Ergebnis 1 bis 3 von 3

Thema: i.V. unterschriebenes BtM-Rezept

  1. #1
    Premium-User Avatar von Barbara Fockenberg
    Registriert seit
    07.01.2011
    Beiträge
    80

    i.V. unterschriebenes BtM-Rezept

    Hallo...
    Wenn ein Vertretungsarzt ein Btm-Rezept des vertretenen Arztes mit dem Kürzel "i.V." unterschreibt, reicht dann, wenn sein Name handschriftlich (und leserlich ) unter dem Stempel des vertretenen Arztes vermerkt ist, oder müsste das Rezept beim Vertretungsarzt ausgetauscht werden gegen sein eigenes?
    Verregnete Grüße,
    Barbara Fockenberg

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
    Registriert seit
    05.01.2011
    Ort
    Hessen
    Beiträge
    1.732
    Guten Morgen Frau Fockenberg,
    in der BtMVV steht hierzu unter §5 Verschreiben zur Substitution:
    Wird der Arzt nach Satz 1 durch einen Arzt vertreten, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ebenfalls nicht erfüllt, so gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 für den Vertreter entsprechend. Ein substituierender Arzt gemäß Absatz 2 soll grundsätzlich von einem anderen Arzt, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erfüllt, vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 3 zu bestellen, so kann er von einem Arzt, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht erfüllt, für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen und längstens insgesamt 12 Wochen im Jahr vertreten werden. Der vertretende Arzt gemäß Satz 4 stimmt die Substitutionsbehandlung vor Vertretungsbeginn mit dem vertretenen Arzt ab.
    Das trifft bei Ihnen zu, wenn ich Sie richtig verstanden habe.

    Weiterhin steht unter § 8 Betäubungsmittelrezept:
    (3) Die numerierten, mit dem Ausgabedatum des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte und der BtM-Nummer des einzelnen Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes versehenen Betäubungsmittelrezepte sind nur zu dessen Verwendung bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall übertragen werden.
    § 9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept:
    9. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk "i.V.".
    Das heißt, der Vertretungsarzt kann mit "i.V" unterschreiben und weiterhin heißt das, dass der Block im Vertretungsfall übertragen wird.

    Zitat Zitat von Barbara Fockenberg Beitrag anzeigen
    reicht dann, wenn sein Name handschriftlich (und leserlich ) unter dem Stempel des vertretenen Arztes vermerkt ist
    Der Vertretungsarzt sollte so unterschreiben, wie er sonst auch unterschreibt und sich nicht extra Mühe geben, leserlich zu schreiben (zumindest nicht in der Unterschrift, die sollte authentisch sein; er kann seinen Namen daneben natürlich noch einmal leserlich vermerken).

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
    Registriert seit
    15.12.2010
    Ort
    Augsburg
    Beiträge
    1.327
    Hallo liebe Kollegen,

    die Antwort von FRau Noah ist nahzu perfekt. Dem ist nichts hinzuzufügen....

    Beste Grüße

    Alexander Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •