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Thema: Otobacid Ohrentropfen nicht verordnungsfähig

  1. #11
    Premium-User
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    Wir geben es im übrigen auch schon seit Jahren ab und es wurde noch nie retaxiert!

  2. #12
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Hallo zusammen,

    jetzt ist mir meine Vor-Posterin gerade so zuvor gekommen...

    Habe mich auch noch einmal erkundigt:
    Der Grund der Nicht-Verordnungsfähigkeit ist ja klar.

    Diese gilt im Übrigen ebenso u. a. für:
    - Otovowen® Tropfen
    - Aconit® Ohrentropfen
    (auch für Kinder bzw. Jugendliche mit Entwicklungsstörungen)

    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wie darauf hin, dass ?Prüfgremien nach § 106 SGB V die Auffassung vertreten könnten, dass Komplexhomöopathika nicht Therapiestandard in der Homöopathie sind und demnach unwirtschaftlich sind?.
    Anm.: § 106 SGB V ist die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung.

    Zur Prüfpflicht:
    Mindestens im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen (§ 4 Abs. 5 ganz hinten) sowie Regionalvertrag Bayern (§ 3 Abs. 10) heißt es sinngemäß eindeutig, dass der Apotheker nicht zur Überprüfung der Verordnungsfähigkeit verpflichtet ist. Entsprechend abweichende individuelle Regionalverträge sind zu durchforsten...

    Beste Grüße

    Oliver Scholle
    Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
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  3. #13
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Zitat Zitat von Yvonne Tegge Beitrag anzeigen
    Ich habe mit dem LAV gesprochen! Wir dürfen es zulasten der GKV abgeben, wenn der Arzt dieses auf einem Kassenrezept verordnet! Der Arzt bekommt evtl. Regress.
    Viele Grüße !
    Super! Danke für die info. Ich rätsel nämlich auch immer....

  4. #14
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Zitat Zitat von Yvonne Tegge Beitrag anzeigen
    Ich habe mit dem LAV gesprochen! Wir dürfen es zulasten der GKV abgeben, wenn der Arzt dieses auf einem Kassenrezept verordnet! Der Arzt bekommt evtl. Regress.
    Sagte ich doch bereits
    Zitat Zitat von Maike Noah Beitrag anzeigen
    Beim Arzt geht es nicht um eine Retaxation sondern einen Regress, aber ja, Sie haben Recht, dass bezüglich der Verodnungsfähigkeit für die Apotheke keine Prüfpflicht besteht.
    Allerdings könnte man fairerweise erwarten, dass die Apo den Arzt kontaktiert, wenn die Apo nun doch weiß, dass es nicht mehr verordnungsfähig ist.

    Die Ärzte haben ja erschreckend oft, keine aktuelle Software! Zum Glück sind die Zeiten vorbei, zu denen auf dem Rezept stand "dieses Präparat ist zuzahlungsfrei!"...

    Beste Grüße
    Maike Noah

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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