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Thema: Notdienst, danach keine Freizeit

  1. #1
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    Notdienst, danach keine Freizeit

    Hallo,

    ich bin gemäß BRTV angestellt.
    Laut §5 BRTV muss nach dem Notdienst eine Freizeit von mind. 12 h gewährleistet werden. Aufgrund Personalmangels/ Urlaubszeit ist es allerdings nicht der Fall, so dass ich am nächsten Tag direkt weiter arbeite. Ist mein Anspruch dann einfach verfallen oder sind das nun Plusstd.?

    Vielen Dank.
    Paula

  2. #2
    Premium-User Avatar von Claus Rycken
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    Hallo,

    das sind zwei verschiedene Probleme.

    Die 12h-Pause dient Ihrer körperlichen und geistigen Erholung für den anspruchsvollen Beruf. Wenn Sie diese Freizeit nicht einhalten dürfen, macht Ihr Arbeitgeber sich, wenn es mal hart auf hart kommt, mitschuldig an Ihrem Versagen (wenn Sie z.B. unkonzentriert sind und falsche Dosis / Arzneimittel abgeben). Auch bekommt Ihr Arbeitgeber z.B. Ärger mit der BG, wenn Sie dann nach 36h einen Wegeunfall auf dem Heimweg haben.

    Es ist also faktisch nicht gestattet, nach einem Nachtdienst noch weiter zu arbeiten (genauso, wie es nicht gestattet ist, dass Schwangere Schicht- oder Nachtdienste machen). Wenn was passiert, sind sowohl Sie, als auch Ihr Arbeitgeber, verantwortlich. Das es trotzdem weit verbreitet üblich ist, 36h-Schichten zu machen, steht auf einem anderen Blatt.

    Die Ihnen zustehende Freizeit ergibt sich aber nicht aus durch den Dienst angesammelte Überstunden. Nach BRTV werden die Notdienste bezahlt, es entstehen also keinen Freizeitausgleich-Ansprüche.
    Mit anderen Worten: wenn Sie 12h Freizeit haben (wollen) statt Ihrer normalen Arbeitszeit, sind das für Sie dann Minusstunden. Sagen wir mal, Sie arbeiten Montags bis Freitags regulär jeden Tag 8 h und haben in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch Notdienst. Nehmen Sie Ihre 12h Pause in Anspruch, arbeiten den Mittwoch also nicht, sind das 8 Minusstunden. Wäre die Arbeitszeit am Mittwoch sowieso nur 4h, sind es natürlich auch nur 4 Minusstunden. Haben Sie Samstag auf Sonntag Notdienst (oder vor einem Feiertag), fallen natürlich keine Minusstunden an.

    Gruß,

    Claus Rycken

  3. #3
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    Hallo Herr Rycken,

    schon einmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Allerdings stimmt ihre Aussge zum BRTV nicht so ganz. Der Chef kann nämlich sehr wohl entscheiden, ob er in Geld oder in Freizeit "bezahlt":

    §6 Vergütung der Notdienstbereitschaft

    Für jede Notdienstbereitschaft in der Nacht
    (18:30-8:00 Uhr) wird nach Wahl des Apothekeninhabers entweder eine Freizeit gewährt, die für die Zeit von 18:30-22:00 Uhr 3,5 Stunden, ab 22:00-8:00 Uhr 3,5 Stunden beträgt, oder eine entsprechende Vergütung, die in der Gehaltstafel Spalte 2 a und 2 b verzeichnet ist.

    Das bedeutet, dass man für die Nacht 7 Freizeit-Plusstd erhält.

    Nun aber zu dem Problem mit der Freizeit nach dem Notdienst:

    §5 Notdienstbereitschaft
    Nach einer Notdienstbereitschaft von mindestens 24 Stunden muss eine Freizeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden, soweit nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

    Es standen ja dringende betriebliche Gründe gegen eine sofortige Freizeit von 12 Stunden, da wegen Urlaubszeit niemand anderes verfügbar war. Das die 12 Std Freizeit dann verfallen, steht doch nirgendwo. Wie kommen Sie darauf?

