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Thema: Fünfte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung

  1. #1
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    Fünfte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung

    Sehr geehrte Frau Schröder,
    in PZ 13/2011 findet sich bei den amtlichen Bekanntmachungen die fünfte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung vom 9. März 2011.

    Ganz am Schluss steht:
    Artikel 2
    (1) Artikel 1 Nummer 1 bis 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
    Bonn, den 9. März 2011
    Das heißt also, dass die Anlagen mit den Stückzahlen erst zum Mai gelten und wir momentan noch mit der alten Tabelle arbeiten können?

    Danke schon einmal.
    Beate Ulrichs
    Apothekerin

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Guten Morgen Frau Ulrichs,

    es ist korrekt, dass die geänderten Anlage der Packungsgrößenverordnung erst zum 01.05.2011 in Kraft treten. Bis dahin gelten die Messzahlen der alten Packungsgrößenverordnung.

    Wichtig für die Abgabe sind allerdings auch die seit dem 01.04.2011 geltenden Änderungen des Rahmenvertrages in Bezug auf den Austausch der Normpackungen.
    (Zitat siehe PZ Ausgabe 14:
    "Der neue Rahmenvertrag sieht verschiedene Möglichkeiten bei Rezepten, die nur ein N-Kennzeichen tragen:
    1. Wenn es nur Rabattarzneimittel gibt, die innerhalb des verordneten neuen N-Bereichs liegen, muss eines dieser Rabattarzneimittel abgegeben werden.
    2. Gibt es daneben auch Rabattpräparate mit einer alten N-Kennzeichnung, kann der Apotheker zwischen Rabattarzneimitteln mit alter und neuer Kennzeichnung wählen.
    3. Sind nur Rabattpräparate auf dem Markt vorhanden, die eine alte Kennzeichnung tragen, darf der Apotheker eines dieser Rabattarzneimittel wählen, muss es aber nicht tun.
    4. Gibt es keine Rabattarzneimittel, kann der Apotheker zwischen einem Präparat aus dem neuen N-Bereich oder mit alter N-Kennzeichnung wählen.")

    Mit freundlichen Grüßen
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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  3. #3
    Premium-User
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    Guten Morgen Frau Schröder,
    Hierzu habe ich eine Frage.
    Zitat Zitat von Elke Schröder Beitrag anzeigen
    "Der neue Rahmenvertrag sieht verschiedene Möglichkeiten bei Rezepten, die nur ein N-Kennzeichen tragen:
    ...und wenn es keine Packung mit einem solchen N-Kennzeichen auf dem Markt gibt, welche gibt man dann ab? Eigentlich empfiehlt sich vorsichtshalber immer das Nachtragenlassen der Stückzahl, klar! Aber meine Kollegin meint, dass man dann auch einfach die kleiste auf dem Markt befindliche Packung abgeben darf. So war es ja wohl früher immer, aber ist das auch nach AMNOG noch so?

    Danke schon mal
    Chrissi Mann
    PiP

  4. #4
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Mann,
    im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach §129 Absatz 2 SGB V steht:
    §6 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen
    (1) Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertragsarzt durch Änderung der Verordnung.
    (2) Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrö̈ßen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.
    Gruß
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Guten Morgen Frau Mann.

    ich kann da Frau Noah nur zustimmen. Auch dieser Fall ist im Rahmenvertrag geregelt, wurde allerdings in dem Artikel der PZ nicht zitiert, da es hier nur um die Änderungen in Bezug auf den Austausch von N-Größen ging.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
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  6. #6
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    Wir hatten gestern ein Rezept mit Delix 5mg 99Stück N3. Der Rabattvertrag tauscht mit Ramipril 5mg 100 Stück aus. Gibt es rechtliches Problem, da wir ja eine Tablette mehr abgeben als eigentlich gewünscht?

  7. #7
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Hallo Frau Scholz,

    ein Rezept mit Delix 5mg 99Stück N3. Der Rabattvertrag tauscht mit Ramipril 5mg 100 Stück aus
    Genau das wird durch die Änderung nun möglich gemacht.

    In diesem Beispiel ist eine STückzahl verordnet, die in die angegebene N-Bezeichnung fällt.
    Für Antihypertonika gilt N3 als 100 Stück. 5% niedriger gilt auch noch als N3 (also 95 bis 100 St = N3).

    Daher können Präparate abgegeben werden, die 95 bis 100St enthalten.

    Sie haben also nichts zu befürchten.

    Lg,
    OS
    Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
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  8. #8
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo Frau Scholz,

    um es noch deutlich zu machen:
    Nur wenn eine Verordnung über Stückzahl und Normpackung vorliegt, bei der die verordnete Stückzahl außerhalb der Messgrößen liegt, ist die Stückzahl ausschlaggebend für den Austausch.
    Wie Herr Scholle aber schon geschrieben hat, ist das in ihrem Beispiel nicht der Fall, somit dürfen sie gegen 100 St. austauschen.

    VG
    ElKe Schröder
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  9. #9
    Premium-User
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    Hallo Frau Schröder,
    die neuen/ geänderten Anlagen zur Packungsgrößenverordnung sind ausgedruckt und griffbereit.
    Welche Regeln gelten, wenn z.B. nur unter N-Bezeichnung verordnet wurde, sind ja oben bereits erklärt worden.

    Meine Frage ist, wie ist das mit den ganzen Friedenspflichten. Gilt noch irgendwas oder wird jetzt knallhart nach den neuen Regeln taxiert und retaxiert?

    Vielen Dank
    Martina Rude
    PTA

  10. #10
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Guten Morgen Frau Rude,

    der zum 01. April in Kraft getretene Rahmenvertrag sieht in den Schlussbestimmungen nur eine Friedenspflicht für den Zeitraum 01. Januar bis 01. Mai 2011 vor. Insofern ist es nicht vorgesehen, dass es eine weitere Friedenspflicht für die geänderten Anlagen zur Packungsgrößenverordnung, welche am 01. Mai in Kraft getreten sind, gibt. Hierbei sind ja aber in erster Linie die Messzahlen angepasst worden. Die grundlegenden Änderungen zur Abgabe traten ja bereits vorher in Kraft.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
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