Hallo Herr Kreiss,
aus rechtlicher Sicht ist bei der Nosodenherstellung einiges zu beachten. Blut- und Gewebezubereitungen dürfen laut Arzneimittelgesetz nur hergestellt werden, wenn eine Herstellererlaubnis nach § 13 AMG vorliegt, da sie von der Ausnahme gemäß §13 (2) Satz 1 ausgenommen sind. Das bezieht sich nach unserer Auffassung auch auf die Herstellung von Eigenblutnosoden. Eine verbindliche rechtlich Bewertung können wir dazu jedoch nicht vornehmen.
Ein großes Problem ist die Qualität des Ausgangsstoffes. Nach HAB H 5.2.5. muss die Identität der Ausgangsstoffe durch fachärztlichen Befund oder durch Befund eines in geeigneter Weise spezialisierten Labors belegt werden. Gleichzeitig muss der Ausgangsstoff den entsprechenden Anforderungen des Europäischen Arzneibuchs sowie des Deutschen Arzneibuchs hinsichtlich der Herstellung von Arzneimitteln aus Material tierischer oder menschlicher Herkunft [...] erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um Nosoden in der Apotheke herzustellen.
Wegen der nicht eindeutigen rechtlichen Fragestellung und dem schwierigen Qualitätsnachweisen bei den Ausgangsstoffen haben wir bim NRF keinerlei Erfahrungen und Empfehlungen zum Thema Nosodenherstellung.
Viele Grüße,
Stefanie Döhring
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