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Thema: Adrenalin und Cortison ohne Rezept für Heilpraktiker?

  1. #1
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Adrenalin und Cortison ohne Rezept für Heilpraktiker?

    Hallo Alexander,

    meinem Chef legte ein Heilpraktiker folgendes Dokument vor:
    http://www.nhhberlin.de/gutachter.html

    Hier steht:
    [/Die Neuregelung der 10. Arzneimittelverschreibungsverordnung

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    nach langer Zeit der Verunsicherung steht das Prozedere nun endlich fest. Zuerst sollten dem Heilpraktiker mit dem 01.01.2010 das Cortison und Adrenalin für den Notfall der Anaphylaxie zur Verfügung stehen. Dann wurde es immer wieder verschoben.
    Keiner wusste mehr Bescheid. Seit dem 01. März 2011 stehen dem Heilpraktiker diese Präparate für den Notfall zur Verfügung, allerdings nicht uneingeschränkt.

    Diese Neureglung der 10. Arzneimittelverschreibungsverordnung betrifft nur Kollegen, die die Quaddeltherapie mit Procain oder Lidocain applizieren. Tritt dann in diesem Kollegenkreis eine Anaphylaxie durch ein anderes Ereignis auf - z.B. durch einen Wespenstich - können diese Präparate natürlich dann auch eingesetzt werden, um Gefahr vom Patienten abzuwenden.
    weiterhin:
    Die Kollegen, die sich diese Medikamente für den Notfall vorrätig halten, müssen unbedingt ein dementsprechendes Notfallseminar absolvieren, das Ihnen von Ihrem Berufsverband angeboten wird, da Sie auch hier viel falsch machen können. Hier lernen Sie auch mit der richtigen Dosierung umzugehen
    Wenn Sie sich Adrenalin und Cortison aus der Apotheke besorgen, darf Ihnen der
    Apotheker diese Präparate nur geben, wenn Sie ausdrücklich betonen, dass Sie diese
    Medikamente für den Notfall durch Procain oder Lidocain benötigen.
    Wie die
    Apothekerkammer bestätigte, liegt ein diesbezügliches Rundschreiben den Apotheken
    allerdings noch nicht vor.
    Hat das Hand und Fuß?

    Beste Grüße und schönen Feierabend
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    ja das stimmt und dafür braucht es auch kein Schreiben der Kammer.

    Es heißt in den Anlagen:

    Dexamethason und seine Ester
    –*ausgenommen Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger
    Lösung in Ampullen/Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend
    120 mg Wirkstoff) für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach
    Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes

    Epinephrin (Adrenalin)
    –*ausgenommen Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung
    für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum
    Eintreffen des Rettungsdienstes*–

    Außerdem findet man unter Procain und Lidocain (bis 2% zur intracutanen Gabe), dass diese in Präparaten mit der Zweckbestimmung der Neuraltherapie nicht rx-pflichtig sind.


    AM-rechtlich können Sie diese Non-rx- Präparate also theoretisch sogar JEDEM Kunden abgeben.
    ABER!! Man muss ja ZUSÄTZLICH das Apothekenrecht beachten! Demnach muss der Apotheker nach § 17 ApBetrO (in Verb. mit § 20 ApBetrO) bei Abgabe von AM OHNE ärztliche Verscheibung IMMER prüfen, ob das Arzneimittel für den Kunden auch geeignet ist.
    Wenn der Kunde also NICHT zur Ausübung der Heilkunde berechtigt ist, wäre die Abgabe wahrscheinlich als "ungeeignet" zu beruteilen und für diesen Fall auch zu verweigern. In sofern verstehe ich natürlich warum die Heilpraktiker in dem Schreiben gehalten sind dem Apotheker den Sachverhalt und die Zweckbestimmung zu erklären.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  3. #3
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Alexander,
    schon einmal danke für deine Recherche!
    Zitat Zitat von Dr. Alexander Ravati Beitrag anzeigen
    Wenn der Kunde also NICHT zur Ausübung der Heilkunde berechtigt ist, wäre die Abgabe wahrscheinlich als "ungeeignet" zu beruteilen und für diesen Fall auch zu verweigern. In sofern verstehe ich natürlich warum die Heilpraktiker in dem Schreiben gehalten sind dem Apotheker den Sachverhalt und die Zweckbestimmung zu erklären.
    Das sollte man sich dann wohl auf jeden Fall bescheinigen lassen!

