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Thema: Vortragshonorare steuerpflichtig?

  1. #1
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    Vortragshonorare steuerpflichtig?

    Hallo, zusammen,

    wie sieht das aus, wenn ich als angestellte Apothekerin arbeite und nebenher honorierte Vorträge halte? Müssen diese Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuer als Einkünfte aus selbständiger Arbeit verarbeitet werden? Muss ich ein Gewerbe beantragen? Es handelt sich um Abendvorträge, die m. E. ohne Mehrwertsteuer honoriert werden.

    Herzliche Grüße
    C. Wegener
    Claudia Wegener, Apothekerin, Ihre Expertin in den Recht-Foren von pharma4u.
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Freischlader
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    Hallo Frau Wegener,
    honorierte Vorträge zählen grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als sog. Unterrichtende Tätigkeit. Ein Gewerbe muss nicht angemeldet werden.
    Die Einnahmen sind daher in der Steuererklärung des Jahres des Zuflusses der Einnahmen anzugeben. Zu diesen Einnahmen gehören neben den reinen Vortragshonoraren auch Vergütungen für Reisekosten, etc.
    Die Finanzverwaltung erkennt eine sog. Betriebsausgabenpauschale als Ausgaben an. Es wird nicht beanstandet, wenn wie folgt gerechnet wird:
    bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 € jährlich. Der Höchstbetrag von 614 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
    Es bleibt Ihnen jedoch unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
    Erzielen Sie jedoch Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder …im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bleiben diese Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 2400 Euro im Jahr steuerfrei. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

    Umsatzsteuerrechtlich dürften Sie als sog. Kleinunternehmerin einzustufen sein, da Ihre Einnahmen den Betrag von € 17.500,-- jährlich nicht übersteigen. Somit kommt eine Vergütung zzgl. USt nicht in Betracht.

    Christian Freischlader

  3. #3
    Premium-User
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    Hallo, Herr Freischlader,

    vielen Dank für die ausführliche Antwort - so ähnlich hatte ich es mir schon "ausbaldowert", also muss ich wohl in den sauren Apfel beissen -

    Grüße
    C. Wegener
    Claudia Wegener, Apothekerin, Ihre Expertin in den Recht-Foren von pharma4u.
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