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Thema: Belehrungspflicht bei Chemikalienabgabe

  1. #1
    Premium-User
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    Belehrungspflicht bei Chemikalienabgabe

    Wie ist das, wenn man eine Chemikalie zu privaten Zwecken abgibt, mit der Dokumentationspflicht? Laut pharma4u besteht diese nur bei giftigen und sehr giftigen Stoffen. Weiterhin steht da, es gebe eine Belehrungspflicht gemäß Chemikalienverbotsverordnung. Gilt diese Belehrungspflicht auch nur für giftige oder alle Chemikalien?

    Und wie hat diese Belehrung auszusehen? Und wie dokumentiert man dies am besten? Hierzu gibt es sicher Vordrucke (ein link hierzu wäre toll!).

    Schon einmal herzlichen Dank.
    Valentin

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Eine Belehrung ist bei Stoffen und Zubereitungen mit der Kennzeichnung T, T+, F+, O und Xn mit R 40, 62, 63, 68) sowie bestimmten Stoffen (ChemVerbotsV § 3, Abs. 5) erforderlich.

    Die ChemVerbotsV (§ 3) spricht nur allgemein über Belehrung

    zu den Gefahren des Stoffes oder der Zubereitung
    die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch
    für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens
    über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat

    und setzt keine normativen Regelungen. Damit liegt es in der Verantwortung des sachkundigen Abgebenden, über Art, Umfang und Dokumentation der Belehrung zu entscheiden.

    Insoweit muss die Belehrung rezipientenorientiert und an den intellektuellen Fähigkeiten des Erwerbenden orientiert sein. Einen "Vordruck" dazu kenne ich nicht; mir ist bekannt, dass gefährliche Stoffe, z.B. im Baubereich mit der Anwendungsbeschreibung des Herstellers abgegeben werden und dort auch eine Belehrungsbestätigung schritlich abverlangt wird.

    Für den Apothekenbetrieb empfehle ich, das Etikett des Stoffes oder der Zubereitung (das ja alle wesentlichen Informationen enthält) gründlich mit dem Kunden zu besprechen. Eine Mitgabe des Sicherheitsdatenblatts halte ich aufgrund der Komplexheit dieses Dokumentes eher für eine schlechte Lösung.

    Die Dokumentation sollte im Abgabebuch erfolgen. Dort reicht ein einfacher Hinweis, dass die Belehrung erfolgt ist. Soweit eine Identitätsfeststellung des Erwerbenden nicht zwingend ist, reicht ein Leereintrag nur mit der Menge des abgegebenen Stoffs oder der Zubereitung und der obigen Bestätigung.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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  3. #3
    Premium-User
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    Guten Morgen und vielen Dank für die sehr schnelle Beantwortung.
    Valentin

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