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Thema: Kraka- Beiträge

  1. #1
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Kraka- Beiträge

    Guten Morgen,

    ich habe gerade gelesen (Treuhand exklusiv 11/14) , daß der Krankenkassenbeitrag ab 1/15 auf 14,6 % sinkt. Dieser wird paritätisch finanziert, Arbeitgeber und -nehmer zahlen also je 7,3%.
    Der Arbeitgeber- Anteil ist fix bei 7,3%, während auf den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zukommen können.
    Diese sind einkommensabhängig. Soweit klar.

    Nun der Teil, den ich nicht verstehe: "Diese Beiträge sind dann aber wiederum vom Arbeitgeber abzuführen" ??
    Eben hieß es doch noch, der Arbeitgeber- Anteil sei fix.

    Gruß,
    C. Stackmann

  2. #2
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    Hallo, Herr Stackmann,

    Sie führen als Arbeitgeber ja beide Beitragshälften an die KraKa ab. Dem Arbeitnehmer ziehen Sie dann seinen Anteil vom Einkommen ab.
    Beispiel:
    KraKa-Beitragssatz 15,6%
    Arbeitgeber zahlt 7,3% (Fixum) - Arbeitnehmer zahlt 8,3% - und der Betrag in dieser Höhe wird vom Einkommen abgezogen. Das ist jetzt auch schon so bei Paaren, die keine Kinder haben und deshalb einen Zusatzaufschlag in die Pflegeversicherung zahlen müssen - auch da ist der Arbeitgeber außen vor, aber die Abzüge laufen über das Steuerbüro direkt an den Sozialversicherungsträger.
    Sie übernehmen als Arbeitgeber einfach nur die "Geldeintreiberfunktion" für die Sozialversicherungskassen und holen sich die abgeführten Beiträge vom Arbeitnehmer wieder zurück, alles klar?

    Grüße
    Claudia Wegener
    Claudia Wegener, Apothekerin, Ihre Expertin in den Recht-Foren von pharma4u.
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  3. #3
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Super Frau Wegener,
    jetzt durchblicke ich das! Bisher ist das Sache des Steuerberaters meiner Eltern. Aber ein wenig Durchblick schadet ja nicht.

    Gruß,
    Christoph Stackmann

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Freischlader
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    Hallo Herr Stackmann,

    wie bereits Frau Wegener korrekt geantwortet hat, werden die Sozialabgaben ausgehend von dem vereinbarten Bruttoarbeitslohn prozentual berechnet.
    Die Gesamtbeiträge teilen sich in aller Regel hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.

    In der Anlage beigefügt finden Sie ein Berechnungsbeispiel eines angestellten Apothekers im ersten Berufsjahr mit Steuerklasse I (ledig, keine Kinder).

    Die zu Grunde zu legenden Beitragssätze sind wie folgt:
    Allgemeiner Beitragssatz der Krankenversicherung 15,50 %
    (Arbeitgeberanteil: 7,3 %, Anteil Mitglied: 8,2 %)
    Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung / Versorgungswerk 18,90 %
    Beitragssatz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung 3,00 %
    Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung / kinderlos 2,30 %
    Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung / mit Kind 2,05 %

    Nur für Arbeitgeber
    Insolvenzgeldumlage (bundeseinheitlich) 0,15 %
    Allgemeiner Umlagesatz U1 1,35 %
    Erhöhter Umlagesatz U1 3,30 %
    Umlage U2 0,28 %

    Im beigefügten Beispiel beträgt der vereinbarte Bruttoarbeitslohn € 3.222.--. Die arbeitnehmerseitigen Abzüge belaufen sich auf € 1.250,51, so dass ein Nettoverdienst i. H. v. € 1.971,49 an den Angestellten auszuzahlen ist. Die arbeitnehmerseitigen Abzüge sind vom Arbeitgeber einzubehalten und an das Finanzamt sowie die gesetzliche Sozialversicherung für Rechnung des Arbeitnehmers abzuführen.
    Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitgeberanteil ebenfalls an die Sozialversicherung abzuführen, dieser beträgt gemäß dem beigefügten Beispiel insgesamt € 691,28.
    SKMBT_C36014120415140_0001.jpgSKMBT_C36014120415140_0002.jpg
    Der Arbeitgeber muss also insgesamt Personalaufwendungen tragen i. H. v. € 3.913,28 bei einem vereinbarten Bruttoarbeitslohn von € 3.222,--, wovon der Arbeitnehmer € 1.971,49 ausgezahlt bekommt.

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