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Thema: Abgabe Natriumhypochlorit und H2O2 30% an einen Zahnarzt

  1. #1
    Premium-User
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    Abgabe Natriumhypochlorit und H2O2 30% an einen Zahnarzt

    Hallo zusammen,


    ich stehe irgendwie auf dem Schlauch. Ein Zahnarzt möchte oben genanntes bei uns bestellen. Er ist ja keine Privatperson, deswegen ergeben sich folgende Fragen:

    1. Die PZNs: 08917324, 7284650 sehen für mich aus wie abgabefähige Behältnisse (H&P-Sätze, Gefahrensymbole etc.) zusätzlich sind auf beiden Gefäßen abziehbare Analysenzertifikate. Muss ich auch für einen Zahnarzt die Lösungen auf Identität prüfen und umfüllen? Problem ist, dass die Natriumhypchlorit-Lösung dann nach Öffnung nur noch 3 Monate haltbar wäre.
    1. wie sieht es mit der Dokumentation vor allem für Wasserstoffperoxid 30%aus? Auch für Zahnärzte nach GefStoffV dokumentieren?
    3. Wenn ich es prüfen muss, ist eine Abfüllung zwingend erforderlich?
    4. Wie taxiere ich? Muss ich in jedem Fall gemäß Hilfetaxe taxieren - (bei Prüfung, bei Abfüllung etc...?)

    Vielen Dank

    David Schüler

  2. #2
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    Hallo, Herr Schüler,

    die Vorgehensweise hängt davon ab, wie Sie die Produkte verkaufen wollen:
    1. Sie geben sie, quasi an die Privatperson, ab - diese will damit irgendetwas nicht-medizinisches / -arzneiliches anstellen --> Abgabe als Gefahrstoff, dann durchaus auch ungeprüft, aber mit entsprechender Aufklärung, wenn nötig (Umgang mit den Gefahrstoffen, Risiken, Entsorgung)
    2. Sie geben sie an den Arzt als solchen ab, der sie in seiner Praxis als Arzneimittel am Patienten anwenden will --> Abgabe als Arzneimittel, d. h. Prüfung nach ApBetrO, Kennzeichnung ebenfalls nach ApBetrO (!). Umfüllen würde ich dann nicht für erforderlich halten, wenn Sie das Liefergefäß ordnungsgemäß beschriften können und Sicherheit und Stabilität / Qualität für den Anwendungszeitraum gewährleistet sind. Allerdings müssen Sie ein vereinfachtes Herstellungsprotokoll für den Pharmazierat ausfüllen.
    Taxieren können Sie nach gusto - für Zahnärzte kann kein Sprechstundenbedarf mehr abgerechnet werden. Orientieren können Sie sich an der Hilfstaxe, denn Sie haben ja den entsprechenden Aufwand (Prüfen, Dokumentieren, Etikettieren, etc.).
    So würde ich jedenfalls vorgehen...

    Grüße
    C. Wegener
    Claudia Wegener, Apothekerin, Ihre Expertin in den Recht-Foren von pharma4u.
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  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Gefahrstoffrechtlich wird ein Arzneimittel abgegeben. Dieses darf nur eingeschränkt als Gefahrstoff gekennzeichnet sein.

    Diverse Anbieter bieten diese Lösungen in Endverbraucherpackungen geprüft nach DAC als API Grade an. Diese Behältnisse können meiner Meinung nach unverändert - lediglich mit den Ergänzungen nach Arzneimittelrecht - weitergegeben werden.

    Wird die Chemikalie einfach geliefert, ohne der Kenntnis der Anwendung am Menschen, wir ein Gefahrstoff an einen gewerblichen Verbraucher geliefert. Dann kann man einfach die genannten Lösungen zusammen mit einem SDB an der Kunden liefern.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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