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Thema: Abgabe von Kaliumpermanganat

  1. #11
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Das ist eigentlich kein Unterschied, da ja auch die Gefahren gleich bleiben. Eine Überprüfung nach GÜG erübrigt sich natürlich, je nach Menge auch eine ausführliche Belehrung zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften, auf jeden Fall muss aber eine Belehrung bezüglich der Gesundheitsgefahren erfolgen.

    Für die Dokumentation der Abgabe könnte man über intern festzusetzende Mengengrenzen nachdenken (z.B. eben jene 5g), wobei dann erst darüber dokumentiert wird mit Einhaltung aller Vorgaben.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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  2. #12
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Abend fridolin,
    Zitat Zitat von fridolin13 Beitrag anzeigen
    Angenommen man füllt 5g als Defektur ab, dann muss doch lediglich nach GHS gekennzeichnet werden, oder muss ich da ne komplette Gefahrstoffdoku machen??
    Denken Sie bitte auch dran, dass nach aktueller ApBetrO bei Defekturen z.B. Gehaltsprüfungen gemacht werden müssen.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #13
    Premium-User Avatar von dude
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    Wo finde ich, dass man Kaliumpermanganat 10 g ohne Identitätfeststellung abgeben kann? Da es zur Drogenherstellung missbrauchtw erden kann, muss ich doch identität feststellen?!

  4. #14
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    Ich denke schon, daß es einen Unterschied macht, ob man die Substanz als Chemikalie abgibt (Verwendung im Aquarium) oder als Arzneimittel (für Bäder) - im NRF gibt es einige Rezepturen mit diesem Gefahrstoff. Bei der Abgabe als Arzneimittel muß die ApBetrO beachtet werden und nur besondere physikalische Gefährdungen müssen deklariert werden (z. B. Explosionsgefahr, hochentzündlich). Bei der Abgabe als Chemikalie greift für die Kennzeichnung die GefStVO mit den neuen Vorgaben nach GHS. Außerdem gilt das Grundstoffüberwachungsgesetz, das aber nur bei größeren Mengen (Jahresabnahme) greift.
    Soweit mein - vielleicht nicht mehr ganz aktueller (?) Kenntnisstand
    Ach ja: und bei beiden muß die Gefährdungsbeurteilung natürlich in jedem Fall gemacht werden, weil ein Gefahrstoff immer ein Gefahrstoff bleibt, egal ob man ihn zur Verwendung in Rezepturen (die in diesem Fall der Kunde selbst macht durch Auflösen in Wasser) oder als Chemikalie abgibt

    C. Wegener

  5. #15
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Man muss 3 Fälle unterscheiden:

    Abgabe als Arzneimittel. Vollständige Beachtung des Arzneimittelrechts und nur in Teilen des Chemikalienrechts.

    Abgabe als Chemikalie an den Endverbraucher: Beachtung des GÜG (Mengengrenze ist aber hoch), den Chemikalienrechts und der Chemikalienverbotsverordnung. Dort wird ohne weitere Differenzierung eine Indentitätfeststellung (§ 3) gefordert (Der Verordnungsintention nach sind hier Mengen gemeint, von denen eine relevante Gefahr/mißbräuliche Verwendung ausgehen kann). Bei den hier genannten Mengen kann dies nicht unterstellt werden, daher der Hinweis, auf eine Identitätsfeststellung ggf. zu verzichten.

    Abgabe als Chemikalie an gewerbliche Anwender: Beachtung des GÜG und der Chemikalienverbotsverordnung. SDB mitgeben.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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  6. #16
    Premium-User Avatar von dude
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    Danke, das hat mir geholfen!

  7. #17
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    Hallo,
    der Thread ist schon lange zu, aber um es nochmal klar nachzufragen:
    Eine Abgabe von 100ml KmnO4 Lösung oder <5g Feststoff ist nach Ermessen des Apothekers (Zuverlässige Person; nachvollziehbarer Grund)einfach abzugeben ohne das irgendwas dokumentiert werden muss (gemäß § 1 Abs. 2 ChemVerbotsV)?

    Danke für die Klarstellung.

    Mit freundlichen Grüßen,
    A. Wolff

  8. #18
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Das sehe ich so.

    Mit freundlichem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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  9. #19
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    Guten Morgen,
    Vielen Dank Herr Dr. Bregulla!

    Mit freundlichen Grüßen,
    A. Wolff

  10. #20
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    Ich will jetzt keine Werbung machen, aber ein kleiner Tipp:

    Es gibt vom Deutschen Apothekerverlag eine "Gefahrstoff-Programm"-CD

    Kann ich nur wärmstens empfehlen.
    Das Programm führt einen durch die Abgabe, meldet sich bei Abgabeverboten und dokumentiert wenn gewünscht alles
    und es kann das jeweilige "Abgabetikett" drucken ... damit arbeiten wir, es dauert zwar ein bisschen und geht nicht mehr so flott mit "eben mal abfüllen",aber man ist auf der sicheren Seite bei Unsicherheiten.

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