    Vielen Dank schon einmal für die Hilfe
    Paula

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Martin Hassel
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    Hallo Frau Martins,

    man muss hier 2 unterschiedliche Punkte unterscheiden.

    Die Vergütung der Notdienstbereitschaft erfolgt, wie von Ihnen beschrieben, über §6 BRTV, Freizeit oder Geld nach Wahl des Arbeitgebers.

    Daneben gibt es in §5 Abs.5 die von Ihnen beschriebene Freizeitregelung der 10 Stunden Freizeit nach der NDB. Dies ist eine rein arbeitszeitrechtliche Regelung, die das Arbeitszeitgesetz fordert. Es handelt sich nicht um bezahlte Freizeit, sondern um unbezahlte Freizeit (Ruhezeit), die das Gesetz von jedem Arbeitnehmer einfordert. Somit schuldet der Arbeitgeber hierfür keine Vergütung, und die Ruhezeit wirkt sich auch nicht unmittelbar auf Ihr Stundenkonto aus.

    Ich hoffe, dass ist so verständlich..

    Viele Grüße
    Martin Hassel
    Ihr Experte im Forum Arbeitsrecht
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  5. #5
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    Hallo nochmal,
    Na das ist ja ganz super:
    Zitat Zitat von Claus Rycken Beitrag anzeigen
    Es ist also faktisch nicht gestattet, nach einem Nachtdienst noch weiter zu arbeiten (genauso, wie es nicht gestattet ist, dass Schwangere Schicht- oder Nachtdienste machen). Wenn was passiert, sind sowohl Sie, als auch Ihr Arbeitgeber, verantwortlich.
    ...ich darf nach der durchwachten Nacht rechtlich gesehen nicht weitermachen und mache insgesamt für den abstrrengenden Dienst und den kaputten Tag danach 1 Std minus. Für die tolle Nacht bekomme ich 7 Std und weil ich am nächsten Tag nicht arbeiten DARF mache ich 8 minusstd. Na danke auch.

    Paula

  6. #6
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    Hi Paula, also wenn ich das ganze richtig verstehe, hast Du recht. Wenn ich über unsere nachtdienstvergütungsregelung anderen beruflern erzähle, staunen sie macnhmal. Ich denke es ist apothekenabhängig: ich muss sagen oft ist es mir lieber nachtdienst zu machen, anstatt an einem stressigen tag danach zu rotieren wie blöd. Wenn Deine apotheke sehr nachtaktiv ist, dann verstehe ich Deine empörung.
    Hast Du die sache mit Deinem chef besprochen oder wie gehst Du jetzt diese problematik an?
    lg

    Zitat Zitat von Paula Martins Beitrag anzeigen
    Hallo nochmal,
    Na das ist ja ganz super:
    ...ich darf nach der durchwachten Nacht rechtlich gesehen nicht weitermachen und mache insgesamt für den abstrrengenden Dienst und den kaputten Tag danach 1 Std minus. Für die tolle Nacht bekomme ich 7 Std und weil ich am nächsten Tag nicht arbeiten DARF mache ich 8 minusstd. Na danke auch.

    Paula

  7. #7
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    In der Tat.

    Bei mir ist der Notdienst mit dem Gehalt abgegolten, also keine Verrechnugn von Stunden

    Jeder Notdienst der nicht vor einem freien Tag liegt bedeutet für mich 10 Minusstunden (ich arbeite 4 Tage Woche).

