Ohne Anwendung des KSchG oder Sondervorschriften kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist wirksam gekündigt werden.
Allerdings sind Arbeitnehmer im Kleinbetrieb vor einer sittenwidrigen und treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts geschützt (§§ 138, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Eine Sitten- oder Treuwidrigkeit kann allerdings grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die eine (bloße) Sozialwidrigkeit einer Kündigung im Anwendungsbereich des KSchG begründen würden. Schließlich darf der durch Treu und Glauben vermittelte Schutz nicht dazu führen, dass dem Kleinbetriebsinhaber praktisch die im KSchG vorgesehenen Maßstäbe der Sozialwidrigkeit auferlegt werden.
In folgenden Fällen ist eine Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam:
1. Verstoß gegen die guten Sitten
Beispiel: Verwerfliches Motiv des Kündigenden, z. B. Rachsucht, Kündigung wegen Krankheit, die der Arbeitgeber selbst herbeigeführt hat.
2. Treuwidrige Kündigung
Typische Fälle treuwidrigen Kündigungsverhaltens sind:
Kündigung, nachdem der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Fehlverhalten verziehen hat
Kündigung zur Unzeit, etwa am Tag einer schweren Operation (LAG Bremen, Urteil vom 29.10.1985, Az.: 4 Sa 151/85)
Kündigung in ehrverletzender Form, etwa vor versammelter Belegschaft
Kündigung, die Ihren Mitarbeiter wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse oder Glauben diskriminiert
Kündigung als Maßregel, weil ein Mitarbeiter ihm zustehende Rechte geltend gemacht hat (z. B. in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren)
Geringfügige Störung bei langjährigem Arbeitsverhältnis rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung keine Kündigung
3.Willkürkontrolle bei Auswahlentscheidungen
Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme erforderlich.
Danach dürfen Sie auch in einem Kleinbetrieb einen erheblich schutzwürdigeren Mitarbeiter nicht ohne berechtigte Interessen vor einem weniger schutzwürdigen Mitarbeiter kündigen.
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