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Thema: Kontrahierungszwang Rezepturen

  1. #1
    Premium-User Avatar von nhagen
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    Kontrahierungszwang Rezepturen

    Hallo,
    ich habe eine Frage zum Kontrahierungszwang bei Rezepturen bezüglich §17 (4) ApBetrO "...der Verschreibung angemessenen Zeit...":
    wie ist das, wenn ein Kunde mit einer plausiblen Rezeptur in die Apotheke kommt (z.B Do mittag), man aber vorher schon einige Rezepturen angenommen hat, darunter vielleicht auch aufwendige Kapselherstellungen o.ä.
    Kann man da einfach sagen " können wir machen, aber nicht vor Di/Mi nächste Woche"? Muss man da auch die Dringlichkeit (zB rx-pflichtig vs. Pflegecreme) der Rezeptur berücksichtigen oder kann man stur nach dem Prinzip "wer zuerst kommt mahlt zuerst" vorgehen? (Wenn zum Beispiel die Pflegecreme von der netten Stammkundin zuerst da war und dann eine komplizierte/aufwändige aber dringende rx-Rezeptur von einem unbeliebtem Kunden kommt)

    Vielen Dank schon mal!

  2. #2
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Hallo,

    Kann man da einfach sagen " können wir machen, aber nicht vor Di/Mi nächste Woche"?
    Grundsätzlich gibt es keine genau festgelegte Zeit, innerhalb derer eine derartige Verschreibung nach §17 (4) ApBetrO beliefert werden muss.
    Mir ist kein Urteil bekannt, in dem dieses Anliegen präzisiert worden ist. Daher spricht theoretisch nichts gegen Ihr Beispiel - sofern es wirklich wahrheitsgemäß und realistisch ist und es sich um eine Ausnahme handelt (zufällig viele Rezepturen, eine PTA im Urlaub, eine angestellte Apothekerin erkrankt).

    Wenn es keine Ausnahme ist, sollte der Apothekenleiter die Personalplanung umgestalten/überdenken, denn offensichtlich "ist der Apothekenbetrieb nicht in Ordnung" und es kann keine "ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln" sichergestellt werden (§1 (1) ApBetrO).

    Ich persönlich halte es für ein Unding, wenn Apotheken nicht nur Rezepturen per se ablehnen, sondern auch über eine Standardaussage wie "Das dauert aber ein paar Tage!" versuchen, sich Rezeptur-bezogen unattraktiv zu machen. Falls wirklich ein Stoff dabei sein sollte, der äußert selten bei einem vorkommt, teuer ist und von dem nur maximal ein Zwanzigstel der kleinst-verfügbaren Bestellmenge verwendet wird, sollte man wenigstens bei anderen Apotheken anfragen, ob sie Erfahrung damit haben. Meistens sind es Apotheken, die in der Nähe der Praxis liegen, welche das Rezept ausgestellt hat.

    Muss man da auch die Dringlichkeit (zB rx-pflichtig vs. Pflegecreme) der Rezeptur berücksichtigen oder kann man stur nach dem Prinzip "wer zuerst kommt mahlt zuerst" vorgehen? (Wenn zum Beispiel die Pflegecreme von der netten Stammkundin zuerst da war und dann eine komplizierte/aufwändige aber dringende rx-Rezeptur von einem unbeliebtem Kunden kommt)
    In Ihrem Beispiel hat die Kundin mit dem eigenen Wunsch nach einer rezeptierten Pflegecreme eindeutig das Nachsehen, denn: "Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen." (http://www.buzer.de/gesetz/6316/a87693.htm)

    Der Kontrahierungszwang gilt somit für Verschreibungen (!) und nicht für eigene Kundenwünsche. Damit haben Verschreibungen eindeutig Vorrang und es gilt nicht unbedingt "Wer zuerst kommt, schmiert zuerst."

    Bei mehreren Verschreibungen sollte man nach eigenem Wissen und Gewissen und seiner pharmazeutischen Expertise handeln/entscheiden. Das "der Verschreibung angemessenen Zeit" impliziert, dass die Fertigstellung einer Salbe durchaus schneller als die von Suppositorien erfolgen sollte.

    Mit kollegialem Gruß

    Oliver Scholle
    Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
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  3. #3
    Premium-User
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    Zunächst mal vorab: JEDE Apotheke MUSS Rezepturen herstellen, egal, ob's Spass macht oder nicht!
    Die Angemessenheit der Lieferfrist hängt natürlich auch von der Situation des Patienten ab, d. h. eine Rezeptur für eine akute Erkrankung, bei der durch eine zeitlich verzögerte Herstellung eine Verschlechterung zu erwarten ist, muss Vorrang erhalten! Die "Beliebtheit" des Kunden ist in diesem Fall völlig unerheblich - mal abgesehen davon, dass man sich bemühen sollte, alle Menschen möglichst gleich zu behandeln. (Übrigens kann ein bis dato "unbeliebter" Kunde dadurch, daß man seinen Leidensdruck erkennt und ihm freundlich zu verstehen gibt, dass er deshalb eine besonders gute Behandlung erfährt, auch ein "beliebter" oder zumindest umgänglicherer Kunde werden ).
    Nichtsdestotrotz kann man nicht mehr als arbeiten... Ein "no go" ist allerdings der Hinweis, dass Rezepturen nur an bestimmten Tagen gemacht werden, weil nur dann die entsprechende Fachkraft, meist PTA, anwesend ist! Alle pharmazeutischen Berufe haben in ihrer Ausbildung die Herstellung von Rezepturen erlernt und müssen demzufolge in der Lage sein, diese zu machen - auch wenn's lange her ist... Im übrigen sind alle wichtigen Schritte für die Rezeptur ja auch im verpflichtenden QMS geregelt

    Grüße
    C. Wegener

  4. #4
    Premium-User Avatar von nhagen
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    Danke für die schnellen Antworten! Das Beispiel mit der Pflegecreme war natürlich ungünstig gewählt.

    Grundsätzlich gibt es keine genau festgelegte Zeit, innerhalb derer eine derartige Verschreibung nach §17 (4) ApBetrO beliefert werden muss.
    Mir ist kein Urteil bekannt, in dem dieses Anliegen präzisiert worden ist. Daher spricht theoretisch nichts gegen Ihr Beispiel - sofern es wirklich wahrheitsgemäß und realistisch ist und es sich um eine Ausnahme handelt (zufällig viele Rezepturen, eine PTA im Urlaub, eine angestellte Apothekerin erkrankt).
    Darauf wollte ich hinaus.
    Geändert von nhagen (15.04.2014 um 16:10 Uhr)

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