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Thema: Importbelieferung

  1. #1
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    Importbelieferung

    Hallo,

    ich habe eine Kassenrezept über ein zu importierendes AM (Penidural 1,2 Mio. I.E.). Der Arzt wünscht dieses Präparat (Import aus NL), obwohl in D ein vergleichbares AM zugelassen und lieferbar ist (Tardocillin 1200). Meine Fragen dazu sind:
    1.) Kann die Krankenkasse die Abgabe retaxieren bzw. den Arzt in Regress nehmen bei Belieferung des zu importierenden Arzneimittels?
    2.) Ist es überhaupt zulässig ein AM aus dem EU-Ausland zu importieren, wenn ein vergleichbares AM in D zugelassen ist? Die Import-Apotheke meint JA, wenn es ärztlich begründet ist. Im AMG §73 Abs.3(3) steht u.a., dass ein Import nur erfolgen darf, wenn "...für sie [Fertigarzneimittel] hinsichtlich des Wirkstoffs identische und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbare Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet im Geltungsbereich des Gesetzes nicht zur Verfügung stehen ..."

    Für Hilfe bei dieser Problematik wäre ich sehr dankbar!

  2. #2
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    Hallo,

    ich finds genau wegen dem Paragrafen, den Sie zitiert haben, auch schwierig. Ich würd auf jeden Fall die ärztliche Begründung wissen wollen, bevor ich mich auf dünnes Eis begebe. Dazu zunächst mal vorsichtig beim Arzt erfragen, was die Gründe für genau dieses AM sind. Wenn es einen für Sie nachvollziehbaren Grund gibt, würd ich es von der Kasse genehmigen lassen. Welche ist es denn? Die Kassen, mit denen wir bei der Importthematik zu tun haben, reagieren da sehr unterschiedlich, von ständigem Antrag mit Arztbrief bei Dauermedikation bis "ist uns egal". Für das gleiche Arzneimittel, wohlgemerkt.

    Ansonsten gibt es auch die Möglichkeit, dass der Arzt die Alternative vom deutschen Markt gar nicht kennt und dankbar für den Hinweis ist.
    Eine weitere Überlegung ist die Dauer des ganzen Importvorgangs. Mal krass formuliert - überlebt der Patient die Wartezeit?

    Die genaue Rechteinschätzung soll jemand anderes machen...
    Viele Grüße
    Isoprop

  3. #3
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    Hallo,

    stimme Isoprop weitgehend zu. Einzige Möglichkeit für einen legalen Import für den Fall, dass es ein wirkstoffgleiches Produkt auf dem deutschen Markt gibt, ist die INDIKATION! D. h. wenn das betroffene Importarzneimittel eine andere, zusätzliche Indikation aufweist, die das deutsche Produkt nicht hat, und es in dieser Indikation angewendet werden soll, dann ist ein Import zulässig, auch wenn es in D ein vergleichbares Arzneimittel gibt.
    Um sicher zu sein, kann man bei der Aufsichtsbehörde (in Hessen RP) anrufen oder in einer internationalen Apotheke, die sind meist sehr gut informiert.
    Übrigens: Wenn das AM zulasten der GKV verordnet werden soll, muß der Patient sich vorher um die Kostenübernahme kümmern!

    Grüße
    Claudia Wegener
    Claudia Wegener, Apothekerin, Ihre Expertin in den Recht-Foren von pharma4u.
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  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    vieles von dem was hier gesagt wurde (insbesondere zur Abrechnung über die Kassen) ist prinzipiell ok.

    Aber rechtlich würde ich gern noch etwas präzisieren:

    Im Gunde ist das Zitat aus § 73 Abs. 3 doch eindeutig:
    Mal umformuliert: Ausschluss-Kriterium für den Import ist dann wenn:
    Es hier in Deutschland:
    1. denselben Wirkstoff (am Markt gibt) UND
    2. eine vergleichbare Wirkstärke (damit ist eine ähnliche Dosis, Wirkung oder erreichbare Plasmakonzentration gemeint)

    Heißt im Beispiel:
    wenn es in D
    1. Benzylpenicillin-Benzathin (Tardocillin) als Wirkstoff -JA
    2. in 1200 mg gibt -JA
    dann ist ein Import nach AMG VERBOTEN.
    Da spielt dann weder eine Rolle: Indikation, Zielgruppe (Kinder-Erwachsene), Arzneiform, "Ärztliche Begründung" (was für ein Schwachsinn! - interessiert mich NULL, denn das Gesetz geht VOR die ärztliche Therapiefreiheit)

    Wenn überhaupt eine andere Sichtweise gewollt / gewünscht ist, dann muss man wissen, dass die zuständigen Überwachungsbehörden (zunächst.. solange nicht ein Gericht etwas anders sagt) die sogenannte Deutungshoheit hat.
    Also, meine Empfehlung: In Zweifelsfällen --> die rechtliche Freigabe von der zuständigen Überwachungsbehörde!
    (schriftlich dokumentieren)
    Die mögen in Deutschland (z.B. hierzu) SEHR unterschiedlicher Meinung sein... ;-)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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