Tag zusammen,
wir unterliegen ja bei der Belieferung von Arzneimittel-Rezepten dem Kontrahierungszwang. Jetzt diskutieren wir bei uns gerade, ob der Kontrahierungszwang (oder andere, die Apotheke betreffende Regelungen) bedeutet, dass ein Rezept auch ohne Bezahlung beliefert werden muss.
Ich persönlich meine nein, da der Kontrahierungszwang im allgemeiner Definition die Pflicht zum Abschluss eines Vertrages bedeutet (z.B. darf die GKV kein Mitglied wegen chronischer Krankheit ablehnen). Ein Vertrag entsteht aber nur bei beiderseitiger Erfüllung der Vertrags, also in der Apotheke Ware (Arzneimittel) gegen Geld.
Mein Chef meint, der Versorgungsauftrag der Apotheke bedeutet, dass ein Rezept auf jeden Fall beliefert werden muss, egal ob der Patient Geld zahlt oder nicht.
Wer weiß genaueres bzw. gibt es dazu entsprechende Rechtsprechung / Gutachten?
Mit freundlichen Grüßen
Claus Rycken
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