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Thema: Wer darf was?

  1. #1
    Premium-User
    Registriert seit
    30.01.2011
    Beiträge
    29

    Wer darf was?

    Guten Tag zusammen,

    ich habe eine Frage zur Bestandführung sowohl von BTM/TFG- und Tierarzneiakten.
    Gemäß der Apothekenbetreibsordnung muss der Apothekenleter die Aktenführung abzeichnen.

    BtMVV) § 13 Nachweisführung

    (2) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen sind
    1. von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apotheke,......
    .......am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen und, sofern sich der Bestand geändert hat,
    durch Namenszeichen und Prüfdatum zu bestätigen. Für den Fall, daß die Nachweisführung mittels
    elektronischer Datenverarbeitung erfolgt, ist die Prüfung auf der Grundlage zum Monatsende angefertigter
    Ausdrucke durchzuführen.....

    § 19 Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln
    (3) Der Apothekenleiter hat mindestens einmal jährlich die Ein- und Ausgänge der zur Anwendung
    bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittel gegen den vorhandenen Bestand dieser
    Arzneimittel aufzurechnen und Abweichungen festzustellen.
    Es steht explicit der "....Apothekenleiter..."


    Jetzt steht ebenffalls in der ApobetrO das ein Vertreter d.h wenn AL nicht zugegen ist alle Rechte und Pflichten übernehmen kann.

    § 2 Apothekenleiter
    (7) Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker oder Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters.

    Kann man nun als angestellter Approbierte diese Kontrolle der Bestände übernehmen und abzeichnen?

    Vielleicht kann hier jemand weiterhelfen.

    Danke

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    1.327
    Hallo,

    normalerweise - richtig -NUR der Leiter.
    Im Falle einer Vertretung schlüpft der Vertreter aber vollumfänglich in die (verwaltunsgrechtliche) Rolle des Apothekenleiters und ist daher natürlich
    ersatzweise unterschriftsberechtigt :-)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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