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Thema: Abgabe an "abgelaufene" Ärzte

  1. #1
    Premium-User Avatar von Felix Maertin
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    Cool Abgabe an "abgelaufene" Ärzte

    Grüßt euch!

    Gestern hatte ich eine Ärztin bei uns in der Apotheke mit einem Arztausweis der 4 Jahre abgelaufen war. Sie Wollte Amoxi 500... Da ich noch im PJ bin und sowas sowieso nicht entscheiden darf, hat das die Chefin direkt für mich übernommen.
    Danach habe ich mich unter meinen Kollegen kundig gemacht, wie denn die rechtliche Lage dazu ist. Naja, Einstimmigkeit ist anders!
    Darf man an "nicht praktizierende" Ärzte verschreibungspflichtige Medikamente abgeben?

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Herr Maertin,

    nach §95 AMG begeht eine Straftat, wer verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept abgibt (Ausnahmen: Notstand nach §34 StGB oder unterlassene Hilfeleistung nach §323c StGB).

    §4 AMVV besagt:
    (2) Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
    Absatz 1 Satz 2 besagt:
    Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen.
    Die Landesärztekammer Brandenburg (war das erste, was beim Googeln kam ) sagt zur Gültigkeit von Arztausweisen:
    Der Arztausweis wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Ausweis von der Ärztekammer verlängert, in deren Bereich Sie gerade ärztlich tätig bzw. gemeldet sind.
    und weiterhin:
    Der Ausweis berechtigt den Arzt in der Apotheke rezeptpflichtige Medikamente für den persönlichen Bedarf zu erwerben.
    sprich: Ist der Ausweis abgelaufen gibt es keine rx-Medikamente in der Apotheke!!

    Beste Grüße
    Maike Noah

    P.S. Mir fällt grad was auf. Die Landesärztekammer Brandenburg spricht hier von Arzneimitteln für den persönlichen Bedarf. Dann darf ein männlicher Arzt ja genaugenommen keine "Pille" für die Freundin kaufen
    Geändert von Maike Noah (28.05.2011 um 20:31 Uhr)
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Premium-User Avatar von Felix Maertin
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    Mmmh, für mich sind diese Paragraphen nicht für den Fall gedacht, dass der Ausweis abgelaufen ist. Ich habe selber nochmal geschaut und nichts dazu gefunden...

  4. #4
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    Ein abgelaufener Arztausweis ist so viel wert wie kein Arztausweis. Der Ausweis berechtigt den Arzt zum Erwerb, nichts anderes. Kein Ausweis berechtigt den Arzt dementsprechend nicht zum Erwerb. Ich find das schon ziemlich eindeutig. Mal ohne Paragraphen - mit abgelaufenem Personalausweis kommst du auch durch keine Grenzkontrolle. So lange du nicht weißt, warum der Arztausweis nicht verlängert wurde - es können ja auch mal triftige Gründe vorliegen - hat die Person keinen Arztausweis. Wie man das in der Praxis handhabt - hm...

  5. #5
    Premium-User Avatar von Felix Maertin
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    Klingt logisch!
    Bei meinem Vater ist es so, dass er seit 25 Jahren kein Arzt mehr ist, trotzdem sich seeehr gut auskennt und mit seinem Ausweis auch immer überall Medikamente bekommt. Das scheint anscheinend nicht viele zu stören...

  6. #6
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    Na hauptsache die Kasse klingelt... Und mit der Drohung "dann gehe ich in eine andere Apotheke (und lass den fetten Umsatz eben dort) und außerdem erzähl ich jedem, wie affig Sie sich hier haben", erreichen leider viel zu viele ihr Ziel. Mal ehrlich, die Kunden, die ihre Medikamente seit Jahrzehnten nehmen, kennen sich sicherlich auch sehr gut damit aus (besser als so mancher, der sie über den Tisch schiebt...), und trotzdem würde das als Argument nicht durchgehen.

  7. #7
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Abend zusammen
    Zitat Zitat von isoprop Beitrag anzeigen
    und trotzdem würde das als Argument nicht durchgehen.
    Ganz genau, und ist wie gesagt nach §95 AMG eine Straftat.
    Um das noch einmal abschließend klar zustellen: "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe [...]bestraft"

    Ich finde auch, dass man das einem aufmüpfigen Arzt so sagen sollte!!!

    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  8. #8
    Premium-User Avatar von Dr. Alexander Peters
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    Liebe Frau Noah,

    das passt so. Besser kann es auch der Jurist nicht.
    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. Th. Alexander Peters

  9. #9
    Premium-User
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    Hallo zusammen,

    wie würden Sie reagieren wenn der/die greise Arzt/Ärztin nach seinem/ihrem mündlich vorgetragenen Wunsch nach einem rezeptpflichtigen AM gleichzeitig die Approbationsurkunde von 1962 vorlegt ... ?

    MfG

    G.Zück

  10. #10
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Hallo Herr Zück,

    ich würde auf einen aktuellen Arztausweis bestehen.
    Theoretisch kann einer Person wie gesagt die Approbation entzogen worden sein.

    Auch der Arztausweis nicht explizit in der AMVV erwähnt wird - es ist nunmal das "ausweisende" Dokument.

    Siehe auch HIER

    VG,
    OS
    Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
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