    Folglich übernehme ich von möglich die Dienste vor eigentlich freien Tagen

  8. #8
    Premium-User Avatar von wombeline
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    Vielleicht sollte man bei dieser Diskussion die Gewerkschaft (ADEXA) miteinbeziehen

  9. #9
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    Frage Notdienstbereitschaft

    Liebe Kollegen,
    also nur um sicher zu gehen, dass ich auch alles verstanden habe.
    Tarifrechtlich bekomme ich jetzt für meine 10 Stunden Nachtdienst 85 €,
    also den Mindestlohn.
    Nach einer Notdienstbereitschaft inklusive der davor und/oder danach geleisteten „normalen“ Arbeitszeit, muss
    ich mir entsprechend den arbeitszeitrechtlichen Regelungen, nach 24 Stunden 12 Stunden frei nehmen.
    Frage: Wie sind in diesen 24 Stunden meine Mittagspausen zu berücksichtigen.
    Ich bin z.B. gestern um 8:30 zur Arbeit, hatte 1,5 Stunden Mittagspause, habe am Abend nahtlos um 18:30
    den Dienst übernommen und werde dann Heute auch wieder 1,5 Stunden Mittagspause machen um dann um
    19:00 Uhr Feierabend zu machen. Ich persönlich habe damit auch kein Problem.
    Ich mache im Jahr etwa 30 Dienste, wenn ich Freitage und Samstage herausrechne, sind das 22 Dienste,
    die so ablaufen wie beschrieben. Bei 28 Urlaubstagen blieben mir dann noch sechs übrig, wenn ich
    anschliessend immer einen Tag frei mache.
    Anders ausgedrückt lege ich durch den Freizeitausgleich und bei meinem Gehalt jeweils 90 €
    aus meiner eigenen Tasche drauf?!
    Das darf ja wohl nicht wahr sein, oder?
    Geändert von Jens Stoodt (21.05.2015 um 10:21 Uhr)

  10. #10
    Premium-User Avatar von wombeline
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    Generell frag ich mich ob denn Not (Nacht-) dienstbereitschaft in Bezug auf das Arbeitszeitgesetz mit Nachtdienst,
    bzw. -Arbeit gleichgesetzt werden kann


    Hier nochmal
    Tarifvertrag und Kommentar in voller Länge

    "§ 6 – Vergütung der Notdienstbereitschaft - Absatz 1
    Für jede Notdienstbereitschaft in der Nacht (18.30 – 8.00 Uhr) wird nach Wahl des Apothekeninhabers
    entweder eine Freizeit gewährt, die für die Zeit von 18.30 bis 22.00 Uhr 3,5
    Stunden, ab 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr 5,5 Stunden beträgt, oder eine entsprechende Vergütung,
    die in der Gehaltstafel Spalten 2a und 2b verzeichnet ist.

