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Thema: kann man ein BTM zu spät abholen, wenn das Rezept rechtzeitig da war?

  1. #1
    Premium-User Avatar von dude
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    kann man ein BTM zu spät abholen, wenn das Rezept rechtzeitig da war?

    Hallo,
    wenn ein Kunde rechtzeitig ein BTM-Rezept einlöst, er es aber erst nach 10 Tagen krankheitsbedingt oder welche gründe auch immer abholen möchte/konnte, weil es bestellt werden musste, bekommt er es dann noch?
    Wie ist es, wenn das Rezept vom 1.5. z.B. wäre, er in die Apo am 8.5.abends kommt, das BTM nicht da ist, darf man es dann wirklich nicht bestellen, da er es dann zu spät bekommen würde?

    MfG

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo dude,
    Zitat Zitat von dude Beitrag anzeigen
    wenn ein Kunde rechtzeitig ein BTM-Rezept einlöst, er es aber erst nach 10 Tagen krankheitsbedingt oder welche gründe auch immer abholen möchte/konnte, weil es bestellt werden musste, bekommt er es dann noch?
    Der LAV Rheinland-Pfalz schrieb hierzu in seinem Rundfax Nr. 52 (von 2010) folgendes [hier nur inhaltlich wiedergegeben, aus Datenschutz-Gründen erfolgt keine Kopie des Originaltextes]: Die AOK hatte sich 2010 bereit erklärt, bei verspätet abgeholtem Medikament, nicht zu retaxieren, wenn die Lieferfähigkeit durch die Apotheke innerhalb der Lieferfrist (z. B. durch Lieferschein) nachgewiesen wird und der Patient seine selbst verschuldete verspätete Abholung bestätigt (hier könnte der Apotheker beispielsweise auf das Rezept schreiben: "Patient konnte das am ... bestellte Medikament wegen Krankheit erst zum heutigen Tag abholen" + Unterschrift des Patienten).

    Wie die aktuelle Situation bei der durch die Veschreibung betroffenen Krankenkasse aussieht, sollte von Ihnen im jeweiligen Fall sicherheitshalber erfragt werden.


    Zitat Zitat von dude Beitrag anzeigen
    Wie ist es, wenn das Rezept vom 1.5. z.B. wäre, er in die Apo am 8.5.abends kommt, das BTM nicht da ist, darf man es dann wirklich nicht bestellen, da er es dann zu spät bekommen würde?
    Unglücklich ist hierbei ja nur, dass man das Rezept erst am Abgabetag bedrucken darf

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter

  3. #3
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    hallo,
    wie sieht es denn aus, wenn ein btmrezept per fax kommt? darf man es für den kunden bestellen und offiziell in das abholeregal legen mit dem vermerk "kunde kommt mit rezept"? das ich kein xr-az abgebe ohne rezept,ist jawohl allen klar! es gibt da in manchen apotheken irgendwie komische verhaltensweisen.!
    danke

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Idee

    Zitat Zitat von Maike Noah Beitrag anzeigen
    Hallo dude,

    Der LAV Rheinland-Pfalz schrieb hierzu in seinem Rundfax Nr. 52 (von 2010) folgendes [hier nur inhaltlich wiedergegeben, aus Datenschutz-Gründen erfolgt keine Kopie des Originaltextes]: Die AOK hatte sich 2010 bereit erklärt, bei verspätet abgeholtem Medikament, nicht zu retaxieren, wenn die Lieferfähigkeit durch die Apotheke innerhalb der Lieferfrist (z. B. durch Lieferschein) nachgewiesen wird und der Patient seine selbst verschuldete verspätete Abholung bestätigt (hier könnte der Apotheker beispielsweise auf das Rezept schreiben: "Patient konnte das am ... bestellte Medikament wegen Krankheit erst zum heutigen Tag abholen" + Unterschrift des Patienten).

    Wie die aktuelle Situation bei der durch die Veschreibung betroffenen Krankenkasse aussieht, sollte von Ihnen im jeweiligen Fall sicherheitshalber erfragt werden.



