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Thema: Industrieapotheker - negativer Rentenbescheid - Versorgungswerk

  1. #1
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    Industrieapotheker - negativer Rentenbescheid - Versorgungswerk

    Hallo zusammen,

    ich arbeite seit 2013 als Apothekerin in der pharmazeutischen Industrie (Abteilung Arzneimittelsicherheit).
    Letztes Jahr habe ich meinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung gestellt und jetzt eine Absage erhalten.
    Durch diesen negativen Rentenbescheid kam das Versorgungswerk nun allerdings mit der rückwirkenden Forderung zur Zahlung des Pflichtmitgliedssatzes (beläuft sich auf eine 4-stellige Summe) auf mich zu.

    Jetzt habe ich ein paar Fragen:
    - Wie sind Eure Erfahrungen bzgl. Industrieapothekern und Befreiung von der Rente?

    - Lohnt es sich Wiederspruch gegen den negativen Rentenbescheid einzulegen? Gibt es hierzu bereits Erfahrungen? Würdet Ihr für diesen Schritt den Weg über einen Rechtsanwalt empfehlen?

    - Habt Ihr vielleicht noch ein paar Tipps, welche Unterlagen besonders Erfolgsversprechend sind einzureichen?

    - Durch die Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerkammer bin ich auch verpflichtet im Versorgungswerk einen Pflichtbeitragssatz von ca 140? pro Monat zu zahlen. Wozu dient dieser Beitrag genau? Was habe ich davon? Ist dadurch nur die BU abgedeckt oder auch noch etwas anderes (wie bspw. doch ein klein wenig Rente)? Habe ich später im Alter Anspruch auf dieses eingezahlte Geld? Was passiert wenn ich den Betrag nicht zahlen kann/will? Gibt es Möglichkeiten mich von dem Pflichtmitgliedssatz zu entbinden?

    - Ich habe bisher (wenn auch nur kurz) in das Versorgungswerk eingezahlt. Habe ich auf meine Einzahlungen im Alter Anspruch? Oder gibt es hier auch wie bei der dt. Rentenversicherung einen Mindesteinzahlungszeitraum (bei der dt. Rentenversicherung liegt dieser bei 60 Monaten)?

    Vielen Dank vorab für Eure Hilfe!

  2. #2
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    Hallo, Radix,

    das Problem ist den Versorgungswerken bekannt. Die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - und dies ist die Voraussetzung, um im Versorgungswerk Mitglied werden zu können! - hängt davon ab, wie die Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag ausformuliert ist. Nur wenn diese so gestaltet ist, das NUR ein APOTHEKER diesen Posten besetzen kann, dann arbeiten Sie quasi als Apotheker und könnten dann befreit werden. Da viele "Alt-Industrieapotheker" dieses Problem haben, kennen die Versorgungswerke der Kammern die Problematik. Sie sollten sich daher an den Justitiar Ihres Versorgungswerkes wenden und dort um Rat fragen. Ggf. kann die Umformulierung Ihrer Stellenbeschreibung Abhilfe bringen.
    Im übrigen ist es so, dass die Aufnahme ins Versorgungswerk die Mitgliedschaft in einer Apothekerkammer voraussetzt. Allerdings ist mit der Mitgliedschaft in der Apothekerkammer NICHT automatisch eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk verbunden! Diese kann nur aufgenommen werden, wenn - s. o. - die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund erteilt wurde.
    Die Nachforderung der Rentenversicherung ergibt sich aus dem Wegfall der Befreiung. Allerdings haben Sie ja für den Zeitraum schon - unberechtigterweise - ins Versorgungswerk eingezahlt, sodass dieses Ihnen die dort aufgelaufenen Beiträge wieder auszahlen muss - die Sie dann an die Rentenversicherung quasi weiterleiten. Evtl. kann das auch auf direktem Weg zwischen Versorgungswerk und Rentenversicherung laufen - fragen Sie dazu beim Versorgungswerk einfach nach!

    Grüße
    C. Wegener
    Claudia Wegener, Apothekerin, Ihre Expertin in den Recht-Foren von pharma4u.
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  3. #3
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    Hallo Frau Wegener!

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Leider gab es hier ein paar Missverständnisse:

    Als Apothekerin bin ich Pflichtmitglied in der Apothekerkammer.

    “Allerdings ist mit der Mitgliedschaft in der Apothekerkammer NICHT automatisch eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk verbunden!“ oder „Die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - und dies ist die Voraussetzung, um im Versorgungswerk Mitglied werden zu können!“ - ist so nicht richtig, da es in einer Stellungnahme des bayersichen Versorgungswerkes heißt „Beim Versorgungswerk besteht – unabhängig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die angestellte Tätigkeit – für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft in einer Apothekerkammer im Zuständigkeitsgebiet der Bayerischen Apothekerversorgung Mitgliedschaft und Beitragspflicht. Dies bedeutet, dass für diesen Zeitraum – ggf. rückwirkend – Mindestbeiträge zu entrichten sind“.
    http://portal.versorgungskammer.de/p...me=5137928.PDF

    Ich habe nie unberechtigterweise ins Versorgungswerk eingezahlt. Ich habe 1 Jahr lang während meines praktischen Jahres ins Versorgungswerk eingezahlt. Als ich meine jetzige Arbeitsstelle angenommen habe, habe ich sofort den Antrag auf Befreiung gestellt – zahle aber seitdem in die Rente ein (es geht mir ja darum, dass meine Beiträge von der Rente ins Versorgungswerk transferiert werden sollen).

    Des Weiteren hat nicht die Rente Nachforderungen sondern das Versorgungswerk (wegen der oben genannten Pflichtmitgliedschaft).

