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Thema: Arbeitszeit

  1. #1
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    Arbeitszeit

    Hallo,

    ich bin Apotheker und soll demnächst in einer anderen Filiale einspringen, die aber Öffnungszeiten von 8-20.00 Uhr hat. Ich darf eine Stunde Pause machen, muss aber in der Apotheke bleiben, deshalb wird es mir als Arbeitszeit berechnet. Es wird in dieser Filiale mit den Approbierten so gehandhabt, damit eben für einen Tag nur ein Apotheker da sein muss. Darf das so sein?

  2. #2
    Hallo 01pharma08,
    nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt zunächst der 8-Stunden-Tag. § 3 des ArbZG ordnet an, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten darf. Wie die Überschrift schon besagt: Dies ist (aber nur) der Grundsatz.

    Wichtig:
    1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG erfassen die 8 Sunden nur die reine Arbeitszeit, nicht dagegen die Pausen von einer viertel bis dreiviertel Stunde. Auch die Zeit von und zur Arbeit wird nicht eingerechnet.
    2. Das Arbeitszeitgesetz findet keine Anwendung bei Leitenden Angestellten, Chefärzten und Dienststellen- und Personalleitern im öffentlichen Dienst, § 18 ArbZG.
    Unabhängig davon ist nach § 3 Satz 2 ArbZG eine Ausdehnung auf werktäglich 10 Stunden jederzeit zulässig. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb eines sog. Ausgleichszeitraumes von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von acht Stunden werktäglich erreicht wird.

    Beispiel:
    Der Arbeitgeber hat kurzfristig einen erhöhten Arbeitsanfall. Er kann deshalb die Arbeitszeit beispielsweise für vier Wochen auf werktäglich 10 Stunden ausdehnen, wenn innerhalb der nächsten 6 Monate vier Wochen lediglich 6 Stunden pro Werktag gearbeitet wird.
    In diesem Fall kann also nur noch von einem durchschnittlichen 8-Stunden-Tag die Rede sein.

    b) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG eröffnet die Möglichkeit, über den Tarifvertrag eine noch stärkere Flexibilisierung zu erreichen: Fällt in die Arbeitzeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft, so kann die 10-Stunden-Grenze überschritten werden. Im Tarifvertrag kann auch ein längerer Ausgleichszeitraum (als der oben 1a beschriebene) festgelegt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, auf den Ausgleich ganz zu verzichten: Voraussetzung hierfür ist aber, dass im Jahr an höchstens 60 Tagen zehn Stunden gearbeitet wird.

    c) Nach § 14 Abs. 1 ArbZG ist es zulässig, in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, vom den Regelungen des § 3 ArbZG abzuweichen. Insofern bestehen auch keine Obergrenzen.
    (Anmerkung: Notfälle sind ungewöhnliche Ereignisse, die die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens nach sich ziehen - Gefahrenabwehr - z. B. Unwetter, Sturmflut, Überschwemmungen usw. Aus der gesetzlichen Formulierung ?deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind? ergibt sich, dass der Arbeitgeber auf andere Weise als durch die Abweichung von § 3 ArbZG, dem Entstehen des außergewöhnlichen Falles entgegen wirken muss)

    d) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG regelt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Überschreitungen des von § 3 ArbZG vorgegebenen Zeitrahmens bewilligen kann. Nach § 15 Abs. 2 ArbZG sind weitere Ausnahmen möglich, wenn dies im öffentlichen Interesse dringend nötig ist.

    Der BRTV für Angestellte in Apotheken regelt zudem die Arbeitszeiten. Hier wird bei Vollbeschäftigung von einem 8h-Arbeitstag ausgegangen. Zudem ist Ihr AG verpflichtet, durch Sie oder für Sie ein Arbeitszeitkonto zu führen. Dies ist spätestens seit 2015 auch wegen des gesetzl. Mindestlohns verpflichtend.
    Viele Grüße

    Ulrich Brunner,
    Apotheker, Geschäftsführer pharma4u

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  3. #3
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    aber: Wo kein Kläger, da kein Richter. Und 12 Stunden sind meiner Meinung nach zwar hart, aber ob man 10 Std oder 12 Std arbeitet ist auch fast egal. Und bei 12 Std hat man nach 3 1/2 Tagen die Wochenstunden voll

    Wobei sich mir die Frage stellt, ob das Arbeitszeitgesetz für uns Approbierte überhaupt gilt, wenn es nicht für leitende Angestellte gilt?

  4. #4
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    Hallo Frau Kirmaier,

    leitender Angestellter ist wer ohne Rücksprache Personal einstellen und entlassen darf (Prokura), nicht jeder Angestellte in leitender Funktion. Demzufolge ist wohl kein einziger "normaler" Approbierter in Deutschland leitender Angestellter und wohl auch nur sehr wenige Filialleiter!

  5. #5
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    Hallo,

    wir sind oft die einzigen Approbierten und verzichten dann auf unsere Mittagspause, haben somit einen 10h Tag.
    Aber ich habe doch das Recht auf meine Mittagspause zu bestehen, dann müsste meine Chefin für die Zeit einen weiteren Approbierten besorgen.

  6. #6
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    meiner Meinung nach ist die Kombination

    "Pause in der Apotheke, aber als Arbeitszeit berechnet" der ideale Fall. Vorausgesetzt, man kann auch wirklich Pause machen, das bedeutet: Eine Stunde in einem ruhigen Raum mit etwas zu essen und einem Buch.

    Dann ist das doch wunderbar, bei einer 5 Tage Woche kommen so 5 Stunden bezahlte Arbeitszeit zusammen, in denen gar nicht gearbeitet wird. Damit ist das deutlich interessanter als "Eine Stunde Pause in einer Apotheke, die zu abgelegen ist um Erledigungen zu machen, aber nicht als Arbeitszeit berechnet.

    bei einer 40h Woche ist man ja somit in der Tat jeden Tag nach 8h im Feierabend. Und nicht erst nach 8,5 oder 9.... oder 9,5, ich kenne auch Fälle mit 1,5h Mittagspause. Viel tote Zeit, die Fälle in denen Menschen in der Mittagspause von ihrer Dorfapotheke mal schnell nach Hause gehen, zu Mittag essen und die Wäsche wegbügeln sind wohl nur noch selten zu finden.



    Was mich interessiert: Kann man auf die Pause eigentlich verzichten? Ist das rechtlich überhaupt möglich? Da schützt doch sicher das Gesetz den Arbeitgeber vor sich selbst.

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