Wir geben es im übrigen auch schon seit Jahren ab und es wurde noch nie retaxiert!
Wir geben es im übrigen auch schon seit Jahren ab und es wurde noch nie retaxiert!
Hallo zusammen,
jetzt ist mir meine Vor-Posterin gerade so zuvor gekommen...
Habe mich auch noch einmal erkundigt:
Der Grund der Nicht-Verordnungsfähigkeit ist ja klar.
Diese gilt im Übrigen ebenso u. a. für:
- Otovowen® Tropfen
- Aconit® Ohrentropfen
(auch für Kinder bzw. Jugendliche mit Entwicklungsstörungen)
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wie darauf hin, dass ?Prüfgremien nach § 106 SGB V die Auffassung vertreten könnten, dass Komplexhomöopathika nicht Therapiestandard in der Homöopathie sind und demnach unwirtschaftlich sind?.
Anm.: § 106 SGB V ist die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung.
Zur Prüfpflicht:
Mindestens im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen (§ 4 Abs. 5 ganz hinten) sowie Regionalvertrag Bayern (§ 3 Abs. 10) heißt es sinngemäß eindeutig, dass der Apotheker nicht zur Überprüfung der Verordnungsfähigkeit verpflichtet ist. Entsprechend abweichende individuelle Regionalverträge sind zu durchforsten...
Beste Grüße
Oliver Scholle
Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.
Sagte ich doch bereits
Allerdings könnte man fairerweise erwarten, dass die Apo den Arzt kontaktiert, wenn die Apo nun doch weiß, dass es nicht mehr verordnungsfähig ist.
Die Ärzte haben ja erschreckend oft, keine aktuelle Software! Zum Glück sind die Zeiten vorbei, zu denen auf dem Rezept stand "dieses Präparat ist zuzahlungsfrei!"...
Beste Grüße
Maike Noah
Beste Grüße
Maike Noah
Maike Noah, Apothekerin
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