Hallo Herr Stackmann,

wie bereits Frau Wegener korrekt geantwortet hat, werden die Sozialabgaben ausgehend von dem vereinbarten Bruttoarbeitslohn prozentual berechnet.
Die Gesamtbeiträge teilen sich in aller Regel hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.

In der Anlage beigefügt finden Sie ein Berechnungsbeispiel eines angestellten Apothekers im ersten Berufsjahr mit Steuerklasse I (ledig, keine Kinder).

Die zu Grunde zu legenden Beitragssätze sind wie folgt:
Allgemeiner Beitragssatz der Krankenversicherung 15,50 %
(Arbeitgeberanteil: 7,3 %, Anteil Mitglied: 8,2 %)
Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung / Versorgungswerk 18,90 %
Beitragssatz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung 3,00 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung / kinderlos 2,30 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung / mit Kind 2,05 %

Nur für Arbeitgeber
Insolvenzgeldumlage (bundeseinheitlich) 0,15 %
Allgemeiner Umlagesatz U1 1,35 %
Erhöhter Umlagesatz U1 3,30 %
Umlage U2 0,28 %

Im beigefügten Beispiel beträgt der vereinbarte Bruttoarbeitslohn € 3.222.--. Die arbeitnehmerseitigen Abzüge belaufen sich auf € 1.250,51, so dass ein Nettoverdienst i. H. v. € 1.971,49 an den Angestellten auszuzahlen ist. Die arbeitnehmerseitigen Abzüge sind vom Arbeitgeber einzubehalten und an das Finanzamt sowie die gesetzliche Sozialversicherung für Rechnung des Arbeitnehmers abzuführen.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitgeberanteil ebenfalls an die Sozialversicherung abzuführen, dieser beträgt gemäß dem beigefügten Beispiel insgesamt € 691,28.
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Der Arbeitgeber muss also insgesamt Personalaufwendungen tragen i. H. v. € 3.913,28 bei einem vereinbarten Bruttoarbeitslohn von € 3.222,--, wovon der Arbeitnehmer € 1.971,49 ausgezahlt bekommt.