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Thema: Teilen und Einteilen von Tabletten

  1. #1
    Premium-User
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    Teilen und Einteilen von Tabletten


    Gelegentlich kommt die Bitte von Kunden, die manchmal schwierig zu teilenden Tabletten für sie zu halbieren. dieser Bitte kommen wir dann gerne nach.

    Wir möchten unseren Senioren gerne diesen Service öffentlich anbieten:
    Hilfe beim Teilen
    Einteilen der Tabletten (keine Verblisterung)

    Ist das rechtlich möglich auf Kundenwunsch oder unerlaubte Herstellung?

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Idee Teilen als Service

    Hallo Frau Boch,

    Herr Peters hatte mich aus intern organisatorischen Gründen gebeten auf diese Frage zu antworten.
    Siehe auch Thread: "Verblistern fürs Altersheim"

    Das Teilen für den Patienten als Service der Apotheke und das Abfüllen in Dosetten oder andere geeigente Gefäße ist rechtlich quasi eine Spielart des "Verblisterns".
    Auf jeden Fall ist es AM-Herstellung nach § 4 AMG Abs. 14, die aber für Apotheken im Sinne einer Individual-REZEPTUR gem § 7 ApBetrO erlaubt ist, sofern die üblichen Vorschiften für Rezepturen eingehalten werden. Dies gilt auch für das Verblistern "im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs" (diese Formulierung ist eine wesentliche Vorrausetzung dafür, dass eine Apotheke ohne Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG herstellen darf). Das was Sie vorhaben, IST zunächst eine REZEPTUR. Die Frage ist nur, ob das noch "Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs" ist..? In meinen Augen liegt dieser "Rahmen" noch vor, sofern Sie dies in kleinem Stile für notwendige Fälle (z.B. seh- und motorisch behinderte Senioren) machen. ABER: Insbesondere eine umfangreiche Werbekampagne für diesen Service, könnte rechtliche Probleme bereiten. Entweder wegen Werbung für eine apothekerliche Selbstverständlichkeit (Rezepturen machen zu können) oder wegen Herstellung über "den Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs" hinaus ohne Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG oder wegen unlauteren Wettbewerbs entgegen den Bestimmungen der BO und des UWG.
    Mein Tipp: Sein Sie also ein bißchen vorsichtig und stimmen Sie da ganze am besten kurz mit der Rechtsabt. ihrer Kammer oder der zuständigen Überwachungsbehörde ab (Wie sehen Sie das..?). Sollte es rechtliche Probleme im Nachhinein geben oder sie das ganze auch gegen sie Meinung Ihrer Kammer oder Behörde machen wollen (wofür ich in diesem Falle vollstes Verständndis hätte) wird Ihnen Herr Dr. Peters aber sicher (in gewohnt kompetenter Manier) zur Seite stehen...

    Mit besten Grüßen

    Dr. Alexander Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

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