    Viele Grüße,
    Radix

  4. #4
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    Hallo zusammen,

    ich knüpfe einfach mal an meinen alten Post an anstatt einen Neuen aufzumachen.

    Ich war von Juni 2013 bis Ende März 2015 in der Abteilung Pharmakovigilanz in einem pharmazeutischen Unternehmen angestellt (wie bereits oben schon erwähnt).

    Ich hatte innerhalb der 3-Monatsfrist nach Anstellung in der PV meinen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt. Durch meineAusbildung bin ich sowohl in der Apothekerkammer als auch im Versorgungswerk Pflichtmitglied, was eine erste Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht darstellt. Zudem hatte ich dem Antrag sowohl ein Schreiben der HR Abteilung, in welchem die Firma bestätigt, dass ich meine während des pharmazeutischen Studiums erworbenen Kenntnisse täglich anwende, als auch mein Position Profile beigelegt. Aus diesem Position Profile geht eindeutig hervor, dass ich als Apothekerin mit der Anleitung von Pharmaziepraktikanten betraut war. Diese Aufgabe obliegt gemäß §4 Abs. 2 S.4 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) immer zwingend einem Apotheker.

    Ende Mai 2014 erhielt ich ein Schreiben, in welchem die Rente ergänzende Fragen stellte (ob ich neben der bereits genannten Beschäftigung eine Beschäftigung als Apothekerin ausüben würde, ob ich die genannte Beschäftigung in Voll- oder Teilzeit ausüben würde, etc.).
    Diese Fragen habe ich selbstverständlich beantwortet. Zusätzlich habe ich eine persönliche Stellungnahme verfasst und eine Stellungnahme der Apothekerkammer bzgl. meiner Tätigkeit mitgeschickt. Beide Stellungnahmen beziehen sich auf eine interdisziplinäre Definition des Berufsbilds des Apothekers von der ABDA. Hieraus geht hervor, dass die apothekerlichen Aufgaben insbesondere u.a. die ?Sammlung und Dokumentation von Informationen über Beanstandungen bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, insbesondere Qualitätsmängel und Risiken, wie Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Gegenanzeigen und Hinweise auf Missbrauch, sowie Information der zuständigen Institutionen und Behörden (Pharmakovigilanz)? umfassen.

    Auf meinen Antrag erhielt ich Anfang September 2014 einen Ablehnungsbescheid von Seiten der Rente mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit als Apotheker handeln würde. Sie beziehen sich hierbei auf §2 Abs. 3 BApO wonach die Ausübung des Apothekerberufs die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln ist.

    Daraufhin habe ich Wiederspruch eingelegt. In meinem Schreiben erläuterte ich nochmals, dass ich mit der Anleitung von Pharmaziepraktikanten in der Abteilung betraut war und dass diese Aufgabe gemäß §4 Abs. 2 S.4 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) zwingend einem Apotheker obliegt. Zusätzlich habe ich eine erneute Stellungnahme der Kammer mit versendet.

    Nun habe ich kürzlich ein endgültiges Ablehnungsschreiben erhalten. Die deutsche Rentenversicherung bezieht sich abermals auf §2 der Bundesapothekerordnung. Zudem argumentieren sie, dass die Approbation als Apothekerin kein zwingendes Erfordernis für die Ausübung meiner Tätigkeit war. Sie beziehen sich hierbei auf das Stellenprofil, in welchem u.a. steht, dass ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Medizin, Veterinärmedizin, Pharmazie oder Biologie gefordert.
    Die Einstellung aufgrund meiner pharmazeutischen Qualifikation war lt. dt. Rentenversicherung eine rein unternehmerische Entscheidung.

    Es wurde geschrieben dass die Argumente meines Widerspruchs berücksichtigt wurden und auch dies zu einer Ablehnung führt.

    Nun habe ich einen Monat Zeit um vor dem Sozialgericht Anklage zu erheben.

    Meine Fragen an Sie sind nun:
    - Haben Sie hierzu bereits Erfahrungen sammeln können?
    - Gibt es bereits Kollegen, die geklagt haben? Wenn ja ? wissen Sie in welchen Abteilungen diese waren und welche Urteile gefällt wurden?
    - Wie würden Sie die Erfolgschancen einer Klage einschätzen?
    - Was würden Sie mir raten? Was würden Sie in meiner Situation tun?
    - Können Sie mich evtl. an geeignete Anwälte verweisen?
    - Wer könnte mir in dieser Angelegenheit zusätzlich weiterhelfen?

    Herzliches Dankeschön vorab.

    Viele Grüße,
    Radix
    Geändert von radix (30.07.2015 um 21:22 Uhr)

  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Martin Hassel
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    Hallo Radix,
    ich würde mich an Ihrer Stelle auf jeden Fall noch einmal mit der zuständigen Kammer in Verbindung setzen und mir bestätigen lassen welche berufspezifischen Tätigkeiten ein Apotheker ausübt. Statt dem Stellenprofil würde ich versuchen vom Arbeitgeber eine Bescheinigung vorzulegen, in der aufgeführt wird, welche Tätigkeiten Sie tatsächlich ausüben. Auf der "Internetseite der rechtlichen Arbeitsanweisungen und Gesetzestexte der Deutschen Rentenversicherung" unter "Rechtliche Arbeitsanweisungen" "Sozialgesetzbuch" "SGB 6" "§ 6" könnten Sie nachlesen, unter welchen Voraussetzungen trotzdem eine Befreiung ausgesprochen werden kann. Evtl. kann Ihnen der Bundesverband der Rentenberater weiterhelfen. Die Kontaktdaten finden Sie im Internet.
    Viele Grüße
    Martin Hassel
    Ihr Experte im Forum Arbeitsrecht
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