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Thema: Glucose...?!

  1. #1
    Premium-User
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    Glucose...?!

    Hallöchen,
    wir sollen auf Sprechstundenbedarf 20 x 50 g Glucose abfüllen, die für den oralen Glucose-Toleranztest verwendet werden.
    Der Rest Glucose den wir da haben ist haltbar (lt.Packung) bis 01/2016. Ich hätte dennoch eine Verwendbarkeitsdatum von 05/2016 angegeben, da als Pulver ja ein Jahr Laufzeit möglich ist. Meine Kollegen meinen es sei keine Rezeptur sondern ein Abfüllvorgang, bei dem das Verfalldatum des Herstellers angegeben werden muss... Was ist denn die offiziell richtige Version?

    Und die zweite Frage: Muss bei solch einer Verordnung vom Sprechstundenbedarf ebenfalls ein Einnahmehinweis dabei stehen? Eigentlich ist es ja unter ärztlicher Anweisung in der Praxis anzuwenden.

    Viele sonnige Grüße,

    A.Glathe

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Susanne Ulmer
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    Hallo Frau Glathe,

    ich verschiebe den Beitrag in Rechts-Forum. Hier können uns die Experten bestimmt weitere Informationen geben.


    Beste Grüße,
    Susanne Funke
    Susanne Ulmer, Apothekerin bei pharma4u.
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  3. #3
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Glathe,
    Zitat Zitat von Andrea Glathe Beitrag anzeigen
    wir sollen auf Sprechstundenbedarf 20 x 50 g Glucose abfüllen [...].
    Der Rest Glucose den wir da haben ist haltbar (lt.Packung) bis 01/2016. Ich hätte dennoch eine Verwendbarkeitsdatum von 05/2016 angegeben, da als Pulver ja ein Jahr Laufzeit möglich ist. Meine Kollegen meinen es sei keine Rezeptur sondern ein Abfüllvorgang, bei dem das Verfalldatum des Herstellers angegeben werden muss...
    Es handelt sich auch bei einem Abfüllvorgang um eine Rezeptur.

    Zur Haltbarkeit hat Frau Dr. Melhorn in folgendem Thread ausführlich geantwortet, so dass ich Ihnen hier den link einstelle:
    https://www.pharma4u.de/forum/showth...rkeit-Rezeptur
    -> somit ist die von Ihnen angegebene Verwendbarkeit bis 05/2016 möglich.

    Die Kennzeichnung von Rezepturen erfolgt nach § 14 der ApBetrO. In diesem Paragrafen ist keine Ausnahme für den Sprechstundenbedarf vorgesehen. Vielleicht kennt Dr. Ravati noch eine spezielle Ausnahme-Regelung für den Sprechstundenbedarf? Hierfür bitte ich um etwas Geduld.

    Beste Grüße und ein schönes Pfingstwochenende
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  4. #4
    Premium-User
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    Damit haben Sie mir erstmal weitergeholfen, dachte schon ich hätte einen Denkfehler ;-)
    Dann warten wir mal, was Dr.Ravati noch meint.

    Vielen Dank schon mal!

  5. #5
    Hallo,
    hier noch ein wichtiger Nachtrag für Sie zum Thema Abrechnung. Laut Arzneimittelliefervertrag Ärzte/KK (es handelt sich ja um PC), dürfen weder die einzelnen Abfüllvorgänge noch Gefäße abgerechnet werden. Im aktuellen Fall bedeutet dies, dass Sie zwar 20 50g-Kruken nebst Etiketten liefern, aber nur einmalig die 1000g Glucose sine vitro abrechnen dürfen.
    Viele Grüße

    Ulrich Brunner,
    Apotheker, Geschäftsführer pharma4u

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  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    alles richtig erklärt :-)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  7. #7
    Premium-User
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    Bezüglich der Abrechnung hätte ich da auch noch eine Frage:

    Würde ich in dem oben beschriebenem Falle 1000 g wasserfreie Glucose abrechnen, die ja deutlich teurer als die Glucose-Monohydrat ist? Oder rechnet man lieber die Glucose-Monohydrat ab, obwohl man dann die Menge auf 1100 g erhöhen müsste? Müsste man einen zusätzlichen Vermerk auf dem Rezept hinterlassen, wenn der Arzt "20 * 50 g Glucose" verordnet hat und man entweder Mehreinwaage durch das Monohydrat hat oder höheren Preis durch die wasserfreie? Kann man die wasserfreie verwenden, wenn es der Arzt genau so verordnet hat?

    Vielen Dank schonmal im Voraus

  8. #8
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    1.732
    Hallo Herr Butans,
    laut DAC/ NRF wird üblicherweise wasserfreie Glucose verwendet. Ich gebe Ihnen hier den direkten link.


    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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