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Thema: Transfusionsgesetz - Postfach = Adresse?

  1. #1
    Premium-User Avatar von wombeline
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    Transfusionsgesetz - Postfach = Adresse?

    Hallo,

    wir hatten jetzt ein Rezept mit einem Arzneimittel was laut TFG dokumentationspflichtig ist.
    Nun steht aber auf dem Rezept nicht die richtige Adresse der Kundin sondern eine Postfachadresse.

    Wir haben mit der Kundin telefoniert und die Adresse in Erfahrung gebracht.
    Kurze Zeit später ruft die Kundin zurück und ist empört, warum wir denn die Adresse bräuchten, sie würde das ja schließlich auch bei sich dokumentieren und die Apotheken in Frankfurt (sie ist hier zu Besuch) hätten sie noch nie nach ihrer Adresse gefragt.

    Wir haben ihr gesagt, dass wir mit der Angabe des Postfaches einfach nicht sicher waren, ob es reichen würde und wollten deswegen die genaue Adresse haben...
    Wir konnten sie zwar beruhigen, aber richtiges Verständnis nicht erzeugen.

    Was ist nun richtig?
    Reicht die Postfachadresse?

    Danke fürs Feedback

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo

    interessante Frage. Das kann ich leider nicht sicher beurteilen, da es eine sehr juristische Frage ist.
    In wikipedia habe ich folgendes gefunden, was Ihre Handlung als korrekt unterstützt:
    "Eine Postfachadresse ersetzt in Deutschland keine ladungsfähige Anschrift. Der Postfachinhaber muss außerdem eine zustellfähige Hausanschrift in Deutschland besitzen, die Einrichtung ist daher für Personen ohne einen Wohnsitz in Deutschland nicht möglich"
    (http://de.wikipedia.org/wiki/Postfach )
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  3. #3
    Premium-User Avatar von wombeline
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    Danke für Ihre Antwort.
    Wie würden Sie es denn nun dokumentieren, wenn Sie genau so ein Rezept vorliegen haben?
    Und meinen Sie ein Wikipedia-Eintrag könnte meine Kundin befriedigen?

  4. #4
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    Hallo, Fee,

    im § 17 ApBetrO steht ausdrücklich:
    (6a) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen sind zum Zwecke der Rückverfolgung folgende Angaben aufzuzeichnen:

    1. die Bezeichnung des Arzneimittels,
    2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
    3. das Datum des Erwerbs und der Abgabe,
    4. Name und Anschrift des verschreibenden Arztes sowie Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten und
    5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes.
    Für mich heißt das: Straße, Hausnummer und PLZ mit Wohnort. Vielleicht "entschäumt" die Kundin wieder, wenn man ihr klarmacht, dass es im Falle eines Falles darauf ankommt, sie schnell aufzufinden - und das ist mit einer offenen Adresse wesentlich leichter als mit einem Postfach!

    Liebe Grüße!
    Claudia Wegener

  5. #5
    Premium-User Avatar von wombeline
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    danke Claudia

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