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Thema: Doppelapprobation als Arzt und Apotheker möglich?

  1. #1
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    Doppelapprobation als Arzt und Apotheker möglich?

    Ich habe neulich mit einem Kollegen darüber diskutiert, ob eine Doppelapprobation als Arzt und Apotheker möglich sei und bin bei meinen Recherchen noch nicht weitergekommen!

    Nachdem ich Herrn Ravati diese Frage per E-Mail geschickt habe, bat er mich sie nochmal ins Forum von Pharma4u zu stellen, was ich hiermit gemacht habe

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    Konkret verboten ist es nicht, die Approbation als Arzt UND als Apotheker zu besitzen. Und was in Deutschland nicht ausdrücklich verboten ist, IST ERLAUBT (Ausnahme AG-Recht).

    Was die Trennung der beruflichen Tätigkeiten angeht: das ganze ergibt sich alles indirekt..! – v.a. im Berufsrech für Ärzte und Apotheker wird man hier an einigen Stellen fündig.

    Ärzterecht: in der Berufsordnung (BO) für Ärzte der Bundesärztekammer steht:

    § 3 Unvereinbarkeiten

    (1) Ärztinnen und Ärzten ist neben der Ausübung ihres Berufs die Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist. Ärztinnen und Ärzten ist auch verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig dürfen sie zulassen, dass von ihrem Namen oder vom beruflichen Ansehen der Ärztinnen und Ärzte in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.

    (2) Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

    Apotheker-Recht: in der BO für Apotheker steht: .“… die Ausübung der Heilkunde ist dem Apotheker untersagt…“

    Mit besten Grüßen

    Dr. Alexander Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  3. #3
    Premium-User Avatar von Stefanie Fricke
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    Hallo,

    Apotheker-Recht: in der BO für Apotheker steht: .“… die Ausübung der Heilkunde ist dem Apotheker untersagt…“
    Schließt das also gleichzeitig aus, dass ein Apotheker nebenbei als Heilpraktiker/Tierheilpraktiker arbeitet ?

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    nein das schließt es nicht kategorisch aus.
    Klar ist, dass ein Apotheker WÄHREND seiner apothekerlichen Tätigkeit keinerlei Heilkunde ausüben darf! s.o.
    Oder anders ausgedrückt: Die Heilpraktiker-Tätigkeit muss strikt(!) von der apothekerlichen getrennt sein.

    Ein Beispiel --> Eine mir gut bekannte Kollegin arbeitet in einer Apotheke 20 h pro Wo. als angestellte Apothekerin und ebenfalls ca. 20 h / Wo. in ihrer eigenen Heilpraktiker-Praxis, die ca. 20 km von der Apotheke entfernt ist.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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