    Am 01. Januar 2015 ist das Mindestlohngesetz in Kraft getreten. Danach hat jeder Mitarbeiter
    Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von € 8,50 je Stunde. Alle im Gehaltstarifvertrag vereinbarten
    Gehälter sind höher als der Mindestlohn. Lediglich die Zeit der Notdienstbereitschaft
    von 22.00 bis 8.00 Uhr (Spalte 2b) wird derzeit nicht mit dem Mindestlohn vergütet. Es
    ist zur Zeit noch nicht geklärt, ob der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten gilt. Sofern,
    wofür Einiges spricht, das Bundesarbeitsgericht (BAG) letztendlich entscheidet, dass auch
    Bereitschaftszeiten mit dem Mindestlohn zu vergüten sind, hätte dies zur Folge, dass gegebenenfalls
    für mehr als drei Jahre Nachzahlungen für die bis dahin geleisteten Notdienste zu
    leisten sind. Der Mindestlohn unterliegt voraussichtlich der gesetzlichen Verjährung und nicht
    den Verfallsfristen des Bundesrahmentarifvertrages. Gehaltsansprüche verjähren nach § 195
    BGB nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Ende des Jahres,
    in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, dass Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns
    vom Januar 2015 noch bis zum 31. Dezember 2018 geltend gemacht werden könnten.
    Um jegliche Rechtsunsicherheit und erhebliche Nachzahlungen zu vermeiden, haben sich die
    Tarifvertragsparteien darauf verständigt, für die Zeit der Notdienstbereitschaft von 22.00 bis
    8.00 Uhr (Spalte 2b) eine einheitliche Vergütung für alle Berufs- und Berufsjahrgruppen in
    Höhe des Mindestlohns, also 10 Stunden x € 8,50, mithin € 85,-- zu vereinbaren.
    Entsprechend erhöht wurde die Zeit der Freistellung für eine Notdienstbereitschaft in der Zeit
    von 22.00 bis 8.00 Uhr. Auch hier wurde eine für alle zum Notdienst Verpflichteten einheitliche
    Freistellung vereinbart. Auch die Vergütung in Freizeit muss für jeden Mitarbeiter mindestens
    dem Mindestlohn entsprechen. Grundlage für die Errechnung der erforderlichen Freistellung
    war das Gehalt eines Pharmazieingenieurs im 9. – 14. Berufsjahr, da es vermutlich
    keine Pharmazie-Ingenieure in der Berufsjahrgruppe bis zum 8. Berufsjahr mehr gibt. Ausgehend
    von einem Tarifgehalt in Höhe von 2.638,-- ergibt sich ein Stundenlohn in Höhe von €
    15,25. Da die dem Mindestlohn entsprechende Vergütung für die Notdienstbereitschaft in der
    Zeit von 22.00 bis 8.00 Uhr nunmehr € 85,-- beträgt, ergibt sich eine Freistellung von 85 ./.
    15,25 = 5,5 Stunden. Diese Freizeit ist damit für eine Notdienstbereitschaft in der Nacht in der
    Zeit von 22.00 bis 8.00 Uhr zu gewähren und wurde entsprechend vereinbart."

    "§ 6 Vergütung der Notdienstbereitschaft - Einfügen einer Fußnote zu Absatz 6
    Durch die Ableistung von Notdiensten darf die tarifliche Vergütung des Gehaltstarifvertrages
    nicht unterschritten werden.

    Mit einem Gehalt, das um mindestens 13 v. H. über dem Tarifgehalt liegt, sind die geleisteten
    Notdienstbereitschaften abgegolten. Die neue Fußnote stellt klar, dass hierfür nur so viele
    Notdienste verlangt werden können, dass der Mitarbeiter unter Zugrundelegen der Vergütung
    der Notdienstbereitschaft nach § 6 Absatz 1 BRTV trotz der Notdienste mindestens das entsprechende
    Tarifgehalt erhält.
    Beispiel: Ein Approbierter im 1. Berufsjahr erhält ein Tarifgehalt in Höhe von € 3.222,--. Er
    erhält 13 v. H. über Tarif, mithin € 418,86. Hierfür kann von ihm höchstens die
    Übernahme der Anzahl an Notdiensten verlangt werden, die sich ergeben würde,
    wenn sie nach § 6 Absatz 1 BRTV vergütet würden. Es können somit bspw. ein
    Notdienst an Sonn- und Feiertagen (€ 196,--), ein Notdienst in der Nacht von 18.30
    bis 8.00 Uhr (€ 65,-- + € 85,-- = € 150) sowie ein Notdienst in der Nacht von 18.30
    bis 22.00 Uhr (€ 65,--) = € 411,-- verlangt werden. Die Ableistung eines weiteren
    Notdienstes würde dazu führen, dass seine Vergütung nicht mehr mindestens dem
    Tarifgehalt entspricht und wäre daher ohne weitere Vergütung unzulässig."
    (Quelle: HAV)

    @Jens Stoodt: vielleicht fühlen Sie sich ja fairer behandelt, wenn Sie sich die Stunden (dann zwar nur 5,5 Std) aufschreiben dürfen.
    Und die Mittagspause ist Freizeit, es sei denn Sie müssen in der Apotheke verbleiben, dann ist es Arbeitszeit.

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