Das ist eigentlich kein Unterschied, da ja auch die Gefahren gleich bleiben. Eine Überprüfung nach GÜG erübrigt sich natürlich, je nach Menge auch eine ausführliche Belehrung zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften, auf jeden Fall muss aber eine Belehrung bezüglich der Gesundheitsgefahren erfolgen.
Für die Dokumentation der Abgabe könnte man über intern festzusetzende Mengengrenzen nachdenken (z.B. eben jene 5g), wobei dann erst darüber dokumentiert wird mit Einhaltung aller Vorgaben.
Mit bestem Gruß
Dr. Detlev Bregulla
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