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Thema: Verschreibung von ausgenommenen Zubereitungen an Substanzabhängige.

  1. #1
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    Verschreibung von ausgenommenen Zubereitungen an Substanzabhängige.

    Hallo,

    ich habe an verschiedenen Stellen gelesen, dass die Verschreibung von ausgenommenen Zubereitungen nach BtmG wie z.B Codeintropfen bei Reizhusten an Süchtige (egal welcher Art) nur auf BTM Rezept erlaubt ist, während die Verschreibung bei nicht Abhängigen ohne einen weiteren "echten" BTM Posten auf BTM Rezept nicht gestattet ist.

    Jetzt meine erste Frage: Wo bzw in welchem Gesetz ist das festgelegt? Ich konnte im BtmG und BtmVV nichts dazu finden. :-(

    Des weiteren: Da immer Opiat und Alkoholkranke in einem Satz mit Codein als Beispiel genannt werden, stimmt es wirklich, dass Codeintropfen bei Alkoholkranken auf BTM Rezept gehören? Oder gilt das nur für die ganzen Benzodiazepin u.ä. Zubereitungen, also jeweils für die der Abhängigkeit spezifischen Zubereitungen.

    Und dann noch: Woher soll der Arzt wissen, dass der Patient von irgendwas abhängig ist? Ich mein den meisten Alkohokranken steht ja nicht auf die Stirn tätowiert, dass sie eine Krankheit haben, und können zu jedem Wald und Wiesen Arzt gehen und diesem was von Schlaflosigkeit und Stress erzählen und bekommen ihre Benzo Verordnung..

    Also wo ist der Sinn hinter dieser Gesetzgebung, falls sie wirklich existiert? Da ja weder Arzt noch Apotheker kontrollieren können, ob der Patient übermäßig Alkohol konsumiert.

    Und wie sieht es aus, wenn ich als Patient weiß: Aha Herr Müller ist jeden Freitag abend da um seine Methadon Take-Home Verordnung abzuholen und kommt jetzt mit nem Rezept für Codeintropfen oder für Zolpidem, muss bzw in wiefern darf ich da eingreifen? Muss ich auf einer Verschreibung auf BTM-Rezept bestehen?

  2. #2
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    Hallo Marcel,

    zu deiner ersten Frage:

    Gesetzesgrundlage ist Anlage III des BtMG:


    Dihydrocodein - 4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphinan-6α-ol
    -
    ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln.
    -

    Also eine Ausnahme der Ausnahme!

    Weiter gilt nach §5 der BtmVV, "Verschreiben einer Substitution"

    4) Die Verschreibung über ein Substitutionsmittel ist mit dem Buchstaben "S" zu kennzeichnen. Als Substitutionsmittel darf der Arzt nur
    1.Zubereitungen von Levomethadon, Methadon und Buprenorphin,
    2. in begründeten Ausnahmefällen Codein oder Dihydrocodein,
    3. Diamorphin als zur Substitution zugelassenes Arzneimittel oder



    So viel von meiner Seite aus.

    Viele Grüße
    Fabian

  3. #3
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    Ohh super, das hab ich immer übersehen, dass das direkt beim Codein dran steht,

    Wie sieht das denn nun aus, wenn das Codein gar nicht als Substitutionsmittel verschreiben wird. Also der Alkoholkranke, dem Codein wirklich wegen Husten verschrieben wird: Also kommt der mit nem BTM Rezept auf dem das normale Codeinpräparat steht?

    Woher weiß ich jetzt als Apotheker, dass der Kunde alkoholabhängig ist und nicht der Arzt einen Fehler bei der Ausstellung des Rezeptes gemacht hat?

  4. #4
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    Optimalerweise ja: Codein/DHC-haltiges AM auf BtM-Rezept bei Alkohol-/Btm-abhängigen.

    Genau kann man es nicht wissen, ist jedoch Codein auf einem normalen Rezept verschrieben und der Kunde/Patient verhält sich auffällig oder erweckt den Anschein einer Abhängigkeit (Alkoholfahne etc.), könnte (müsste) man den Arzt kontaktieren und ihn darauf hinweisen.

    Die Moderatoren können hierzu bestimmt noch präzisere Angaben liefern.

  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    präziser als Sie Herr Schneider kann ich auch nicht antworten - Chapeau :-)
    Nur nicht "optimalerweise" sondern auf jeden Fall auch bei z.B.Husten (oder anderen Indikationen)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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