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Thema: Fünfte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung

  1. #11
    Premium-User
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    Hallo,

    zu der Friedenspflicht habe ich auch eine Frage. Wie lange darf ich denn noch Packungen abgeben, die keine neue Normierung mehr haben.
    Wir haben es so verstanden, dass nach der Friedenspflicht eigentlich keine Packungen ohne Normierung zu Lasten der Krankenkasse abgegeben werden dürfen.
    Müssen wir uns jetzt alle Rezepte "auf eine neue Normgröße" ändern lassen oder können wir weiterhin z.B Pantoprazol 14 St. abgeben.

    Viele ratlose Grüße
    Anna Cavael

  2. #12
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Tag Frau Cavael,
    Zitat Zitat von Anna Cavael Beitrag anzeigen
    Wir haben es so verstanden, dass nach der Friedenspflicht eigentlich keine Packungen ohne Normierung zu Lasten der Krankenkasse abgegeben werden dürfen.
    Es dürfen Packungen ohne Normgröße abgegeben werden, solange die enthaltene Stückzahl/ Menge die größte Messzahl nicht überschreitet.

    Zitat Zitat von Anna Cavael Beitrag anzeigen
    Müssen wir uns jetzt alle Rezepte "auf eine neue Normgröße" ändern lassen
    Nein, absolut unnötig!

    Zitat Zitat von Anna Cavael Beitrag anzeigen
    oder können wir weiterhin z.B Pantoprazol 14 St. abgeben
    Gibt es in Ihrem konkreten Fall ein Rabattarzneimittel, das auch genau 14 Tabletten enthält? Dann ist dieses abzugeben? Gibt es ein solches nicht, dann ist das verordnete Präparat mit 14 Tabletten abzugeben.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #13
    Premium-User
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    Hallo,
    und zwar haben wir in der Apotheke ein Rezept für die Künstliche Befruchtung erhalten. Allerdings steht auf dem Rezept kein §27a.
    So dass die Kollegin nur 10 Euro von der Kundin genommen hat. Meine Frage ist nun, wenn auf dem Rezept kein Paragraph drauf steht, kann das dann trotzdem retaxiert werden oder ist das ein Fehler vom Arzt?
    Wäre Euch dankbar, wenn Ihr mir weiterhelfen könnt
    LG

  4. #14
    Premium-User
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    Die Frage will zwar nicht so recht in dieses Topic passen, aber das Rezept ist korrekt beliefert

  5. #15
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Hallo zusammen,

    kann keine aus Quellen zitierte Begründung nennen, jedoch kann ich aus der Praxis sprechen, da ich zeitweilig in einer Apotheker gearbeitet habe, die SEHR VIELE Rezepte bzgl. künstliche Befruchtung haben.

    Es scheint Sonderfälle zu geben, in denen der volle Betrag (ausgenommen Rezeptgebühr) erstattet wird. Konnten mir die Mitarbeiter nicht genau sagen.

    FAZIT: NUR wenn §27a auf dem Rezept steht müssen 50% abgerechnet werden, Apotheke hat keine Verantwortung. Es gab dort diesbezüglich offenbar noch keine Retax.

    Viele Grüße,
    OS
    Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
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  6. #16
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo zusammen,

    auch ich kann hierzu nur sagen, dass für die Abrechnung nach §27a ausschlaggebend ist, ob der Arzt dies auf dem Rezept vermerkt hat oder nicht. Die Apotheke hat auch hier keine Prüfpflicht und muss die Indikation nicht hinterfragen.
    Das Rezept wurde somit korrekt abgerechnet.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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  7. #17
    Premium-User
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    Ah okay vielen dank für die schnelle Antwort

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