BtMVV) § 13 Nachweisführung
(2) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen sind
1. von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apotheke,......
.......am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen und, sofern sich der Bestand geändert hat,
durch Namenszeichen und Prüfdatum zu bestätigen. Für den Fall, daß die Nachweisführung mittels
elektronischer Datenverarbeitung erfolgt, ist die Prüfung auf der Grundlage zum Monatsende angefertigter
Ausdrucke durchzuführen.....
§ 19 Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln
(3) Der Apothekenleiter hat mindestens einmal jährlich die Ein- und Ausgänge der zur Anwendung
bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittel gegen den vorhandenen Bestand dieser
Arzneimittel aufzurechnen und Abweichungen festzustellen.
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