegen. Hat der Arzt einen Doppelnamen, z.B. Heinz-Dieter, reicht ein "Heinz-D", so der AVWL.

    Allerdings ist die Prüfpflicht weder gesetzlich noch vertraglich eindeutig geregelt. Insofern würde ich immer Einspruch einlegen, wenn nur aufgrund fehlender Namen und Telefonnummern retaxiert wurde.

    Gruß,
    C. Stackmann

    PS: Man stelle sich vor, der Arzt hieße wie der Gefährte von Kara Ben Nemsi ;-)
    Geändert von Christoph Stackmann (12.07.2015 um 12:51 Uhr)

  3. #3
    Hallo Frau Nikoyagize,
    das es in den einzelnen Bundesländer eigene Lieferverträge zwischen der GKV und den Apotheken gibt, bedarf es hier auch eigener Regeln. Für Bayern gilt derzeit: Regionalkassen tolerieren das Fehlen der Daten, behalten sich das Recht auf Retax jedoch vor. Die Ersatzkassen sehen ebenfalls keine audrückliche Heilungsmöglichkeit vor, mündlich wurde von Seiten der Ersatzkassen derzeit angekündigt, vorerst auf Retaxationen zu verzichten.
    Viele Grüße

    Ulrich Brunner,
    Apotheker, Geschäftsführer pharma4u

    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  4. #4
    Premium-User
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    Hessen sagt:

    keine Prüfpflicht, nicht unser Problem.

    Aber da der genaue Umstand noch nicht geklärt ist: "darauf achten". Was auch immer das sein soll.

    Ich handhabe es so, dass ich zumindest bei Türen Rezepten den Vornamen von Hand nachtrage - sofern ich ihn weiß.

  5. #5
    Nachtrag zu Bayern: Es gilt eine Friedenspflicht mit den meisten Regional- und Ersatzkassen bis 30.09.2015. Dennoch gilt langfristig, dass die zusätzlichen Angaben Voraussetzung für eine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung sind.
    Viele Grüße

    Ulrich Brunner,
    Apotheker, Geschäftsführer pharma4u

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