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Thema: Otobacid Ohrentropfen nicht verordnungsfähig

  1. #1
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    Otobacid Ohrentropfen nicht verordnungsfähig

    Hallo, liebe Kolleginnen und Kollegen,
    in einer der letzten DAZ Ausgaben heißt es, dass Otobacid Ohrentropfen nicht mehr verordnungsfähig sind. Die Begründung ist mir allerdings unklar.

  2. #2
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Guten Tag,

    Otobacid Ohrentropfen nicht mehr verordnungsfähig
    Dieser Verordnungsausschluss besteht sogar schon seit 2008.

    Der G-BA sieht die Zweckmäßigkeit einer Kombination von einem Corticosteroid, Lokalanästhetikum sowie Antiseptikum bei Entzündungen des äußeren Gehörgangs als nicht nachgewiesen an. In ihrer Entscheidung werden Monopräparate grundsätzlich als "bevorzugt" bewertet.

    Eine Klage des Herstellers im Mai 2013 wurde übrigens vor dem LSG Berlin abgewiesen: http://www.lsg.berlin.brandenburg.de...ng15052013.pdf

    Die gesetzliche Grundlage des Ausschluss ist die Anlage III der AM-RL des G-BA: http://www.g-ba.de/downloads/83-691-...2013-06-14.pdf

    Mit freundlichem Gruß

    Oliver Scholle
    Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
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  3. #3
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    Vielen Dank. Ich hatte es mir schon so gedacht. Bin überrascht, dass dies schon seit 2008 so ist, da auch viele meiner Kollegen/Kolleginnen unsicher waren.

  4. #4
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    Hallo.
    Heißt das nun, ich darf die Ohrentropfen nicht mehr abgeben? Unsere Software sagt aber nichts dazu und bei uns wird es häufiger verordnet und auch abgegeben. Vielen Dank für eine Antwort!

  5. #5
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Tegge,
    Zitat Zitat von Yvonne Tegge Beitrag anzeigen
    Heißt das nun, ich darf die Ohrentropfen nicht mehr abgeben?
    Selbstverständlich dürfen Sie Otobacid weiterhin abgeben. Allerdings können Sie diese Ohrentropfen nicht zu Lasten der GKV taxieren, sondern müssen es dem Kunden in Rechnung stellen.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  6. #6
    Premium-User Avatar von wombeline
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    aber als Apotheke haben wir doch diesbezüglich keine Prüfpflicht, oder?
    Wenn der Arzt das verordnet und wir es abgeben bekommen wir keine Retaxation sonder der Arzt. Ist doch mit Codeintropfen und Arlevert genauso.

  7. #7
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Halo wombeline,
    Zitat Zitat von wombeline Beitrag anzeigen
    aber als Apotheke haben wir doch diesbezüglich keine Prüfpflicht, oder?
    Wenn der Arzt das verordnet und wir es abgeben bekommen wir keine Retaxation sonder der Arzt. Ist doch mit Codeintropfen und Arlevert genauso.
    Beim Arzt geht es nicht um eine Retaxation sondern einen Regress, aber ja, Sie haben Recht, dass bezüglich der Verodnungsfähigkeit für die Apotheke keine Prüfpflicht besteht.

    Beste Grüße und schönen Sonntag noch.
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  8. #8
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    also im klartext heißt das nun, ich darf es abgeben, wenn der arzt es auf einem kassenrezept verordnet, zulasten der GKV und ich bekomme es nicht retaxiert?unsere software "meckert"wie gesagt nicht.

  9. #9
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Moin,

    ich habe das Ganze mal bei uns (ASYS) durchgespielt. Der Kollege Computer meckert schon. Ich würde gerne das Bild dazu einfügen, klappt aber nicht...

    Und wenn er meckert, dann ist das meistens ein Zeichen, daß das AM nicht zu Lasten der KraKa abgerechnet werden darf. Verordnet werden muß es aber trotzdem, ist ja rx.

    Evtl. kann man diese Prüfung bei anderen Systemen per Parameter einschalten?


    Gruß und schönen Abend,
    C. Stackmann

    ps: geht doch mit der entsprtechenden Überzeugungsarbeit: Unbenannt.jpg

  10. #10
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    Ich habe mit dem LAV gesprochen! Wir dürfen es zulasten der GKV abgeben, wenn der Arzt dieses auf einem Kassenrezept verordnet! Der Arzt bekommt evtl. Regress.
    Viele Grüße !

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