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Thema: Ist der Kammerunterricht Arbeitszeit (für PiP)??

  1. #1
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Ist der Kammerunterricht Arbeitszeit (für PiP)??

    Guten Morgen Herr Hassel,

    ich stelle hier einfach mal die erste Frage (sicher eine leichte, aber ich habe bisher noch keine verbindliche Antwort von meinen Kollegen erfahren).

    Laut Pharma4U gliedert sich der Kammerunterricht in
    # Pharmazeutische Praxis (70-90 Unterrichtsstunden)
    # Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker (30 Unterrichtsstunden)
    # Betriebswirtschaft für Apotheker (20 Unterrichtsstunden)

    Das ganze wird auf 2x 2 Wochen verteilt. Wenn man nun also von 90 Std Praxisunterricht ausgeht, dann wären es umgerechnet 35 Wochenarbeitsstd. Der Arbeitgeber kann also nun sicherlich die 5 Std. Restarbeitszeit (zu 40 Std) einfordern, z.B. als Samstagsdienst während des Kammerunterrichts?

    Mit freundlichen Grüßen
    Maike

  2. #2
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    Hallo,

    mal abgesehen vom rechtlichen Aspekt....ist das eine theoretische Frage oder gibt es wirklich Chefs, die von ihren PiPlern nach 5 langen Tagen voller Theorie noch Samstagsarbeit verlangen!?

  3. #3
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo,
    ja, deshalb frage ich.

    Gruß Maike

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Martin Hassel
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    Sehr geehrte Frau Noah,
    der Kammerunterricht für Pharmazeuten im Praktikum stellt Arbeitszeit dar, der Ausbilder muss die Pipler hierfür freistellen. Wenn hierdurch nur 35 Std pro Woche ausgefüllt werden, entstehen rechtlich tatsächlich 5 Minusstunden pro Woche, die nachgeleistet werden müssten. Wann eine Nacharbeitung erfolgt, wäre Vereinbarungssache (der Ausbilder kann aber auch die Lage der Stunden normalerweise festlegen; wenn aber samstags regelmäßig nie gearbeitet wird, können die Stunden nicht so einfach auf den Samstag gelegt werden). In der Praxis wird dies allerdings wirklich sehr selten so gehandhabt.
    Ich hoffe, ich habe damit Ihre Frage beantwortet.

    Mit freundlichen Grüßen
    Martin Hassel
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  5. #5
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    Hallo Herr Hassel,

    Ich muss zum Glück an den Samstagen während des Kammerunterrichts nicht arbeiten, aber einige meiner Kommilitonen schon.
    Zitat Zitat von Martin Hassel Beitrag anzeigen
    Der Kammerunterricht für Pharmazeuten im Praktikum stellt Arbeitszeit dar, der Ausbilder muss die Pipler hierfür freistellen. Wenn hierdurch nur 35 Std pro Woche ausgefüllt werden, entstehen rechtlich tatsächlich 5 Minusstunden pro Woche, die nachgeleistet werden müssten.
    Nun hat ein Kommilitone von mir auf der Seite der bayrischen Apothekerkammer
    http://www.blak.de/relaunch/index.ph...=bglunterricht
    folgendes Dokument gefunden das den Titel trägt "Freistellung und Vergütung für Pharmazeuten im Praktikum während des berufsbegleitenden Unterrichts".

    Auszug aus diesem Dokument:
    "Das vorstehende Ergebnis findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 4 Satz 1 AAppO, §§ 7, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Da der berufsbegleitende Unterricht in § 4 Abs. 4 AAppO ausdrücklich genannt wird, handelt es sich hierbei um einen obligatorischen Teil der pharmazeutischen Ausbildung.
    Auf dieses Ausbildungsverhältnis findet das Berufsbildungsgesetz Anwendung. Nach § 7 S. 2 BBiG ist der Auszubildende für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen. Bei dem berufsbegleitenden Unterricht handelt es sich um eine Ausbildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift. Durch den begleitenden Unterricht wird die Dienstpflicht in der jeweiligen Woche voll umfänglich erfüllt. Für weiteren Dienst (z.B. Samstag) ist daher kein Raum."

    Meine kommilitonen meinen jetzt, dass sie einfach deshalb schon arbeiten gehen wollen, weil sie das als kollegial empfinden, da sie nunmal einem bestimmten Samstagsrhythmus zugeteilt sind.

    Aber wie ist das rein rechtlich denn nun wirklich?
    Stellt das Dokument nur eine Meinung dar oder ist es verbindlich?

    Vielen Dank für Ihre fachkundige Meinung.
    Christine Mann
    PiP

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Martin Hassel
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    Hallo Frau Mann,
    das Kammerdokument sagt richtigerweise aus, dass der berufsbegleitende Unterricht rechtlich gemäß dem Berufsbildungsgesetz(BBiG) zu behandeln ist. Allerdings unterscheidet das BBiG nach minderjährigen und volljährigen Auszubildenden. Da PiPler in der Regel über 18J alt sind, sieht das Gesetz zwar eine Freistellungsverpflichtung für den berufsbegleitenden Unterricht vor (§15 S.2 BBiG), es ist jedoch nicht geregelt, wie Berufschulzeiten auf die betriebsübliche Arbeitszeit anzurechnen ist (Für Minderjährige existiert hier eine Regelung im Jugendarbeitsschutzgesetz, in der ein Schultag mit min.5 Stunden a 45min als 8Stunden-Tag auf die betriebliche Arbeitszeit angerechnet wird).

    Dies hat zur Folge, dass es je nach Einzelfall sein kann, dass die Summe der betrieblichen und der schulischen Ausbildungszeit auch einmal höher sein kann, als die tarifliche 40Std. Woche, weil eine Norm fehlt, die die Schulzeit bewertet. Wenn dann samstags üblicherweise gearbeitet wird und die 40 Stunden pro Woche noch nicht erfüllt sind, kann eine Samstagsarbeit angeordnet werden.
    Um das Problem zu lösen, sollte eine Anrechnungsregelung im Praktikantenvertrag aufgenommen werden. Die bereits tätigen Praktikanten sollten ihren Vertrag einmal durchsehen, ob dort eine solche Regelung vorgesehen ist. Dann könnte für eine angeordnete Samstagsarbeit zumindest Überstundenvergütung geltend gemacht werden.

    Viele Grüße
    Martin Hassel
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