    Zitat Zitat von Dr. Alexander Ravati Beitrag anzeigen
    Es heißt in den Anlagen:

    Epinephrin (Adrenalin)
    –*ausgenommen Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung
    für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum
    Eintreffen des Rettungsdienstes*–
    Da geht das AM-Recht wohl davon aus, dass jeder Apothekenangestellte weiß, dass Heilpraktiker zur Ausübung der Neuraltherapie zugelassen sind! Sind das überhaupt prinzipiell alle Heilpraktiker oder braucht es hierzu eine Zusatzausbildung?
    Praktisch wäre es hier sicherlich gewesen, wenn das AM-Recht an dieser Stelle erwähnt, dass dies auch Heilpraktiker sein können.

    Zitat Zitat von Dr. Alexander Ravati Beitrag anzeigen
    AM-rechtlich können Sie diese Non-rx- Präparate also theoretisch sogar JEDEM Kunden abgeben.
    Es sind allerdings doch alles rx Produkte!
    Z.B. Fastjekt und Anapen sind absolut als rx in der ABDA Datenbank gekennzeichnet und ich habe auch keine Dexamethasonampullen/ -fertigspritzen gefunden, die in der Datenbank als "nur" apothekenpflichtig gekenntzeichnet wären. Die sind alle als Status rx gekennzeichnet.

    Viele Grüße
    Maike
    Maike Noah, Apothekerin

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  4. #4
    Premium-User Avatar von Kristina Verhoeven
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    Interessante Neuigkeit...

    In unserem Warenwirtschaftsprogramm sind die beiden Produkte mit eingeschränkt rezeptpflichtig gekennzeichnet.

    Ein Produktbeispiel für Dexamethason ist das Dexamethason 40 mg von der Firma acis.

  5. #5
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Verhoeven,
    Zitat Zitat von Kristina Verhoeven Beitrag anzeigen
    In unserem Warenwirtschaftsprogramm sind die beiden Produkte mit eingeschränkt rezeptpflichtig gekennzeichnet.
    Ein Produktbeispiel für Dexamethason ist das Dexamethason 40 mg von der Firma acis.
    Ja, korrekt, bei uns auch!
    Vielen Dank für dieses Beispiel.

    Schöne Feiertage
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    als rx gekennzeichnet?
    Na und...? Das sind sie normalerweise ja auch!
    So wie z.B. auch Oxytocin und Fenoterol bwz. Methylergometrin für Hebammen...
    Nix Neues ... ;-) Nochmal: das Schreiben des Verbandes der Heilpraktiker / Hebammen usw. hilft in der Praxis natürlich in der Apothekenpraxis weiter
    ;-)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  7. #7
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Alexander,
    wünsche frohe Ostern gehabt zu haben:
    Zitat Zitat von Dr. Alexander Ravati Beitrag anzeigen
    als rx gekennzeichnet?
    Na und...? Das sind sie normalerweise ja auch!
    Der Punkt ist, dass sie gerade eben nicht als "absolut rx" gekennzeichnet sind. Frau Verhoeven hat mich erst darauf gebracht, genauer in die ABDA Datenbank zu blicken, denn diese Artikel sind tatsächlich als eingeschränkt rx gekennzeichnet.

    Viele Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  8. #8
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo Maike,

    das ist doch schonmal eine gute Nachricht und damit eine Hilfe für uns (offizin-) Apotheker :-)
    Ich meinte aber auf der Packung bzw. dem Labelling.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  9. #9
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    Hallo Alexander,
    ach so

    Danke dir und Frau Verhoeven nochmals und wünsche einen guten Start in die neue Woche
    Maike
    Maike Noah, Apothekerin

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