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Thema: Normgrößenverordnung

  1. #1
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    Normgrößenverordnung

    Hallo!

    Folgender Fall:

    Verordnet ist: AmoxiClavulan 875/125 2xN" und 1x N1.
    Es handelt sich also um eine reine Normgrößenverordnung. Die N3 ist mit 24 Stück bestimmt, allerdings meines Wissens nach nicht im Handel. Krankenkasse ist eine Ersatzkasse.

    Darf ich alles so beliefern, weil keine Stückzahl angegeben ist und demnach die Packungsgrößenverordnung keine anwendung findet?

    Vielen Dank!

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo,
    erst einmal herzlich willkommen im Forum.


    Ich habe Ihre Frage verschoben. Für Fragen zum Thema "Taxation" gibt es ein eigenes Forum.

    Leider haben Sie wohl eine Zahl verschluckt.
    Meinten Sie: 2x N1 und 1XN1?

    Die Packungsgrößenverordnung findet sehr wohl auch bei einer reinen Normgrößenverordnung Anwendung. Was Sie meinen, ist die Gesetzeslücke in §6 des Rahmenvertrages in dem steht: "Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge..." (hierbei geht es um die Verordnung eines Vielfachen der größten Stückzahl [meistens N3] - was allerdings nicht auf Ihr Problem zutrifft).

    Angenommen, Sie meinten 2x N1 und 1XN1, dann wäre hier eine N3 abzugeben =24 Stück.
    Wenn es diese, wie Sie sagen, nicht im Handel gibt, dürfen Sie sich die Anzahl von 24 Stück leider nicht zusammenstückeln, da eine Stückelung in einen bestehenden N-Bereich nicht möglich ist.

    Die Lösung Ihres Problems findet sich weiterhin in §6 des Rahmenvertrages:
    Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben.
    Beste Grüße und ein schönes Wochenende
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
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    Zunächst einmal danke für die Antwort! Gemeint war 2xN2 und 1xN1.
    Wenn formal eine N3 existiert, darf demnach kein Vielfaches von N2 abgegeben werden, richtig? Also darf im Endeffekt maximal 1x die N2 abgegeben werden...

  4. #4
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Abend,
    Gemeint war 2xN2 und 1xN1. Wenn formal eine N3 existiert, darf demnach kein Vielfaches von N2 abgegeben werden, richtig?
    Nun sieht es noch mal etwas anders aus. 2xN2 und 1xN1 abzugeben, ist leider absolut nicht möglich. Hier befinden Sie sich dann in einem Bereich oberhalb der Nmax (quais eine Jumbopackung), die jedoch kein Vielfaches der Nmax darstellt.

    Hier kommt nun die oben angesprochene Gesetzeslücke zum Tragen. Wie gesagt bezieht sich §6 des Rahmenvertrages auf "die verordnete Stückzahl". Sie können überlegen, zweimal die N2 abzugeben, weil es sich um ein Vielfaches der größten Packung handelt, die sich im Handel befindet. Sicherheitshalber sollte diese Überlegung auf dem Rezept dokumentiert werden, ume bei einer späteren Retax nachvollziehen zu können, warum Sie das gemacht haben.
    Ich rate Ihnen jedoch, sich mit Ihrem Apothekerverband abzusprechen, da dieser Sie im Falle einer späteren Retax vermutlich vertreten wird.
    Es handelt sich hierbei um eine Grundsatzfrage, die in gleicher oder anderer Form sicherlich irgendwann wieder auftreten wird, und bei der es sich also definitiv lohnt, die Meinung Ihres Apothekerverbandes zu kennen.

    Über eine Rückmeldung hierzu freue ich mich sehr.

    Nochmals beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  5. #5
    Premium-User Avatar von wombeline
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    Und wie sieht es aus, wenn der Arzt dazuschreibt: Menge ärztlich begründet, da Patient Antibiotikum X Tage nehme muß.

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo wombeline,

    auch dann kann meiner Meinung nach nur ein Vielfaches der Nmax verordnet werden, da nur dass rechtlich abgesichert ist. Für die zusätzliche Menge müsste ein neues Rezept ausgestellt werden.
    Im Zweifel würde ich aber auch immer den vorgeschlagenen Weg von Frau Noah gehen und mich beim Verband rückversichern.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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  7. #7
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    Vielen Dank für die Antworten!
    Wenn ich eine Rückmeldung erhalte, melde ich mich gern!

    Dennoch möchte ich ein paar Gedanken hinzufügen. Im Rahmenvertrag heißt es:

    „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ...“

    Die festgelegte (größte) Messzahl ist in diesem Fall die N3 mit 24 Stück, nur dass diese Packungsgröße nicht im Handel ist. Da sie jedoch formal existiert,
    ist sie meines Erachtens bei größeren Mengen nur ein Vielfaches von 24 abgabefähig, 2xN2 also nicht. Frau Noah, wenn ich sie richtig verstehe, gehen Sie davon aus, dass ein Vielfaches der größten im Handel befindlichen Packung möglich ist. Darf ich fragen, wie Sie zu diesem Schluss kommen?

    Des Weiteren würde mich die angesprochene Ausnahme interessieren. Es handelt sich bei dem vorliegenden Rezept ja eben nicht um eine "nach Stückzahl" verordnete Menge, weil ja nur die Normgröße angegeben ist. Kann man nicht argumentieren, dass daher der zitierte Paragraph im vorliegenden Fall eh
    keine Anwendung findet? Das DAP unterscheidet ja immer ausdrücklich diesen Fall - nur konnte ich dort bisher auch nicht herausfinden, was für eine reine Normgrößenverordnung mit Überschreitung der größten Messzahl folgt...

    Allen einen schönen Abend!

  8. #8
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    So, ich habe mittlerweile die Stellungnahme des Verbandes:
    Die vorliegende Verordnung hätte so beliefert werden dürfen, wie sie auf dem Rezept steht, weil es sich um eine reine Normgrößenverordnung handelt.
    Wenn (auch nur zusätzlich) eine Stückzahl genannt worden wäre, würde es sich um eine Stückzahl- bzw. Mischverordnung handeln. Somit dürfte maximal 1x (!) die N2=20Stück abgegeben werden, da die größte Messzahl 24 Stück wäre.

    Vielen Dank für die spannende Diskussion und allen ein schönes Wochenende!

  9. #9
    Premium-User Avatar von Anne Sentek
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    Hallo

    Folgender Fall: Verordnet ist 2 Packungen Siofor 850 120 Stück. Das entpricht ja einer N2. Bei Siofor gibt es keine N3.
    Rabatpartner ist dann ein Metformin 850. Darf ich dann 2 Packungen N2 abgeben oder darf ich dann maximal 180 Stück N3 abgeben? Denn 2 Mal 120 macht 240, was die Nmax übersteigt aber keine Vielfaches von N3 ist.

    Vielen Dank

  10. #10
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    Sobald die Stückzahl mit draufsteht, darf maximal die N3 bzw. deren Vielfaches abgegeben werden. Da man mit 240 Stück nicht auf ein Vielfaches kommt, darf meiner Einschätzung nach nur 1x die N3 abgegeben werden.

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