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Thema: apothekenübliche Waren

  1. #1
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    apothekenübliche Waren

    Hallo,

    bei meiner neuen Arbeitsstelle gibt es einige Produkte, bei denen ich anzweifle, ob es sich um apothekenübliche Produkte handelt.
    Leider ist unsere Chefin total begeistert von dem Zeug und weigert sich - trotz nicht vorhandenem Absatz - es abzustoßen.

    Ich rede hier z.B. von verschiedenen Gewürzen/-mischungen und diversen Dinkelprodukten wie Kaffee, Nudeln (!) und Schrot.

    Handelt es sich hierbei um erlaubte Produkte? Wenn nicht, womit müssen wir bei der nächsten Kontrolle rechnen, wenn wir den Kram behalten?

    Danke!

    MfG

  2. #2
    Hallo Frau Gottlob,
    die Sortimentsgestaltung regelt die Apothekenbetriebsordnung. Hier heißt es in §1 Absatz (10): Apothekenübliche Waren sind:
    1.Medizinprodukte, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen,
    2.Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern,
    3.Mittel zur Körperpflege,
    4.Prüfmittel,
    5.Chemikalien,
    6.Reagenzien,
    7.Laborbedarf,
    8.Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel sowie
    9.Mittel zur Aufzucht von Tieren.

    Damit wäre die von Ihnen benannten Produkte eher kritisch zu bewerten. Mehr Infos zur Auslegung der ApBetrO finden Sie auch hier: http://www.pharmazeutische-zeitung.de/?id=37581
    Viele Grüße

    Ulrich Brunner,
    Apotheker, Geschäftsführer pharma4u

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  3. #3
    Premium-User
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    Danke für die Antwort.

    Meine Chefin scheint der Meinung zu sein, die Produkte fallen unter Punkt 2. Der Kaffee z.B. behauptet, zu einer guten Verdauung beizutragen... Ich bin der Meinung, mit der gleichen Argumentation könnte ich auch Salat verkaufen, das macht aber in meinen Augen weder Salat noch Kaffee etc zu apothekenüblichen Waren.
    Wie ist Ihre Meinung? Reicht ein angeblicher Gesundheitsbezug (der übrigens auch nicht bei allen Produkten gegeben ist) aus, um sie als apothekenüblich einzustufen?

  4. #4
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo zusammen,
    spannende Frage, da sicherlich in einigen Apotheken zur Weihnachtszeit z.B. Lebkuchengewürz (welches ja auch von der Apotheken-Rezepturbedarfsfirma Caelo vertrieben wird) zu finden war.

    Zitat Zitat von Maria Gottlob Beitrag anzeigen
    Meine Chefin scheint der Meinung zu sein, die Produkte fallen unter Punkt 2.
    Hirschhornsalz beispielsweise ist als Ammoniumhydrogencarbonat, Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat im weiteren Sinne eine Chemikalie, daher kann man diese "Gewürze", die Ihre Chefin evtl auch im Angebot hatte (?), eventuell großzügig unter Punkt 5 einordnen. Wenn es sich auf einen kleinen saisonalen Warenbestand beschränkt, kann man hier vielleicht auch fünf gerade sein lassen.
    Stinknormalen Kaffee hingegen würde ich als Pharmazierat nicht tolerieren.

    So viel zu meinem Meinungsbild
    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  5. #5
    Premium-User Avatar von lunaapotheke
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    Hallo,

    ich übernehme zum Anfang des nächsten Jahres eine Apotheke. Die jetzige Inhaberin hatte mal ein Reformhaus angegliedert. Dieses hat sie schon vor langer Zeit geschlossen, jedoch einige Artikel wie Honig und glutenfreie Nahrungsmittel von Schär wie Brot und Mehl behalten. Darf eine Apotheke sowas verkaufen? Das gleiche Zeug bekomme ich in jedem guten EDEKA. Ich will bei der Übernahme nicht für Ware bezahlen, die ich dann nicht verkaufen darf.

  6. #6
    Hallo zusammen,

    als Amtsapotheker (gibt´s nur in NRW) haben wir, wie die Pharmazieräte auch, häufig mit derlei Fragestellungen zu tun.
    Allein Abs. 10 Nr. 2 "Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern," bietet ja ständig neuen Interpretationsbedarf. Was ist "unmittelbar" und wie unterscheidet sich diese Formulierung von der früheren: "mittelbar".
    Daher wird man hier nie eine klare Linie finden, was nun apothekenüblich ist oder nicht.
    Mein Tipp: fragen Sie bei Ihrer Überwachungsbehörde nach, wenn Sie´s wissen wollen. Oder warten Sie, bis er oder sie (Pharm.-Rat/-Rätin) kommt und den oben aufgeführten Kaffee oder Quietscheentchen oder glänzend bunte Weihnachts-Rentiere zur Dekoration oder, oder ... sieht oder nicht :-)
    Auch hilft ein Verweis auf § 4 Abs. 2a " Sie muss so gestaltet werden, dass der Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beeinträchtigt wird..." nicht wirklich weiter. Auch daran könnte er oder sie sich festbeißen. Leider ist aber auch diese Vorschrift sehr interpretationsbedürftig.

    Fazit: Es ist bedauerlich; man hat eine Gesetzesvorschrift, aber keiner weiß so genau, wie man sie umsetzt. Da liegt ja auch für alle Beteiligten oft das Konfliktpotenzial.

    Viele Grüße

    Hans-Ulrich Thielmann

  7. #7
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    noch eine kleine Ergänzung für den "strategischen Hintergrund" Ihrer Frage.
    Nein, Sie dürfen und wollen diese Waren eher nicht verkaufen, wenn Sie auf ganz rechts-sicherem Boden beginnen möchten" ;-)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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