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Thema: Methadon off-Label-use, Haftung?

  1. #1
    Premium-User Avatar von normanr
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    Methadon off-Label-use, Haftung?

    Moin zusammen!

    Folgende Problematik:
    Zur Behandlung eines Glioblastoms möchte ein Arzt Methadon als Rezeptur aufschreiben (off-label, normale Indikation: Substitutionstherapie).
    Daraus ergeben sich mehrere Fragen:
    1. Wie sieht es mit der Haftung aus? Haftet alleine der Arzt bei eventuellen Schädigungen/Nebenwirkungen oder auch der Apotheker, da dieser die Rezeptur anfertigt und gleichzeitig diese als "plausibel" einschätzt aufgrund der Plausibilitätsprüfung die ja zwingend erfolgen muss.
    2. Ist die Apotheke verpflichtet diese Rezeptur anzufertigen obwohl es sich ja nicht um eine wisschenschaftlich bewiesene Indikation handelt?
    3. Wie ist es generell bei Rezepturen geregelt, gelten dort andere Standards für den off-label Gebrauch als wenn ein Arzt ein FAM verordnet?
    4. Zahlen das die Krankenkassen ? (der Punkt lässt sich wahrscheinlich am schnellsten beantworten )

    Vielen Dank im Voraus

    mfg

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    1.327
    Hallo,

    sorry für die verzögerte Antwort:
    1. In D gilt das 4-Augen-Prinzip der AM-Sicherheit. Nicht umsonst hat der Arzt bei AM kein Dispensierrecht. Der Apotheker prüft auch bei rx die indikationsgerechte Anwendung / richtige Dos. usw.! Das OLG Köln hat vor kurzem erst wieder die gemeinschaftliche (gesamtschuldnerischen) Haftung von Arzt UND Apotheker bei einer (hier ungeeigneten und den Patienten schädigenden) rx-Verordnung bestätigt und BEIDE verurteilt (OLG Köln 2013 / U92/12).
    2. Nein! anders als bei FAM sind bei Rezepturen SIE der HErsteller und müssen nicht nur für sie therapeutische Sicherheit geradestehen, sondern auch für die Qualität des AM!
    3. ja
    4. i.d.R. ja! Rezepturen sind IMMER "off-label", da die ja gerade KEINE Zulassung brauchen.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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