Ergebnis 1 bis 2 von 2

Thema: Befreiung DRV als Doktorand/wiss. Mitarbeiter am pharm. Institut

  1. #1
    Premium-User
    Registriert seit
    06.02.2012
    Beiträge
    13

    Befreiung DRV als Doktorand/wiss. Mitarbeiter am pharm. Institut

    Hallo,

    wie ja allen bekannt sein dürfte, ist die DRV mittlerweile sehr streng, was die Befreiung von Apothekern von der gesetzlichen Rentenversicherung angeht.
    Es soll eine klar erkennbare ?apothekerliche Tätigkeit" vorliegen.
    Nun ist das ja objektiv betrachtet als wiss. Mitarbeiter an einem pharmazeutischen Institut nur sehr bedingt der Fall.
    Hier promovieren und lehren auch Biologen, Chemiker und weitere NaWi-Absolventen.
    Auch wenn ich das der DRV natürlich so nicht ins Gesicht sagen muss, vermute ich doch, dass man es mit einem Befreiungsantrag sehr schwer haben wird.
    Gibt es da vielleicht Erfahrungen von anderen promovieren Usern?

    Und gleich noch eine zweite Frage:
    Ich bin auf jeden Fall Pflichtmitglied im Versorgungswerk der BLAK. Sollte ich keine Befreiung bekommen, muss ich dann doppelt bezahlen?
    Also für DRV und Versorgungswerk?

    Gute Nacht und schon einmal vielen Dank im Voraus!

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Martin Hassel
    Registriert seit
    15.12.2010
    Beiträge
    132
    Hallo,
    das Problem ist bekannt. Bezüglich der Befreiung möchte ich Ihnen den Tipp geben sich auf der "Internetseite der rechtlichen Arbeitsanweisungen und Gesetze der Deutschen Rentenversicherung" unter "Rechtliche Arbeitsanweisungen" "Sozialgesetzbuch" "SGB 6" "§ 6" über die Bestimmungen unter welchen Voraussetzungen trotzdem eine Befreiung ausgesprochen werden könnte, zu informieren. Sicherlich kann Ihnen Ihre zuständige Kammer bei den Apothekenspezifischen Tätigkeiten, die Sie auch in einem pharmazeutischen Institut ausüben, behilflich sein.

    Ihre zweite Frage würde ich mit Ja beantworten. Üblicherweise regeln die Satzungen der Versorgungswerke die Pflichtmitgliedschaft, wenn auch eine Pflichtkammermitgliedschaft besteht. Ob es hierfür eine Befreiungsmöglichkeit gibt hängt von der jeweiligen Satzung ab. Sollte die DRV keine Befreiung aussprechen sollten Sie sich wegen der ggf. notwendigen Doppelzahlung mit Ihrem Versorgungswerk in Verbindung setzen.

    VG
    Martin Hassel
    Ihr Experte im Forum Arbeitsrecht
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

Stichworte

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •