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Thema: Wasserstoffperoxid

  1. #1
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    Wasserstoffperoxid

    Hallo liebe Kollegen,

    ich würde gerne Ihre Meinung hören.

    Eine Dame wünscht Wasserstoffperoxid 9% zum Haare bleichen. " Das habe ich hier immer bekommen".

    Ist die Abgabe erlaubt?
    Bis zu welcher Konzentration ist eine Abgabe möglich?
    Muss eine Dokumentation erfolgen und eine Gebrauchsanweisung mitgeben werden?

    Leider haben wir hier keine Gefahrstoffprogramm

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Die Abgabe ist erlaubt. Die Abgabe ist für zulässige Verwendungszwecke stets erlaubt, jedoch fällt das Produkt unter die Überwachung, da es (ab 30% m/m) zur Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden kann.

    Die Frage ist, ob man den beabsichtigten Verwendungszweck so akzeptieren will. Für die Bleichung von Haaren sind Konzentrationen von 3%, 6% oder 9% üblich (unter 5% handelt es sich nicht um einen Gefahrstoff) und werden in zahlreichen Rezepturen" zum Selbermachen verwendet. Weiterhin sind Fertigprodukte mit diesem Inhaltstoff für diesen Zweck im Handel erhältlich.

    Dementsprechend wäre die Abgabe für den Zweck zulässig und eine Dokumentation nicht erforderlich. Eine Gebrauchsanweisung ist nicht erforderlich, lediglich die Angabe der H- und P-Sätze sowie das Gefahrenpiktogramm (GHS04 und GHS07, Gefahr, H 318 und H302, P280, P305-351-338 und P 313, tastbarer Warnhinweis - P101 und P102). Ein kindergesicherter Verschluss wäre empfehlenswert.

    Ähnliche Produkte sind auch in erstaunlich großen Gebindegrößen problemlos über den Internethandel erhältlich.

    Mit freundlichem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  3. #3
    Premium-User
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    Ich hatte heute einen Handwerker,der 30%iges Wasserstoffperoxid im 1L-Gebinde wollte,um damit Holz zu bleichen.Ich bin der Meinung es sei plausibel und kann es mit Doku und Personalfestellung abgeben.Ist das richtig?

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Ja, wobei es sich hier um einen "gewerblichen" Anwender handelt. Es wird also an einen Betrieb abgegeben, eine Feststellung der "Personalien" des Bestellers/Abholers ist formal nicht erforderlich, vielmehr Name und Anschrift des Betriebs. Ein SDB muss mitgeben werden, da ja der Betrieb für die Einhaltung der Vorschriften zuständig ist. Ich empfehle dennoch eine kurze Information über die Gefahren und auch die Abgabe einer Endverbraucherverpackung (wie handelsüblich).

    Mit freundlichem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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