Ergebnis 1 bis 3 von 3

Thema: Apotheker und Nebenjob

  1. #1
    Premium-User Avatar von Hamed Kheirkhah
    Registriert seit
    25.01.2011
    Ort
    D-town
    Beiträge
    7

    Apotheker und Nebenjob

    Guten Tag,

    hoffe ich bin mit der Frage hier richtig (oder doch Arbeitsrecht?)
    Wie würde es ablaufen, wenn ich als Apotheker, der in einer Apotheke Hauptbeschäftigt ist, nun nebenbei in anderen Apotheken den Notdienst übernehme.
    Läuft das über den sogenannten Mini-Job?
    Läuft das über eine Gewerbeanmeldung? (Quasi Arbeiten auf Rechnung!!)
    Oder gibt es spezielle Regelungen weil wir Freiberufler sind?
    Es wäre schön wenn jemand mal ein paar Erfahrungswerte loswerden kann!
    Worauf muß man achten um steuerrechtlich ordnungsgemäß zu handeln?

    Vielen Dank..
    HK

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Freischlader
    Registriert seit
    15.12.2010
    Beiträge
    32
    Guten Tag Herr Kheirkhah,

    zunächst einmal hoffe ich, Sie hatten ein paar geruhsame Feiertage. Die verspätet Antwort bitte ich auf Grund Urlaub und Krankheit zu entschuldigen.

    Die Übernahme von Notdiensten in anderen Apotheken kann neben der Hauptbeschäftigung im Wege einer sogenannten geringfügigen Beschäftigung ausgeübt werden. Diese geringfügige Beschäftigung ist dann (sozial-)versicherungsfrei, wenn sie bis max. € 400,-- monatlich entlohnt wird. Der Arbeitgeber kann dann den Lohn pauschal versteuern, so dass hier die Angabe in der Einkommensteuererklärung entfällt. Sofern nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wird, ergeben sich für den Arbeitnehmer keine Abzüge.

    Andernfalls könnte die Vertretungstätigkeit auch auf eigene Rechnung durchgeführt werden. Dann ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Bei überschreiten der so. Kleinunternehmergrenze wäre ab einem Jahresumsatz über € 17.500,-- zusätzlich Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen und anschließend an das Finanzamt abzuführen.

    Gemäß dem BFH – Urteil vom 20.02.1979 ist aber folgender Tenor zu beachten: „Ein selbständiger Apotheker, der als Urlaubsvertreter eines anderen selbständigen Apothekers gegen Entgelt tätig wird, bezieht insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.“

    Einkommensteuerrechtlich ist dies insoweit weitestgehend unproblematisch, da die Einkünfte insgesamt zu versteuern sind.
    Hieraus könnte sich ein Problem der Scheinselbständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ergeben. Denn selbständig tätig ist nur derjenige, der im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann. Rechtssicherheit kann hier nur ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung bringen.

    Ich hoffe, die Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Problem weitergeholfen!?

    Mit freundlichen Grüßen

    Christian Freischlader

  3. #3
    Premium-User Avatar von Hamed Kheirkhah
    Registriert seit
    25.01.2011
    Ort
    D-town
    Beiträge
    7
    Vielen Dank Herr Freischlader.
    Es hat sich gelohnt so lang zu warten )
    Sie haben mir auf jeden Fall weitergeholfen!
    mfg
    HK

Stichworte

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •