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Thema: Richtig Kündigen ohne selbst gekündigt zu werden?!

  1. #1
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    Richtig Kündigen ohne selbst gekündigt zu werden?!

    Guten Tag,

    ich möchte sicherstellen dass ich "richtig" Kündige.
    Wenn ich z.B. zum 1.8. eine neue Stelle antreten möchte, weiß ich dass ich eine Kündigungsfrist von einem Monat habe- muss also spätestens am 30.6. die Kündigung einreichen.
    Da ich mich fair verhalten möchte würde ich gerne eher kündigen damit die Apotheke länger nach einem Ersatz suchen kann - aber kann man mich dann eher Kündigen obwohl ich schon gekündigt habe (z.B. das von mir verlangt wird dass ich schon zum 1.7. gehe obwohl ich erst zum 1.8. gekündigt habe) Ist so etwas möglich?

    Und 2. Frage: Wie sieht es mit dem 13. Gehalt aus - erhalte ich dieses anteilig?

    mfg
    Geändert von bo86 (17.02.2014 um 15:07 Uhr)

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo bo86,
    Herr Hassel wird sich bald bei Ihnen melden. Ich möchte Ihnen aber gerne schon etwas mitteilen.


    Zitat Zitat von bo86 Beitrag anzeigen
    - aber kann man mich dann eher Kündigen obwohl ich schon gekündigt habe (z.B. das von mir verlangt wird dass ich schon zum 1.7. gehe obwohl ich erst zum 1.8. gekündigt habe) Ist so etwas möglich?
    Denken Sie an das Kündigungsschutzgesetz. Wenn Sie sich nichts zu Schulden kommen lassen (Diebstahl, Unzuverlässigkeit/ Unpünktlichkeit, schlechtes Verhalten gegenüber Vorgesetzten ect...), können Sie nicht einfach gekündigt werden.

    Zitat Zitat von bo86 Beitrag anzeigen
    Wie sieht es mit dem 13. Gehalt aus - erhalte ich dieses anteilig?
    Wenn Sie bisher ein 13. Gehalt bekommen haben und dieses vereinbart wurde, wird es für 2014 anteilig -also in Ihrem Fall 6/12- berechnet.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Premium-User Avatar von Thomas Herberger
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    Zitat Zitat von Maike Noah Beitrag anzeigen
    Hallo bo86,
    Denken Sie an das Kündigungsschutzgesetz. Wenn Sie sich nichts zu Schulden kommen lassen (Diebstahl, Unzuverlässigkeit/ Unpünktlichkeit, schlechtes Verhalten gegenüber Vorgesetzten ect...), können Sie nicht einfach gekündigt werden.
    Aber nur in Betrieben ab einer bestimmten Größe (meines Wissens nach 11 VZ-Kräfte), darunter kann fristgerecht IMMER ordentlich gekündigt werden.

    TH

  4. #4
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Zitat Zitat von Thomas Herberger Beitrag anzeigen
    Aber nur in Betrieben ab einer bestimmten Größe (meines Wissens nach 11 VZ-Kräfte), darunter kann fristgerecht IMMER ordentlich gekündigt werden.

    TH
    Es mus aber doch sicherlich trotzdem ein "guter Grund" vorliegen, wie ich bereits gesagt habe.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  5. #5
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    Nein, ich glaube, Thomas Herberger hat recht. Wenn im Betrieb nur bis zu 10 Beschäftigte angestellt sind und der oder die Angestellte, die gekündigt werden soll, nicht vor dem 01.01.2004 angestellt war (dort gilt das Kündigungsschutzgesetz ab 5 Beschäftigten), dann gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht und es muss kein Grund vorliegen.

  6. #6
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo zusammen,
    Herr Hassel wird sich sicher bald melden und eine verbindlichere Antwort geben können.

    Ich habe mal kurz gegoogelt und folgendes auf der Seite bwr-media gefunden:

    Ohne Anwendung des KSchG oder Sondervorschriften kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist wirksam gekündigt werden. Allerdings sind Arbeitnehmer im Kleinbetrieb vor einer sittenwidrigen und treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts geschützt (§§ 138, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Eine Sitten- oder Treuwidrigkeit kann allerdings grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die eine (bloße) Sozialwidrigkeit einer Kündigung im Anwendungsbereich des KSchG begründen würden. Schließlich darf der durch Treu und Glauben vermittelte Schutz nicht dazu führen, dass dem Kleinbetriebsinhaber praktisch die im KSchG vorgesehenen Maßstäbe der Sozialwidrigkeit auferlegt werden.

    In folgenden Fällen ist eine Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam:

    1. Verstoß gegen die guten Sitten

    Beispiel: Verwerfliches Motiv des Kündigenden, z. B. Rachsucht, Kündigung wegen Krankheit, die der Arbeitgeber selbst herbeigeführt hat.

    2. Treuwidrige Kündigung

    Typische Fälle treuwidrigen Kündigungsverhaltens sind:

    Kündigung, nachdem der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Fehlverhalten verziehen hat
    Kündigung zur Unzeit, etwa am Tag einer schweren Operation (LAG Bremen, Urteil vom 29.10.1985, Az.: 4 Sa 151/85)
    Kündigung in ehrverletzender Form, etwa vor versammelter Belegschaft
    Kündigung, die Ihren Mitarbeiter wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse oder Glauben diskriminiert
    Kündigung als Maßregel, weil ein Mitarbeiter ihm zustehende Rechte geltend gemacht hat (z. B. in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren)
    Geringfügige Störung bei langjährigem Arbeitsverhältnis rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung keine Kündigung

    3.Willkürkontrolle bei Auswahlentscheidungen

    Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme erforderlich.

    Danach dürfen Sie auch in einem Kleinbetrieb einen erheblich schutzwürdigeren Mitarbeiter nicht ohne berechtigte Interessen vor einem weniger schutzwürdigen Mitarbeiter kündigen.
    Beste Grüße und schönen Sonntag.
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  7. #7
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    Danke für die bisherigen Antworten. Ich bin gespannt was Hr. Hasel noch hinzufügen wird. Sonst muss ich halt am spätmöglichsten Zeitpunkt kündigen...

  8. #8
    Kompetenz-Manager Avatar von Martin Hassel
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    Hallo,

    grundsätzlich braucht der Arbeitgeber für eine Kündigung einen Grund. Im Kleinbetrieb außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes darf auch nicht willkürlich gekündigt werden, sondern ein nachvollziehbarer Grund muss vorliegen. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes kann nur aus vorliegenden betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden. Soweit die Theorie..

    Wenn Sie befürchten, dass Ihr Arbeitgeber vielleicht aus Ärger über Ihre Kündigung selber kündigen könnte, wird ihn die rechtliche Angreifbarkeit der Kündigung nicht abschrecken. Das Arbeitsverhältnis wäre durch Ihre Kündigung ja ohnehin bald beendet, so dass praktisch kein Risiko für eine Arbeitgeberkündigung besteht. Insofern würde ich (wenn Sie die Befürchtung einer Arbeitgeberkündigung haben) nicht vorher kündigen. Sie können ja die Kündigung am 1.6. einreichen, dann hat Ihr Chef ja einen Monat mehr Zeit, jemand zu finden und kann Ihnen nicht mehr vor dem 31.7. kündigen.

    Viele Grüße
    Martin Hassel
    Ihr Experte im Forum Arbeitsrecht
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  9. #9
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    Hallo zusammen,
    aber wo wäre das Problem wenn der/die Fragenstellende in der Situation gekündigt würde?
    Und generell: was sind die Vorteile/Nachteile von Kündigung seitens Arbeitnehmers?
    Außerdem, wo ist es niedergeschrieben, dass das 13. Gehalt bei Kündigung anteilig bezahlt werden muss?
    Vielen Dank im Voraus!



    Zitat Zitat von bo86 Beitrag anzeigen
    Guten Tag,

    ich möchte sicherstellen dass ich "richtig" Kündige.
    Wenn ich z.B. zum 1.8. eine neue Stelle antreten möchte, weiß ich dass ich eine Kündigungsfrist von einem Monat habe- muss also spätestens am 30.6. die Kündigung einreichen.
    Da ich mich fair verhalten möchte würde ich gerne eher kündigen damit die Apotheke länger nach einem Ersatz suchen kann - aber kann man mich dann eher Kündigen obwohl ich schon gekündigt habe (z.B. das von mir verlangt wird dass ich schon zum 1.7. gehe obwohl ich erst zum 1.8. gekündigt habe) Ist so etwas möglich?

    Und 2. Frage: Wie sieht es mit dem 13. Gehalt aus - erhalte ich dieses anteilig?

    mfg

  10. #10
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
    Registriert seit
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    Hallo derneugierigekollege,
    erst einmal eine Anwort auf folgende Frage:
    Zitat Zitat von derneugierigekollege Beitrag anzeigen
    wo ist es niedergeschrieben, dass das 13. Gehalt bei Kündigung anteilig bezahlt werden muss?
    Sofern nach BRTV angestellt, wird dies in §13 "Sonderzahlung" geregelt:
    Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt, besteht ein Anspruch in Höhe von 1/12 des vollen Betrages für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat.
    Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nicht länger als sechs Monate im Kalenderjahr besteht, haben keinen Anspruch auf Sonderzahlung, sofern das Arbeitsverhältnis durch den Mitarbeiter aus nur von ihm zu vertretenden Gründen oder durch den Apothekeninhaber aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.
    Beste Grüße und schönes Wochenende
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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