    Unglücklich ist hierbei ja nur, dass man das Rezept erst am Abgabetag bedrucken darf

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Hallo Kollegen,

    Das sehe ich im Prinzip ähnlich, allerdings ist die BTM-VErschrV in § 8 zur Gültigkeit von BTM-Rezepten durchaus interpretierfähig
    "..keine Abgabe von BtM auf Verschreibungen, die vor mehr als 7 Tagen ausgefertigt wurden.."
    Ich interpretiere dasso, dass das Rezept binnen 8 Tagen in der Apotheke vorgelegt werden muss. Wenn es dann ausnahmsweise einen Tag später (wie im von Dude beschriebenen Beispiel) abgeholt werden muss, z.B. weil am gleichen Tag die Lieferung durch den GH nicht mehr möglich ist oder der Patient wegen Krankheit gerade ein paar Tage nicht kommen kann, ist das KEIN eindeutiger Verstoß im Sinne des BtM-Rechts!

    Allerdings empfiehlt es sich zwecks VErmeidung von Retax-Diskussionen das REzept innerhalb der 8-Tages-Frist zu bedrucken ;-)

    MIt besten Grüßen

    Dr. Alexander Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo FRau Renner-Schade,

    das ist nun rechtlich wirklich GAR kein Problem..! Sie können als Apotheke jederzeit (auch ohne vorliegende BtM-Rezepte soviel BtMs bestellen, wie Sie zur Lagerhaltung für nötig erachten. :-)

    Mit besten Grüßen

    Dr. Alexander Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  6. #6
    Premium-User Avatar von normanr
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    Hallo zusammen,

    und wie sieht es mit der Abgabe besagten (nur per Arztfax) verordnetem BTM aus? Ist dieses rechtlich einwandfrei, wenn das Original-Rezept quasi nachgeschickt wird und auch kein Zweifel an der "Echtheit" des Faxes bestehen?
    Mfg

    btw. hi Kristina, du auch hier ?

  7. #7
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo normanr,
    im BtMG § 13 "Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung" steht:
    (2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden.
    Bei der Überlegung, ob es auch per Fax "vorgelegt" werden und später nachgereicht werden kann, hat mir ein Blick in die AMVV geholfen. Hier steht:
    § 4
    (1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.
    Da dieser Absatz im BtMG fehlt, ist ganz klar, dass es also hierbei keine Abgabe durch fernmündliche Anordnung stattfinden darf, sondern nur bei Vorlage vor Ort im Original. Wie immer bitte ich Dr. Ravati um evtuelle Korrektur, da juristen-Deutsch ja sehr verzwickt sein kann.

    Wünsche einen schönen Sonntag
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  8. #8
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    ..sehr richtig!
    Die Abgabe von BtM auf Fax oder Anruf des Arztes oder Arztausweis ist UNZULÄSSIG.
    Es braucht MIND. eine "Notfall-Verschreibung".
    Und nur noch mal zur Verdeutlichung- Das BtM_recht hat seine EIGENE BtM-VerschreibV! Keine einzige Bestimmung der normalen VerschreibV ist für BtM anwendbar.
    Auch nicht diejenigen Bestimmungen, zu denen es im BtM-Recht nichts anderes geregelt gibt.

    Im äußersten Notfall (Patient hat schwerste Schmerzen, Landarzt wohn 30 km entfernt, etc...) kann man sich vielleicht zur Rechtfertigung auf § 12 BtM-VV berufen (die eigentlich das Vorliegen einer Original-verschreibung voraussetzt) Hier heißt es:"...Auf Verschreibungen oder Stationsverschreibungen,
    bei denen eine Änderung nach Satz 1 nicht möglich ist, dürfen die verschriebenen
    Betäubungsmittel oder Teilmengen davon abgegeben werden, wenn der Überbringer glaubhaft versichert oder anderweitig ersichtlich ist, dass ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Betäubungsmittels erforderlich macht.."

    Mit besten Grüßen

    DR. Alexande Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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