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Thema: "A" auf BtM-Rezept

  1. #1
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    "A" auf BtM-Rezept

    Hallo liebe Kollegen,

    wir haben ein BtM-Rezept über 2x Sativex 3x10ml.
    Da muss ein "A" auf dem Rezept stehen. Leider fehlt dieses A.
    Darf ich einfach das "A" retaxsicher selber ergänzen mit Vermerk (z.B. nach Rücksprache mit Arzt Ausnahmeverschreibung mit Datum und Unterschrift)?

    Ich glaube mich zu erinnern, dass ich auf einem BtM-Rezept bis auf Datum und Unterschrift des Arztes eigentlich alles ergänzen darf?

    LG

    LX

  2. #2
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    § 9 BtMVV - Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept

    (1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:

    1.Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres
    sowie Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters,

    2. Ausstellungsdatum,

    3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und
    Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform,

    4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,

    5. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, daß dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein
    Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; im Falle des § 5 Abs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen,

    6. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Buchstabe "A", in den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Buchstabe "S", in
    den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 1 zusätzlich der Buchstabe „Z", in den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 3 der Buchstabe "K", in den Fällen des § 8 Abs. 6
    Satz 5 der Buchstabe "N",

    7. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer,

    8. in den Fällen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der Vermerk "Praxisbedarf" anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 5,

    9. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk "i.V.".

    (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.

    Aber nicht vergessen mit dem Arzt Rücksprache zu halten, damit dieser seinen Teil der Verordnung ergänzt.

    Beste Grüße

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    BtM-rechtlich ist die Antwort korrekt.
    Aber die Frage war nach "retaxsicher"! und da sind immer auch die Bestimmungen der Arzneilieferverträge zu beachten. Dort ergeben sich Gegenzeichnungs-Pflichten, die mit dem BtM-Recht NICHTS zu tun haben. Da geht es nur um wirtschaftliche Interessen der Kassen (wenn es durch die Änderung teurer wird)!.
    Zu Retaxfragen benutzen Sie aber bitte das Apotheker-Forum zu diesem Thema
    https://www.pharma4u.de/forum/forumd...chtig-Taxieren
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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